Betreff
Anerkennung der "querkopf-akademie" als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG
Vorlage
FB2/0186/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anerkennung der "querkopf-akademie“ gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ mit Sitz in Meerbusch als freien Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG, zunächst für die Dauer von 2 Jahren und vorbehaltlich der Bestätigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit.

 


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 16.01.2015 beantragt die „querkopf-akademie gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ (nachfolgend „querkopf-akademie“ genannt) mit Sitz in Meerbusch, als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG anerkannt zu werden (siehe Anlage).

 

Die Gesellschaft wurde am 08.01.2015 gegründet und unter der Urkundenrolle Nr. 35 für 2015 notariell eingetragen. Alleinige Gesellschafterin und Erste Geschäftsführerin der „querkopf-akademie“ ist Frau Ulla Bundrock-Muhs.

 

Die Anerkennung soll zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen, da sich die „querkopf-akademie“ mit einem Partizipationsprojekt für Meerbuscher Jugendliche um eine Förderung aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans des Landes NRW beworben hat. Grundlegende Voraussetzung zum Erhalt von Fördermitteln ist die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Ob und in welcher Höhe eine Förderung bewilligt wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entschieden. Sollte das Projekt durchgeführt werden, wird es dem Jugendhilfeausschuss entsprechend vorgestellt.

 

Die „querkopf-akademie“ verfolgt nach eigenen Angaben ausschließlich gemeinnützige Zwecke und dient insbesondere der Durchführung von gesellschaftspolitischen Projekten mit und für Jugendliche.

 

Nach § 75 SGB VIII können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, die

¨       auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

¨       gemeinnützige Ziele verfolgen,

¨       aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind, und

¨       die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig ist.

 

Träger sollen in der Regel erst anerkannt werden, wenn „…der freie Träger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist.“

(„Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 14.4.1994“)

 

Nach Rücksprache mit dem Landesjugendamt kann die Anerkennung bei entsprechenden Vorerfahrungen der handelnden Personen auch ohne Einhaltung der Jahresfrist erfolgen. Dann sollte die Anerkennung im „Vorhinein“ erfolgen und zeitlich befristet werden (etwa 1 oder 2 Jahre).

 

Frau Bundrock-Muhs ist in Meerbusch seit Jahren jugendpolitisch aktiv. Sie ist ausgebildete Lehrerin und seit 2007 mit der „querkopf-akademie“ als Individualberaterin, psychotraumatologische Fachberaterin, Verfahrenspflegerin, Krisen-Coach und Mediatorin (u.a.) selbstständig tätig. Eine Kooperation mit dem Jugendamt Meerbusch hat es bisher in diesem Zusammenhang mit der „querkopf-akademie“ nicht gegeben.

 

Die selbstständige Tätigkeit von Frau Bundrock-Muhs in der „querkopf-akademie“ ist ebenso wie ihre langjährige Tätigkeit als Lehrerin in Meerbusch in die Sachverhaltsklärung eingeflossen.

 

Insofern verfügt Frau Bundrock-Muhs über die erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe.

 

Es ist davon auszugehen, dass die nach § 75 SGB VIII notwendigen Voraussetzungen aufgrund der bisherigen und der geplanten Tätigkeiten durch die „querkopf-akademie“ erfüllt werden. Insofern spricht aus Sicht der Verwaltung nichts gegen die Anerkennung des Trägers.

 

Der Jugendhilfeausschuss ist gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG i.V.m. § 6 Abs. 2 Ziff.2 c der Satzung des Jugendamtes der Stadt Meerbusch für die Anerkennung zuständig.

 

Da die Anerkennung wie oben dargestellt im „Vorhinein“ erfolgt und sich zunächst auf die Umsetzung eines konkreten Projektes bezieht, sollte sie auf zwei Jahre befristet werden, mit der Auflage, dass die noch fehlende Bestätigung durch das Finanzamt über die Gemeinnützigkeit nachgereicht wird.

 

Das Jugendamt ist durch Absatz 4 des § 72 a SGB VIII als öffentlicher Träger der Jugendhilfe verpflichtet, Vereinbarungen mit freien Trägern der Jugendhilfe und Vereinen zu schließen, durch die sichergestellt wird, dass auch keine neben- oder ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, die wegen einer kindeswohlgefährdenden Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, beschäftigt werden. Von dem Träger wird erwartet, dass er diese Vereinbarung mit dem Jugendamt eingeht.

 

Die Anerkennung kann nach § 25 Abs.4 Erstes AG-KJHG i.V. mit §§ 45 und 48 SGB X widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine Förderung  oder Zuschüsse aus dem Kinder- und Jugendförderplan bzw. nach § 74 SGB VIII.

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

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Alternativen:

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