1. Beschluss über Stellungnahmen gem. § 4a (3) BauGB
2. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Beschluss über
Stellungnahmen gem. § 4a (3) BauGB
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften stellt fest:
Der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 82, Meerbusch‑Büderich, Brühl hat einschließlich
der Entwurfsbegründung sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen gemäß § 13 (2) Baugesetzbuch
‑BauGB‑ in Verbindung mit i. V. m. § 4a (3) BauGB vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit
geltenden Fassung vom 20. Januar 2015 bis einschließlich 4. Februar 2015
öffentlich ausgelegen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren aufgestellt, eine Umweltprüfung war somit nicht
erforderlich.
Über die eingegangenen
Stellungnahmen entscheidet der Ausschuss für Planung und Liegenschaften nach
Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander
wie folgt:
1.
Einwender Schreiben
vom 28. Januar 2015
Die Anregung ist
fristgerecht eingegangen und zulässig.
Der Anregung wird nicht
gefolgt. (siehe hierzu auch Schreiben des Einwenders Nr. 4 / Niederschrift des
Ausschusses für Planung und Liegenschaften (APL) vom 18. November 2014
Bei der vorhandenen
Parkbucht handelt es sich nicht um einen Wendehammer.
Nach Aussage des
alleinigen Eigentümers des Grundstückes
wird die Fläche, wie auch im untenstehenden Luftbild deutlich erkennbar
ist, als private Stellplatzfläche genutzt (siehe auch Einwender Nr. 2 / (APL)
vom 18. November 2014 bzw. Einwender Nr. 9 / APL vom 4. Februar 2014). Der
Eigentümer hat dabei jeweils nachgewiesen, dass dieser Stellplatz ergänzend als
Behindertenparkplatz erforderlich ist.
Eine vom Einwender
beschriebene Doppelnutzung (Parkplatz und Wendefläche) kann nicht erkannt
werden und ist aufgrund des Grundstückszuschnitts auch nicht vertretbar.
Da dem Einwender
zusätzliche gewünschte Baurechte auf seinem Grundstück erteilt werden, ist es
nicht nachvollziehbar, warum der nur bei Nichtbenutzung nutzbare Stellplatz
seines Nachbarn, in der Mitte der Sackgasse, als Rangiermöglichkeit herhalten
soll.
Eine verkehrtechnisch
sinnvolle Wendemöglichkeit bietet sich am Ende der Sackgasse.
An der Festsetzung
eines Geh- Fahr- und Leitungsrechtes wird festgehalten. Unter Beachtung des
aktuellen Grundstückzuschnitts der anliegenden Grundstücke (siehe
untenstehenden Katasterplan) ist hier eine für die Zukunft erkennbare
öffentlich rechtlich gesicherte Erschließungsfläche anzustreben.
Der namentlich genannte
Nachbar am Ende des privaten Stichweges hat sein Grundstück zwischenzeitlich
verkauft. Dessen damalige Anregungen einer erweiterten Garagenzufahrt sind in
der Niederschrift zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung unter Einwender 1/ APL vom
18. November 2014 behandelt worden.
Die festgesetzten
Flächen für Garagen bzw. Stellplätze bezeichnen ein Angebot, innerhalb dieser
Flächen Garagen bzw. Stellplätze zulässig sind. Selbstverständlich gibt es hier
keine Verpflichtung zum Bau von 17 Stellplätzen. Der notwendige
Stellplatznachweis ist abhängig von der Anzahl der heutigen, bzw. der
zukünftigen Anzahl von Wohneinheiten. Der Einwender verwechselt hier Angebot
mit Baugebot. Die Stadt selbst beabsichtigt keinen Ausbau des vorhandenen
privaten Stichweges.
Auszug
aus dem Katasterplan (ohne Maßstab) / Stellplatznische = orange Schraffur
Luftbild
2014 (ohne Maßstab)
1.
Rhein-Kreis-Neuss Schreiben
vom 20. Januar 2015 und 5. Februar 2015
Verkehrsbezogener Immissionsschutz
Die Aufrechthaltung der bisher geäußerten
Bedenken wird zur Kenntnis genommen.
Weiterführende Erläuterungen oder ergänzende
Anregungen werden vom Einwender nicht gemacht. Zu den zahlreichen
Lärmschutz-Festsetzungen, die nach Aussage des Fachgutachtens sehr wohl gesunde
Wohnverhältnisse schaffen, geht die erneute Stellungnahme nicht ein.
Somit wird auf die Abwägungen zu den
Stellungnahmen des Rhein-Kreises-Neuss (Einwender Nr. 7 / (APL) vom 18.
November 2014 bzw. Einwender Nr. 16 / APL vom 4. Februar 2014) verwiesen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der DIN 18005
hingewiesen. In der Bauleitplanung werden die Orientierungswerte der DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau) zur Beurteilung der Lärmbelastung herangezogen. Wie
der Begriff „Orientierungswerte“ bereits aussagt, dienen sie der Orientierung
und sind keine zwingend einzuhaltenden Grenzwerte. Sie bieten einen Anhalt
dafür, wann der Lärmschutz ein wichtiger Abwägungssachverhalt darstellt, der
bei der Abwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange (u. a.
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, soziale und kulturelle Bedürfnisse der
Bevölkerung, Belange des Umweltschutzes, Belange der Wirtschaft) gegen und
untereinander angemessen zu berücksichtigen ist.
Der Schallschutz ist dabei als ein wichtiger
Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu verstehen.
Die in der städtebaulichen Planung erforderliche
Abwägung der Belange kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange -
insbesondere in bebauten Gebieten wie hier - zu einer entsprechenden
Zurückstellung des Schallschutzes führen. In diesen Fällen ist möglichst ein Ausgleich
durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. Grundrissgestaltung, baulicher
Schallschutz) vorzusehen und planungsrechtlich abgesichert werden.
Dies ist im Bebauungsplan Nr. 82, zur Erreichung
der Planungsziels, einer der Siedlungsstruktur angemessenen baulichen Ergänzung
und Verdichtung im Nahbereich einer Haltestelle des schienengebundenen
öffentlichen Nahverkehrs, umgesetzt worden. Bei dem Bebauungsplan handelt es
sich um einen Plan der Innenentwicklung. Die Regionalplanbehörde verpflichtet
die Städte und Gemeinden zu einer flächensparenden Siedlungspolitik mit dem
Ziel: Innenentwicklung vor Außenentwicklung.
Die erforderlichen erhöhten Lärmschutzmaßnahmen
wurden im Bebauungsplan festgesetzt.
Wasserwirtschaft
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Da die Grundstücke im Geltungsbereich des
Bebauungsplan alle vor dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt
und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurden, besteht keine Pflicht
zur Versickerung des Niederschlagswassers. Dies trifft auf den ehemaligen
Bauhof sowie auch auf die tiefen und großen Grundstücke mit parkähnlichen
Gärten an der Straße „Am Breil“ und bei den Grundstücken im Bereich privater
Stichwege zu.
Darüber hinaus wäre der wirtschaftliche Aufwand
für den Einzelnen zur Umsetzung einer Versickerungspflicht für die schon
bebauten Bestandbereiche innerhalb des Plangebietes, die schon heute an die
Kanalisation angeschlossen sind, unverhältnismäßig.
Des Weiteren zeigt das Fachgutachten auf, das der
anzutreffende Hochflutlehm wegen seiner überwiegend bindigen Bodenbestandteile
nicht zur Versickerung von Niederschlagswasser geeignet ist. Ggf. wäre in
nachzuweisenden vereinzelten Bereichen anzutreffender Terrassenböden eine
Aufnahme von Niederschlagswasser möglich. Dies kann jedoch nur im Einzelfall,
in Abhängigkeit vom konkreten Standort, ermittelt werden.
Die Detailplanung zur Kanalisationsausbauplanung,
Straßenquerung, Geländerstellung, etc. sind nicht Inhalt des Bebauungsplanes.
Abschließende Gespräche zur tiefbautechnischen Detailplanung werden nach
Rechtskraft des Bebauungsplanes mit dem zuständigen Fachamt geführt.
2. Satzungsbeschluss
gem. § 10 (1) BauGB
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan
Nr. 82, Meerbusch‑Büderich, Brühl, als Satzung gemäß
§ 10 (1) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20. Nobember 2014 (BGBl. I S. 1748)
in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013
(GV.NRW. S. 878).
Der räumliche Geltungsbereich dieses
Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 502 tlw. der Flur 4 der
Gemarkung Büderich im Bereich der Stadtbahntrasse, die Flurstücke 74 bis 78, 79
bis 83, 86, 91, 103 bis 107, 109, 110, 169, 170, 173, 174, 209, 227, 228, 271,
272, 276, 277, 278, 279, 284, 285, 305 bis 308, 310, 312, 318, 319, 450, 451,
461 bis 464, 504, 506 bis 509, 521, 522 und 524 der Flur 4 der
Gemarkung Büderich, die Flurstücke 3, 56, 57, 63, 87, 199 tlw., 222, 229, 230,
232, 239, 242, 262 und 263 der Flur 5 der Gemarkung Büderich, die
Flurstücke 523 tlw. der Flur 4 der Gemarkung Büderich sowie die Flurstücke
23 tlw. und 261 tlw. der Flur 5 der Gemarkung Büderich im Bereich der Moerser
Straße und ist im Übersichtsplan gekennzeichnet.
Die
Bebauungsplanänderung wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren aufgestellt, eine Umweltprüfung ist somit nicht erforderlich.
Gleichzeitig
wird die Entwurfsbegründung als Entscheidungsbegründung gemäß
§ 9 (8) BauGB beschlossen.
Dabei
machte sich der Rat ergänzend die vom Ausschuss für Planung und Liegenschaften
am 18. November 2014 beschlossene Abwägung zur öffentlichen Entwurfsauslegung
sowie die beschlossene Abwägung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften
vom 04. Februar 2014 zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
zu eigen.
Die
Abwägungen lagen dem Rat der Stadt in der Fassung der Niederschriften der
Sitzungen des Ausschusses für Planung und Liegenschaften vom 18. November 2014
und 04. Februar 2014 vor. Die zu den Abwägungsbeschlüssen des Ausschusses
gehörenden Vorlagen mit den eingegangenen Stellungnahmen waren dem Rat bekannt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes
treten die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 83 B,
Nr. 168 sowie der 2. Ergänzung und Änderung des Bebauungsplanes Nr. 83 B im
Bereich der Straße „Am Pützhof“ außer Kraft.
Sachverhalt:
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 82
hat einschließlich der Entwurfsbegründung sowie den wesentlichen, bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen vom 20. Januar
2015 bis einschließlich 4. Februar 2015 gemäß § 13 (2) BauGB in
Verbindung mit § 4a (3) BauGB öffentlich ausgelegen. Es wurde bestimmt, dass Stellungnahmen
nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können.
Aus der Öffentlichkeit wurde die als Anlage in Kopie beigefügte
Stellungnahme vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 20. Januar 2015
über die öffentliche Entwurfsauslegung benachrichtigt.
Die beteiligte Behörde
(Rhein-Kreis-Neuss) hat die als Anlage in Kopie beigefügten Stellungnahmen
vorgebracht.
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften hat nunmehr über die eingegangenen Stellungnahmen
unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und
untereinander zu entscheiden.
Folgt der Ausschuss dem
Beschlussvorschlag zu den Stellungnahmen, kann der Plan dem Rat zum Beschluss
als Satzung empfohlen werden.
Gemäß neuer
Rechtsprechung (Urteil des OVG NRW vom 14.02.2007-10 D 31/04.NE)
ist der Rat auch selbst zur Erfassung, Bewertung und Abwägung der Belange aus
der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung der Offenlage nach § 3 (2) BauGB
verpflichtet.
Dies erfolgt durch die
Berücksichtigung und Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen aus den
zugehörigen Vorlagen und der seinerzeitigen Beschlüsse des Ausschusses für
Planung und Liegenschaften. Allen Ratsmitgliedern werden die Vorlagen mit
Anlagen und die Niederschriften ebenfalls übersandt und sind ihnen bekannt bzw.
liegen ihnen in der Ratssitzung vor. Sie können auch vor oder während der
Ratssitzung nochmals in den Aufstellungsvorgängen bei der Verwaltung eingesehen
werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen
Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt:
Alternativen:
keine