Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anerkennung der "querkopf-akademie“ gemeinnützige UG
(haftungsbeschränkt)“ mit Sitz in Meerbusch als freien Träger der
Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG,
zunächst für die Dauer von 2 Jahren und vorbehaltlich der Bestätigung des
Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 16.01.2015 beantragt die „querkopf-akademie gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ (nachfolgend „querkopf-akademie“ genannt) mit Sitz in Meerbusch, als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG anerkannt zu werden (siehe Anlage).
Die Gesellschaft wurde am 08.01.2015 gegründet und unter der Urkundenrolle
Nr. 35 für 2015 notariell eingetragen. Alleinige Gesellschafterin und
Erste Geschäftsführerin der „querkopf-akademie“
ist Frau Ulla Bundrock-Muhs.
Die
Anerkennung soll zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen, da sich die „querkopf-akademie“ mit einem Partizipationsprojekt für
Meerbuscher Jugendliche um eine Förderung aus Mitteln des Kinder- und
Jugendförderplans des Landes NRW beworben hat. Grundlegende Voraussetzung zum
Erhalt von Fördermitteln ist die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.
Ob und in welcher Höhe eine Förderung bewilligt wird, ist zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht entschieden. Sollte das Projekt durchgeführt werden, wird
es dem Jugendhilfeausschuss entsprechend vorgestellt.
Die
„querkopf-akademie“ verfolgt nach eigenen
Angaben ausschließlich gemeinnützige Zwecke und dient insbesondere der
Durchführung von gesellschaftspolitischen Projekten mit und für Jugendliche.
Nach
§ 75 SGB VIII können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und
Personenvereinigungen anerkannt werden, die
¨ auf
dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
¨ gemeinnützige
Ziele verfolgen,
¨ aufgrund
der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten im Stande sind, und
¨ die
Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Einen
Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat, wer auf dem
Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig ist.
Träger sollen in der Regel erst
anerkannt werden, wenn „…der freie
Träger über einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist.“
(„Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe
nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom
14.4.1994“)
Nach
Rücksprache mit dem Landesjugendamt kann die Anerkennung bei entsprechenden
Vorerfahrungen der handelnden Personen auch ohne Einhaltung der Jahresfrist
erfolgen. Dann sollte die Anerkennung im „Vorhinein“ erfolgen und zeitlich
befristet werden (etwa 1 oder 2 Jahre).
Frau
Bundrock-Muhs ist in Meerbusch seit Jahren
jugendpolitisch aktiv. Sie ist ausgebildete Lehrerin und seit 2007 mit der
„querkopf-akademie“ als Individualberaterin, psychotraumatologische
Fachberaterin, Verfahrenspflegerin, Krisen-Coach und Mediatorin (u.a.)
selbstständig tätig. Eine Kooperation mit dem Jugendamt Meerbusch hat es bisher
in diesem Zusammenhang mit der „querkopf-akademie“ nicht gegeben.
Die
selbstständige Tätigkeit von Frau Bundrock-Muhs in der „querkopf-akademie“ ist
ebenso wie ihre langjährige Tätigkeit als Lehrerin in Meerbusch in die
Sachverhaltsklärung eingeflossen.
Insofern verfügt Frau Bundrock-Muhs über die erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe.
Es
ist davon auszugehen, dass die nach § 75 SGB VIII notwendigen Voraussetzungen
aufgrund der bisherigen und der geplanten Tätigkeiten durch die „querkopf-akademie“ erfüllt werden. Insofern
spricht aus Sicht der Verwaltung nichts gegen die Anerkennung des Trägers.
Der Jugendhilfeausschuss ist gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG
i.V.m. § 6 Abs. 2 Ziff.2 c der Satzung des Jugendamtes der Stadt Meerbusch für
die Anerkennung zuständig.
Da die Anerkennung wie oben dargestellt im „Vorhinein“ erfolgt und sich zunächst auf die Umsetzung eines konkreten Projektes bezieht, sollte sie auf zwei Jahre befristet werden, mit der Auflage, dass die noch fehlende Bestätigung durch das Finanzamt über die Gemeinnützigkeit nachgereicht wird.
Das Jugendamt ist durch Absatz 4 des §
72 a SGB VIII als öffentlicher Träger der Jugendhilfe verpflichtet,
Vereinbarungen mit freien Trägern der Jugendhilfe und Vereinen zu schließen,
durch die sichergestellt wird, dass auch keine neben- oder ehrenamtlich
in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, die wegen einer
kindeswohlgefährdenden Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind,
beschäftigt werden. Von dem Träger wird erwartet, dass er diese Vereinbarung
mit dem Jugendamt eingeht.
Die Anerkennung kann nach § 25 Abs.4 Erstes AG-KJHG i.V. mit §§ 45 und
48 SGB X widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine
Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine
Zusage über eine Förderung oder
Zuschüsse aus dem Kinder- und Jugendförderplan bzw. nach
§ 74 SGB VIII.
Finanzielle
Auswirkung:
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Alternativen:
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