Betreff
Bürgeranregung nach §24 GO NRW zur Gestaltungssatzung Nr. 12 für den Ortskern des Stadtteils Osterath
Vorlage
FB4/0165/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss des Rates verweist die Bürgeranregung gemäß §24 GO NRW an den Ausschuss für Planung und Liegenschaften mit der Empfehlung, über die im Rahmen des Antrages vorgebrachte Anregung zu entscheiden.

 


Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom 12.01.2015 liegt eine Bürgeranregung gemäß §24 GO NRW für eine Überprüfung von Festsetzungen der Gestaltungssatzung Nr. 12 für den Ortskern des Stadtteils Osterath vor. Da es sich um eine Anregung zu einer städtischen Satzung im Planungsbereich handelt, liegt die sachliche Zuständigkeit beim Ausschusses für Planung und Liegenschaften. 

Der Antragssteller bittet um Überprüfung der städtebaulichen Erforderlichkeit  von Festsetzungen in der o.g. Satzung im Sinne der Gleichbehandlung im Umgang mit allen im Satzungsgebiet befindlichen Gebäuden. Hintergrund des Antrages ist, dass im Rahmen eines Bauantrages die Dachneigung von zulässigen 40-50 Grad Neigung auf 31,6 Grad Dachneigung befreit worden ist. Befreiungen sind grundsätzlich Einzelfallentscheidung und im Ermessen der Genehmigungsbehörde möglich, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. In diesem Einzelfall wäre das Vorhaben, wenn es  mit einer Dachneigung von 40 Grad errichtet worden wäre,  aufgrund der Gebäudeabmessungen bis zu 4 m höher gewesen als die umliegende Bebauung; städtebaulich an dieser Stelle ist aber eine einheitliche, harmonische Fassadenabwicklung der Strasse gewünscht. Dieses wird mit der Befreiung erreicht. Die Notwendigkeit der Überprüfung dieser und aller anderen Festsetzungen der Gestaltungssatzung seitens der Verwaltung erübrigt sich und wird nicht für notwendig erachtet.

 

 



Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

keine sachgerechten