Betreff
IV. Änderungssatzung zur Satzung über die Unterhaltung und Nutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Meerbusch
Vorlage
FB2/0194/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte IV. Änderungssatzung zur Satzung über die Unterhaltung und Nutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Meerbusch zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Zur Unterbringung obdachloser Personen hält die Stadt Meerbusch auf einer Grundstücksfläche von rd. 2.700 qm die Unterkünfte an der Strümper Straße 79 und 81 – 83 in Osterath vor.

 

Dabei handelt es sich um

 

·         24 Wohneinheiten

·         63 Räume

·         1.024,44 qm Wohnfläche.

 

Aktuell werden die Wohneinheiten auch zur Unterbringung von Asylbewerbern genutzt. Zum Stand 31.03.2015 waren insgesamt 51 Personen in 20 Wohneinheiten untergebracht, davon 26 obdachlose Personen und 25 Asylbewerber.

 

Die Satzung über die Unterhaltung und Nutzung der Obdachlosenunterkünfte wurde letztmalig im Jahr 1993 aktualisiert. Infolge der erheblichen Reduzierung der Obdachlosenunterkünfte seit diesem Zeitpunkt und der aktuellen Auslastung der noch bestehenden Wohneinheiten ergibt sich nunmehr ein Überarbeitungsbedarf des Regelwerkes. Neben der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Stromkostenpauschale und für die Refinanzierung von Mietkosten im Falle einer notwendigen Anmietung regulären Wohnraums, wurde auch die Anpassung der Benutzungsgebühren im Sinne des Kostendeckungsgebotes nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) vorgenommen. Da die Benutzungsgebühren seit mehr als 20 Jahren nicht mehr angepasst wurden, fällt die prozentuale Erhöhung der Gebühren relativ hoch aus. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bewohner der Notunterkünfte im Regelfall Grundsicherungsleistungen nach den Sozialgesetzbüchern oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und somit durch die Gebührenerhöhung nicht unmittelbar belastet werden. Auch die erhöhten Kosten können im Rahmen der Leistungsbewilligung Berücksichtigung finden. Lediglich in Ausnahmefällen wird der Lebensunterhalt durch eine Altersrente oder eigenes Arbeitseinkommen sichergestellt. In diesen Fällen bewirkt die Gebührenerhöhung zukünftig möglicherweise einen Anspruch auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen.

 

Die einzelnen Änderungen der Satzung werden im Folgenden nochmals erläutert.

 

 

zu § 1 Abs. 1

 

Infolge der zunehmenden Auslastung der Notunterkünfte, auch für die Unterbringung von Asylbewerbern, kann eine notwendige Anmietung von Wohnungen für Unterkunftszwecke zukünftig nicht mehr ausgeschlossen werden. Ferner bietet eine solche Anmietung unter Einbeziehung der sozialpädagogischen Fachkraft für die Wohnungsnothilfe die Möglichkeit, einen Übergang der Mietvertragsparteien von Stadt und Vermieter auf Bewohner und Vermieter stattfinden zu lassen. Die tatsächlich anfallenden Mietkosten sind der Stadt durch den Bewohner zu erstatten (siehe § 4 Abs. 2). Da die Bewohner der Notunterkünfte, wie bereits erwähnt, in der Regel Transferleistungsbezieher sind, werden die Mietkosten durch die Grundsicherung im Rahmen der Sozialgesetzbücher beziehungsweise des Asylbewerberleistungsgesetzes gedeckt. Bei der Anmietung von Wohnungen zu Unterkunftszwecken ist daher allerdings auch die KdU-Richtlinie des RKN maßgebliches Kriterium für die Höhe der Miete, Kaution, Renovierungsarbeiten etc.

 

 


zu § 2 Abs. 1 bis 4

 

Hierbei handelt es sich hauptsächlich um redaktionelle Änderungen des Benutzungsverhältnisses.

 

 


zu § 2 Abs. 5

 

Hierdurch wird Rechtssicherheit bezüglich der Befugnis zum Betreten der Unterkünfte durch die Bediensteten oder Beauftragten der Stadt geschaffen. Bisher regelt Ziffer 2 Absatz 4 der Hausordnung, dass Bedienstete oder Beauftragte der Stadt berechtigt sind, die Unterkünfte zu jeder Tageszeit zu betreten. Auf Satzungsebene existiert derzeit keine Regelung zum Betreten der Wohneinheiten.

 

 


zu § 4 Abs. 1

 

Die derzeit noch erhobenen Gebühren stammen aus dem III. Nachtrag zur Satzung vom 01.01.1994. Um ansatzweise die anfallenden Kosten decken zu können (KAG) müssen die Gebührensätze angeglichen werden. Zugrunde gelegt werden die Kosten für die Strümper Straße aus dem Haushaltsjahr 2014. Berücksichtigt werden pro Quadratmeter:

 

Sachkosten

 

Instandhaltungskosten                                   1,43 €/m²/Monat

Verwaltungskosten (nur SIM)             1,16 €/m²/Monat

Abschreibung                                     1,04 €/m²/Monat

                                                           3,63 €/m²/Monat

 


Betriebskosten

 

Abfallbeseitigung                               0,87 €/m²/Monat

Gebäudeversicherung                                    0,08 €/m²/Monat

Lfd. öfftl. Abgaben                             0,16 €/m²/Monat

Niederschlagswassergeb.                   0,04 €/m²/Monat

Schornsteinfeger                                0,06 €/m²/Monat

Strom / allgemein                               0,26 €/m²/Monat

Wasser / Abwasser                            0,56 €/m²/Monat

                                                           2,03 €/m²/Monat

 

Danach ergibt sich ein Gebührensatz für die stadteigenen Unterkünfte der Strümper Str. 79 und 81 bis 83 in Höhe von 5,66 €/m²/Monat. Eine Unterscheidung der Häuser findet unter Berücksichtigung der vergleichbaren Ausstattung und Gebäudesubstanz nicht mehr statt. Es wird nur die tatsächlich bewohnte Fläche für die Berechnung der Benutzungsgebühr in Ansatz gebracht.

 

 


zu § 4 Abs. 2

 

Bei angemieteten Wohnungen erfolgt die Kostendeckung durch Rechnungsstellung der tatsächlich anfallenden Mietkosten (s.o. zu § 1 Abs. 1)

 

 


zu § 5

 

Jede Wohnung hat einen eigenen Stromzähler. Bei der Belegung mit einer Person, einem Ehepaar oder einem Familienverband, erfolgt die Anmeldung bei der wbm durch den/die Bewohner. Die Zahlung des Individualstroms erfolgt zwischen Bewohner und wbm. Bei der Unterbringung in Sammelunterkünften (eine Wohnung, mehrere Bewohner), kann der Individualstrom durch einen Stromzähler nicht ermittelt werden. Die Zahlung des Gesamtstroms erfolgt direkt von der Stadt an die wbm. Derzeit wird den Bewohnern einer Sammelunterkunft eine „Strompauschale“ in Höhe von 30,00 € in Rechnung gestellt, die allerdings von der Satzung bislang nicht gedeckt ist und im Streitfall insofern auch nicht realisiert werden kann. Die tatsächlich anfallenden Stromkosten werden zudem durch die 30,00 € nicht gedeckt. Um Kostendeckung zu erreichen, ist die Pauschale auf 45,00 € je Bewohner zu erhöhen. Die Pauschale wurde seitens der wbm als angemessen bestätigt. Ihr liegt folgende Rechnung auf Grundlage des derzeitigen wbm-Tarifs zugrunde:

((ca. 4000 KW/h x 0,2605 €) + (12 x 5,00 € Grundgebühr)) : 12 x 0,5 = 45,00 € monatlich (abgerundet)

 

 

In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter

 

Anlagenverzeichnis:

  • Synopse
  • IV. Änderungssatzung