Festlegung von Zentralen Versorgungsbereichen,
Nahversorgungszentren und Siedlungsschwerpunkten
1. Ergebnis der Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
und der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB
2. Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Ergebnis der Beteiligung der Behörden gem.
§ 4 (1) BauGB
und der Abstimmung mit den
Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt, über die im
Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
gemäß § 4 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung sowie der
Nachbargemeinden gemäß § 2 (2) BauGB vorgebrachten
Stellungnahmen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander wie folgt zu entscheiden:
Stadt MEERBUSCH |
110. Änderung des Flächennutzungsplanes, Festlegung von
Zentralen Versorgungsbereichen, Nahversorgungszentren und
Siedlungsschwerpunkten Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB Abstimmung mit den
Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB |
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Einwender: Nr.: Anschrift Datum: |
Stellungnahmen, Anregungen, Hinweise |
Stellungnahme zum Abwägungsvorgang und Beschlussvorschläge |
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Einwender Nr. 1 Bezirksregierung Düsseldorf Schreiben vom 31.08.2011 |
Mit der o.g. Änderung planen Sie die Darstellung von den Zentralen
Versorgungsbereichen im Flächennutzungsplan. Hiergegen bestehen keine
landesplanerischen Bedenken. Die Erweiterung des Zentralen Versorgungsbereiches in
Meerbusch-Osterath über die bestehende Bahnlinie hinaus (Ostara-Gelände) wird
zwar kritisch gesehen, ist jedoch im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. |
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Einwender Nr. 2 Kreis Viersen Schreiben vom 06.9.2011 |
aus Sicht
des Kreises Viersen wird begrüßt, die Abgrenzungen der zentralen
Versorgungsbereiche im Flächennutzungsplan der Stadt Meerbusch darzustellen. Ich weise
darauf hin, dass die Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereiches (ZVB) im
Stadtteil Osterath entsprechend bestehender politischer Beschlüsse auch
Teilflächen des ehemaligen Ostara-Geländes enthält. Die geplante Abgrenzung
des ZVB steht somit im Widerspruch zur bestehenden Darstellung der Flächen
als gewerbliche Fläche, so dass hier eine Harmonisierung der Darstellungen
des Flächennutzungsplanes, z.B. durch Ausweisung des betroffenen
Ostara-Geländes als „SO Einzelhandel, max. VK erforderlich ist. |
Der Anregung wird gefolgt.
In seiner
Sitzung am 20 Mai. 2010 hat der Rat der Stadt Meerbusch das Einzelhandels-
und Zentrenkonzept der Stadt als konzeptionelle Grundlage der
Einzelhandelsentwicklung für die Stadt Meerbusch beschlossen. Der
Beschluss (Variante A) beinhaltete dabei die Ergänzung und Erweiterung des
Nebenversorgungszentrums entlang der Meerbuscher Straße nach Osten über die
Bahnlinie hinaus. Beabsichtigt
ist hier die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit einer max.
Verkaufsfläche von 4100 m2. Hierzu
wurden die 110. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Nr.
266, Ostara aufgestellt. Eine frühzeitige Behördenbeteiligung, aus der die
beabsichtigten Änderungsinhalte ersichtlich waren, fand im November 2007
statt. Eine erneute frühzeitige Behördenbeteiligung fand im Januar 2009
statt. Die
zwischenzeitlich durchgeführte Offenlage der Bauleitpläne hat in der Zeit vom
8. November bis 8. Dezember 2011 stattgefunden, in denen der aktuelle
Planungsstand dargestellt ist. Zum Zeitpunkt
der frühzeitigen Beteiligung zur 110. Änderung des Flächennutzungsplanes,
Darstellung von zentralen Versorgungsbereichen stand der Änderungsinhalt noch
nicht fest. Insofern wird mit der vorgesehenen Offenlage der 110. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Inhalt der 100. Änderung übernommen und die
Abgrenzung des zentrale Versorgungsbereiches Osterath entsprechend angepasst. |
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Einwender Nr. 3 Stadt Duisburg Schreiben vom 04.08.2011 |
bereits in der Stellungnahme
vom 14. Juli 2008 hat die Stadt Duisburg der 57. Regionplanänderung für die
Stadt Meerbusch zugestimmt, welche auch inzwischen bekannt gemacht wurde.
Damit wurde der Bereich des ehemaligen Ostara-Geländes von gewerblichindustrieller
Nutzung (GIB) in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) umgewandelt. Somit
ist eine Nutzungsmischung zwischen Wohnen, Dienstleistungen, Gewerbe und
Handel laut Regionalplan möglich. Diesen Zielvorstellungen
entsprechend sollte auch der Flächennutzungsplan der Stadt Meerbusch im
Vorlauf für die Darstellung des Zentralen Versorgungsbereiches „Nebenzentrum
Osterath" angepasst werden. So wird entsprechend der 110. FNP-Änderung
die Entwicklungsfläche östlich der Bahntrasse nach wie vor fasst ausschließlich
als GE dargestellt. Demnach dürfen dort nur - auch nach Aussage des
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Meerbusch - zentrenrelevante
Sortimente unterhalb der Großflächigkeit angesiedelt werden, was dem
Planvorhaben mit 4.100 m^ wiederspricht (Vgl. S. 106, Einzelhandels- und
Zentrenkonzept der Stadt Meerbusch, 2010) Weiterhin ist unklar, ob es
sich bei der Größenangabe von 4.100 um die Geschossfläche oder die originäre
Verkaufsfläche handelt. Es sollten eindeutige Angaben zu der entstehenden
Verkaufsfläche gemacht werden. |
Der
Anregung wird gefolgt. Selbstverständlich
ist die Anpassung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt. In seiner Sitzung
am 20 Mai. 2010 hat der Rat der Stadt Meerbusch das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept der Stadt als konzeptionelle Grundlage der
Einzelhandelsentwicklung für die Stadt Meerbusch beschlossen. Der
Beschluss (Variante A) beinhaltete dabei die Ergänzung und Erweiterung des
Nebenversorgungszentrums entlang der Meerbuscher Straße nach Osten über die
Bahnlinie hinaus. Beabsichtigt
ist hier die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit einer max.
Verkaufsfläche von 4100 m2. Es wurden
hierzu die 110. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Nr.
266, Ostara aufgestellt. Eine frühzeitige Behördenbeteiligung, aus der die
beabsichtigten Änderungsinhalte ersichtlich waren, fand im November 2007
statt. Eine erneute frühzeitige Behördenbeteiligung fand im Januar 2009
statt. Die
zwischenzeitlich durchgeführte Offenlage der Bauleitpläne hat in der Zeit vom
8. November bis 8. Dezember 2011 stattgefunden, in denen der aktuelle
Planungsstand dargestellt ist. Zum Zeitpunkt der
frühzeitigen Beteiligung zur 110. Änderung des Flächennutzungsplanes,
Darstellung von zentralen Versorgungsbereichen stand der Änderungsinhalt noch
nicht fest. Insofern wird mit der vorgesehenen Offenlage der 110. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Inhalt der 100. Änderung übernommen und die
östliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches Osterath entsprechend
daran angepasst. Im
Flächennutzungsplan wird somit für diese Fläche innerhalb des zentralen
Versorgungsbereiches zukünftig ein
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung: Einzelhandel, mit der Begrenzung der
maximalen Verkaufsfläche auf 4100 m2 dargestellt. Die weitere
differenzierte Ausgestaltung, z.B. der Sortimente, wird im Bebauungsplan Nr.
266 geregelt. |
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Einwender Nr. 4 Stadt Krefeld Schreiben vom 07.09.2011 |
mit Ihrer E-Mail vom 27.07.2011 baten Sie den
Fachbereich 61, Stadtplanung der Stadt Krefeld bis zum 12.09.2011 zu oben
genanntem Thema Stellung zu nehmen. Im Benehmen mit dem Fachbereich 05
Marketing und Stadtentwicklung teilen wir Ihnen dazu folgendes mit: Die Abgrenzungen der zentralen Versorgungsbereiche
(ZVB) im FNP der Stadt Meerbusch wird begrüßt. Im Stadtteil Osterath schließt - entsprechend
bestehender politischer Beschlüsse - die Abgrenzung des zentralen
Versorgungsbereichs jedoch auch Teilflächen des ehemaligen Ostara-Geländes
ein. Die geplante Abgrenzung des ZVB steht somit im
Widerspruch zur bestehenden Darstellung der Flächen als gewerbliche Fläche,
so dass hier eine Harmonisierung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes,
z.B. durch Ausweisung des betroffenen Ostara - Geländes als „SO Einzelhandel,
max. VK erforderlich ist. |
Der Anregung wird gefolgt.
Im Flächennutzungsplan
wird für die östliche Fläche innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches
Osterath zukünftig ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung: Einzelhandel,
mit der Begrenzung der maximalen Verkaufsfläche auf 4100 m2
dargestellt. Zum Zeitpunkt der
frühzeitigen Beteiligung zur 110. Änderung des Flächennutzungsplanes,
Darstellung von zentralen Versorgungsbereichen stand der konkrete
Änderungsinhalt noch nicht fest. Insofern wird mit der vorgesehenen Offenlage
der 110. Änderung des Flächennutzungsplanes der Inhalt der parallel
durchgeführten 100. Änderung übernommen und die östliche Abgrenzung des
zentralen Versorgungsbereiches Osterath entsprechend verkleinert und daran
angepasst. |
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Einwender Nr. 5 Stadt Willich Schreiben vom 15.09.2011 |
für
die eingeräumte Fristverlängerung bedanke ich mich. Zur
geplanten 110. FNP-Änderung, mit der die zentralen Versorgungsbereiche des
Einzelhandelskonzeptes im Flächennutzungsplan dargestellt werden sollen,
nehme ich wie folgt Stellung; Zunächst
ist festzuhalten, dass das als Begründung zur FNP-Änderung angeführte
Einzelhandelskonzept zwar vom Meerbuscher Stadtrat beschlossen wurde und -
wie beschrieben - unter Beteiligung weiterer Institutionen erarbeitet wurde,
zum Konzept eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden aber nicht stattgefunden
hat. Für
das Willicher Stadtgebiet ist aufgrund der Distanzen vor allem die Abgrenzung
des zentralen Versorgungsbereiches für den zweitgrößten Ortsteil Osterath
relevant. Das Einzelhandelskonzept definiert den Stadtteil Osterath als
Nebenzentrum. Die
Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches für das Nebenzentrum Osterath
basiert laut Begründung (Einzelhandelskonzept S. 94) u. a. auf einer Planung
zur Ansiedlung eines Frischemarktes mit ca. 4.100 m^ auf dem ehemaligen
Ostara-Gelände am Bahnhaltepunkt Osterath. Die textlich in der Begründung
genannten städtebaulichen Ziele der Stadt - „die vorgesehene Aufhebung
niveaugleicher Bahnübergänge, die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers mit
ca. 240 Wohneinheiten und wohnungsnahen Arbeitsplätzen östlich der Bahn, der
geplante Ausbau eines ÖPNV-Haltepunktes mit aufgewertetem Bahnhofsumfeld
lassen sich in der geplanten FNP- Darstellung nicht erkennen. Es muss also
festgehalten werden, dass die Begründung für dieAusdehnung des zentralen
Versorgungsbereiches nicht auf die geplanten FNP-Darstellungen zutrijBft. Die
geplante FNP-Darstellung sieht Gewerbeflächen, die zugleich zentraler
Versorgungsbereich sein sollen, vor. Östlich an den zentralen
Versorgungsbereich angrenzend sind ebenfalls Gewerbeflächen dargestellt. Mit
diesen FNP-Darstellungen werden aus Sicht der Stadt Willich die
Voraussetzungen für die Darstellung eines zentralen Versorgungsbereiches
nicht geschaffen werden können. Denn ein zentraler Versorgungsbereich
zeichnet sich nach den Kriterien des LEPro vor allem auch durch eine
Nutzungsvielfalt aus. Diese Nutzungsvielfalt ist in diesem Bereich mit der
Gewerbeflächendarstellung künftig nicht erreichbar. Ergänzungen
bestehender zentraler Versorgungsbereiche - dies ist hier beabsichtigt -
können laut Einzelhandelserlass NRW im Zusammenhang mit größeren wohnbaulichen
Erweiterungen stattfinden. Nach den FNP-Darstellungen ist eine gewerbliche
Entwicklung vorgesehen, die Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt. Da mit
den FNP-Darstellungen für den östlich der Bahnlinie gelegenen Bereich des
Nebenzentrums Osterath aus Sicht der Stadt Willich die Entwicklung eines
zentralen Versorgungsbereiches nicht möglich ist, kann die Abgrenzung des
zentralen Versorgungsbereiches hier - auf Basis der geplanten
FNP-Darstellungen - nicht nachvollzogen werden. Zudem wird befurchtet, dass
die kombinierte Darstellung von „Gewerbefläche" und „zentralem
Versorgungsbereich" dazu dienen könnte, hier großflächige Betriebe mit
zentrenrelevanten Sortimenten anzusiedeln, von denen auch erhebliche
Auswirkungen auf Zentren im Willicher Stadtgebiet ausgehen könnten. Im
Unterschied zu Sondergebietsflächen findet hier keine Eingrenzung auf
bestimmte zulässige Betriebstypen und Verkaufsflächengrößen statt. Aufgrund der daraus resultierenden offenen Risiken werden seitens der
Stadt Willich Bedenken erhoben. Für die in der Begründung genannte Planung
des Frischemarktes mit projektierten 4.100 m2 Verkaufsfläche
werden die im Rahmen der Beteiligung zum Bebauungsplan Nr. 266 vorgebrachten
Bedenken aufrecht erhalten |
Der Anregung wird gefolgt.
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für Meerbusch wurde in einem aus
Vertretern des örtlichen Einzelhandels, des Rheinischen Einzelhandels- und
Dienstleistungsverbandes, der IHK, der Bezirksregierung, der Politik, der
Verwaltung, und der GMA besetzten projektbegleitenden Arbeitskreis
diskutiert. Eine Beteiligung der Nachbargemeinden in der Phase der Inhaltsfindung
ist dabei rechtlich nicht vorgesehen bzw. erforderlich. Im Juli 2009 wurde das Konzept fertig gestellt und in den öffentlichen
Gremien der Stadt vorgestellt. In seiner Sitzung am 20 Mai. 2010 hat der Rat der Stadt Meerbusch das
Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Meerbusch - einschließlich der
Abweichungen - als konzeptionelle Grundlage der Einzelhandelsentwicklung für
die Stadt Meerbusch beschlossen. Ebenfalls wurde die Darstellung der Zentralen Versorgungsbereiche
im Flächennutzungsplan -FNP- der Stadt Meerbusch beschlossen, in dessen
Verfahren nunmehr auch die Nachbargemeinden im Konkreten beteiligt werden. Die
Anpassung des Flächennutzungsplanes an die Planung ist erwiesenermaßen
beabsichtigt. Es wurden
hierzu die 110. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Nr.
266, Ostara aufgestellt. Eine frühzeitige Behördenbeteiligung, aus der die
beabsichtigten Änderungsinhalte ersichtlich waren, fand im November 2007
statt. Eine erneute frühzeitige Behördenbeteiligung fand im Januar 2009
statt. Die Stadt Willich wurde jedenfalls beteiligt Die
zwischenzeitlich durchgeführte Offenlage der Bauleitpläne hat in der Zeit vom
8. November bis 8. Dezember 2011 stattgefunden, in denen der aktuelle
Planungsstand dargestellt ist. Zum Zeitpunkt der
frühzeitigen Beteiligung zur 110. Änderung des Flächennutzungsplanes,
Darstellung von zentralen Versorgungsbereichen stand der konkrete Änderungsinhalt
noch nicht fest. Insofern wird im nächsten
Verfahrensschritt, Offenlage der 110. Änderung des Flächennutzungsplanes, der
aktualisierte Inhalt der 100. Änderung übernommen und die östliche Abgrenzung
des zentralen Versorgungsbereiches Osterath entsprechend daran angepasst. Im Flächennutzungsplan wird somit zukünftig für diese Fläche innerhalb
des zentralen Versorgungsbereiches ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung:
Einzelhandel, mit der Begrenzung der maximalen Verkaufsfläche auf 4100 m2
dargestellt. Die weitere differenzierte Ausgestaltung, z.B. der
Sortimente wird im Bebauungsplan Nr. 266 geregelt. Die Aufrechterhaltung der
Einwendungen die die Stadt Willich im Zuge der Verfahren zum Bebauungsplan
Nr. 266, Meerbusch-Osterath, Ostara und an das Verfahren zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 60, Meerbusch-Osterath, Winklerweg/Wienenweg sowie zur
100. Änderung des Flächennutzungsplanes abgegeben hat, wird dem Verfahren zum
Bebauungsplan Nr. 266 zur Kenntnis gebracht und ist dort zu behandeln. |
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2. Beschluss der öffentlichen
Entwurfsauslegung gem. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt, den Entwurf der
110. Änderung des Flächennutzungsplanes, Festlegung von Zentralen
Versorgungsbereichen, Nahversorgungszentren und Siedlungsschwerpunkten
einschließlich der Entwurfsbegründung gemäß
§ 3 (2) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit
geltenden Fassung öffentlich auszulegen.
Die zeichnerische Darstellung der zentralen Versorgungsbereiche
Meerbuschs sind in folgenden Übersichtsplänen gekennzeichnet. Eine
Siedlungsschwerpunkt (SSP) wird nicht mehr dargestellt.
Nebenzentrum Büderich |
Vergrößerung: Nebenzentrum Büderich |
Nebenzentrum 0sterath Nahversorgungszentrum
„Bovert“ |
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Vergrößerung: Nebenzentrum 0sterath, (voraussichtliche Darstellung der 100. Änderung des
Flächennutzungsplanes, Ostara ) |
Nebenzentrum
Lank-Latum |
Vergrößerung: Nebenzentrum Lank-Latum |
Nahversorgungszentrum „Strümp“ |
Vergrößerung: Nahversorgungszentrum „Strümp“ |
Sachverhalt:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat am 1. März 2011
beschlossen, zum Vorentwurf der 110. Änderung des Flächennutzungsplanes
eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 (1) BauGB in der Beteiligungsform 2 (mit Versammlung)
durchzuführen. Eine öffentliche Versammlung fand am 11. Mai 2011 statt. Der
Vorentwurf zur 110. Änderung des Flächennutzungsplanes lag in der Zeit vom
12. Mai 2011 bis einschließlich 19. Mai 2011 in der Abteilung Stadtplanung
öffentlich aus. Über die Anregungen aus der
Öffentlichkeit hat der Ausschuss für Planung und Liegenschaften am 22.
November 2011 entschieden.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die
Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 18. Juli 2011 zur Stellungnahme
aufgefordert.
Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie
die beteiligten Nachbargemeinden sind der als Anlage in Kopie beigefügten Liste
zu entnehmen.
Es wurden die als
Anlage in Kopie beigefügten Stellungnahmen vorgebracht.
Über die eingegangenen Äußerungen entscheidet der Ausschuss für Planung
und Liegenschaften des Rates der Stadt nach Abwägung der privaten und
öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander wie folgt:
Durch die Bauleitplanung werden keine Eingriffe in Boden, Natur und
Landschaft planungsrechtlich vorbereitet. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung
ist nicht erforderlich. Mehrfachprüfungen will das Gesetz verhindern. Daher
kann eine Abschichtung gemäß § 2 Abs. 4 S. 5 BauGB zwischen Planungsebenen
stattfinden. Umweltprüfungen werden zukünftig auf der Ebene nachfolgender
Bebauungspläne erfolgen.
Als nächster Verfahrensschritt ist der Beschluss
zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs gemäß § 3 (2) BauGB
erforderlich. Die zugehörige Begründung bildet das beschlossene Einzelhandels-
und Zentrenkonzept. Die Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB
erfolgt gemäß § 4a (2) BauGB zusammen mit der öffentlichen
Entwurfsauslegung.
Die Verwaltung schlägt
vor, wie im Beschlussvorschlag im Einzelnen dargestellt zu entscheiden.
Finanzielle Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Personalkosten
Alternativen:
Aufhebung des durch den Rat der Stadt am 20. Mai 2010 beschlossenen
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Erarbeitung und Neuaufstellung eines neuen
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes.