1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
2. Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 13 (2) BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Aufstellungsbeschluss
gem. § 2 (1) BauGB i. V. m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 7. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 65 B, Meerbusch‑Osterath im Bereich des
Sportplatzes „Krähenacker“ gemäß § 2 (1) in Verbindung mit
§ 1 (8) BauGB Baugesetzbuch (BauGB) vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014
(BGBl. I S. 1748), für ein Gebiet, das durch den
Rudolf-Lensing-Ring, Sportanlagen, den Friedhof und Wohnbauflächen begrenzt
ist; maßgebend ist die
Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB in der 7.
Änderung des Bebauungsplan Nr. 65B, der Bestandteil des Beschlusses ist
die vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage haben soll:
-
Entwicklung von Wohnbauflächen
-
Sicherung einer Grünfläche (Kinderspielplatz)
Der Rat der Stadt beschließt, zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65B
ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung
durchzuführen.
Mit Inkrafttreten der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65B treten
Teile des Bebauungsplanes Nr. 65B aus Kraft.
2. Beschluss
der öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 13 (2) BauGB i. V. m.
§ 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt dem Entwurf der
7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65 B, Meerbusch‑Osterath
im Bereich des Sportplatzes „Krähenacker“ einschließlich der Begründung für die
öffentliche Auslegung gemäß § 13 (2) BauGB in Verbindung mit
§ 3 (2) BauGB zu.
Sachverhalt:
Den minder genutzten städtischen Grundstücken in integrierter und
zentrumsnaher Lage soll eine neue Nutzung zugeführt werden. Die Grundstücke
grenzen an den Friedhof, den Sportanlagen des Sportplatzes „Krähenacker“ und
dem Wohngebiet am Rudolf-Lensing-Ring an. Aufgrund der besonderen Lage, als
Schnittstelle im Siedlungsgefüge bietet es sich städtebaulich an, analog der
östlich angrenzenden anspruchsvollen Wohnansiedlung neue Nutzungen, die einem
allgemeinen Wohngebiet entsprechen, anzusiedeln. Um einen adäquaten Abschluss
in Richtung Sportanlagen und freier Landschaft zu schaffen, wird die vorhandene
Kinderspielplatzfläche - unter Inanspruchnahme der städtische Grünfläche - in
westlicher Richtung verlagert und neu gestaltet.
Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung bieten sich die
Flächen an, im Innenbereich Reserveflächen zu aktivieren und so der Nachfrage
nach Wohnraum in Meerbusch nachzukommen.
Durch die Neuordnung des Kinderspielplatzes entsteht ein
Spielort, der durch eine sinnvolle Neugestaltung eine höhere Akzeptanz und
Verweildauer erzielt.
Der
hierzu erarbeitete Entwurf wird in der Sitzung vorgestellt.
Als nächster Verfahrensschritt ist der Beschluss
zur öffentlichen Auslegung erforderlich. Die Behördenbeteiligung nach §4(2)
BauGB erfolgt gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB zusammen mit
der öffentlichen Entwurfsauslegung.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen:
keine