Dem
Rat ist gem. § 22 Abs. 4 GemHVO NRW eine Übersicht über die Übertragung mit
Angabe der Auswirkung auf den Ergebnisplan und den Finanzplan 2015 vorzulegen.
Begründung:
Nach
§ 22 GemHVO sind Ermächtigungen für die nicht in voller Höhe in Anspruch
genommenen Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Mit den Regelungen des §
22 GemHVO hat der Gesetzgeber die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im
Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der
Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Mittel auch nach Schluss
des Haushaltsjahres zu gewährleisten.
Ein
Automatismus, wonach die am Jahresende nicht in Anspruch genommenen
Ermächtigungen ins nächste Jahr zu übertragen sind, besteht jedoch nicht.
Ermächtigungsübertragungen müssen haushaltswirtschaftlich verträglich sein. Die
Übertragung der Ermächtigungen für Auszahlungen führt nach § 22 Abs.2 GemHVO zu
einer Erhöhung der entsprechenden Positionen des Haushaltsplanes des folgenden
Jahres.
Durch die Änderung des § 22 GemHVO ist die
Ausgestaltung der Ermächtigungsübertragungen den Kommunen überlassen. Mit
Ratsbeschluss vom 26.09.2013 wurde eine Regelung getroffen, die der vorherigen
gesetzlichen Regelung entspricht. Speziell für die Auszahlungsermächtigungen
für Investitionen ist geregelt, dass diese bis zur Fälligkeit der letzten
Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben. Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
jedoch nur bis längstens zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem
der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen
werden kann. Sie erhöhen somit die entsprechenden Planungspositionen in den
Teilfinanzplänen der folgenden Haushaltsjahre. Werden Investitionsmaßnahmen im
Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des
zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.
Gemäß
§ 22 Abs. 4 GemHVO gebe ich hiermit eine Übersicht über die vorgenommenen
Ermächtigungsübertragungen (Anlage)
aus dem Haushalt 2014 nach 2015 zur Kenntnis und erläutere diese wie folgt:
Übertragungen im
investiven Bereich
Übertragen werden aus den
Ermächtigungen des investiven Teils des Finanzplans insgesamt 5.394.757,17 €.
Von
den übertragenen Mitteln entfallen 56,8 % (3,06 Mio. €) auf den Tiefbaubereich,
beispielsweise rd. 324 T € jeweils für Instandsetzungen Stadtentwässerung und
Erneuerungsmaßnahmen in Sonderbauwerken. Für den Hochbaubereich wurden rund 1,09 Mio. €
übertragen, dies entspricht 20,2 %. Die größten Übertragungen aus diesem
Bereich stellen die Beträge von rund 170 T € für die Fahrzeughalle Nierst sowie
rund 549 T € für den Umbau der Mauritiusschule dar.
Alle
weiteren Beträge ergeben sich aus der Anlage.
Übertragungen im
konsumtiven Bereich
Im konsumtiven Bereich werden keine Übertragungen vorgenommen.
gez.
Angelika Mielke-Westerlage
Bürgermeisterin