Betreff
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
Vorlage
FB2/0159/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, die beigefügten Änderungen der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich einschließlich der Beitragstabellen.

 

Der Ausschuss für Schule und Sport empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, die beigefügten Änderungen der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich einschließlich der Beitragstabellen.

 


Sachverhalt:

 

Mit Wirkung vom 01.08.2012 trat die derzeit geltende gemeinsame Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die drei im Stadtgebiet vorgehaltenen Betreuungsangebote Kindertagespflege, Kindertageseinrichtung und Offener Ganztag im Primarbereich in Kraft. Das Ziel, ein transparentes und für alle Betreuungsangebote systematisch einheitliches Beitragssystem zu gestalten wurde durch die Zusammenführung der verschiedenen Systeme erreicht und in der Praxis hat sich die Anwendung der neuen Satzung bewährt. Besonders vorteilhaft ist aus Sicht der Eltern sicherlich, dass sie grundsätzlich nur noch für ein Kind einen Beitrag zu zahlen haben, auch wenn sie für mehrere Kinder eines der drei Betreuungsangebote in Anspruch nehmen (Geschwisterkindbefreiung). Hier wird dann der Beitrag für das Kind erhoben, auf das der höchste Beitrag entfällt. Wenn sich ein Kind im letzten Jahr vor der Einschulung befindet, müssen die Eltern keinen Beitrag zahlen, da die Stadt Meerbusch für diese Kinder einen gesetzlich geregelten, pauschalierten Beitragsausgleich erhält.

 

 

Bevor im Jahre 2012 die gemeinsame Satzung in Kraft trat, galten für alle drei Betreuungsangebote eigene Satzungen und es gab keine einheitliche Beitragstabelle.

 

 

Kindertageseinrichtungen:

 

Für den Bereich der Betreuungsangebote in den gesetzlich geförderten Kindertageseinrichtungen galt bis 31.07.2006 eine landeseinheitliche Beitragstabelle, die mit der Verpflichtung der Kommunen, die Beitragserhebung auf örtlicher Ebene eigenverantwortlich zu regeln, zum 01.08.2006 unverändert übernommen wurde. Mit Inkrafttreten des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum 01.08.2008, welches die gesamte Finanzierungsstruktur für die Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen verändert hat, wurde die Elternbeitragstabelle an die neuen gesetzlichen Regelungen des KiBiz hinsichtlich der Betreuungsumfänge angepasst, die aus der DM/Euro-Umstellung noch resultierenden ungeraden Beträge bei den Einkommensstufen und den monatlichen Beitragshöhen wurden geglättet, die Beitragsfreigrenze wurde von 12.271 € auf 15.000 € angehoben und es wurde eine weitere Beitragsstufe eingeführt. Insgesamt wurden zu diesem Zeitpunkt jedoch nur sehr moderate Erhöhungen im Rahmen der Glättung der Beitragshöhen vorgenommen.

 

Mit Wirkung vom 01.08.2009 wurde darüber hinaus die Beitragsfreigrenze von „bis 15.000 €“ auf „bis 25.000 €“ Bruttojahreseinkommen ausgeweitet, so dass sich für viele einkommensschwächere Familien eine Beitragsfreiheit ergeben hat.

 

Hinsichtlich der Beitragshöhe hat die Stadt Meerbusch seit dem 01.08.2008 faktisch keine Erhöhung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beiträge mehr vorgenommen, allerdings wurden im Jahr 2012 zwei neue Beitragsstufen geschaffen, die die bisherige Stufe 6 – das waren die sg. „Höchstbeitragszahler“ mit einem Jahresbruttoeinkommen von über 73.000 € weiter differenziert in Einkommensstufe 6 bei einem Jahresbruttoeinkommen von 73.001 bis 85.000  €, Stufe 7 für Einkommen von 85.001 bis 97.000 € und Stufe 8 für Einkommen über 97.000 €. Für die Eltern mit einem Einkommen von mehr als 85.000 € hat sich also im Jahr 2012 eine leichte Erhöhung der Beiträge ergeben. Gleichzeitig wurde jedoch auch die Beitragsfreigrenze von „bis 25.000 €“ auf „bis 30.000 €“ angehoben, so dass weitere einkommensschwächere Familien von der Änderung profitieren und finanziell entlastet werden konnten.

 

Für die Einkommensstufen 1 bis 5 sowie die bisherigen Eltern der Stufe 6, die über ein Jahresbruttoeinkommen zwischen 73.001 und 85.000 € verfügten, ergaben sich im Ergebnis keine Erhöhungen der Elternbeiträge seit dem Jahr 2008.

 

Die jährlichen Aufwendungen für den Bereich der Kindertagesbetreuung im Elementarbereich (Kinder im Alter von 4 Monaten bis zur Einschulung) sind in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. Dies ist sicherlich zum einen der allgemeinen Preissteigerung geschuldet, zum anderen jedoch auch den kontinuierlich steigenden Personalkosten für die Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen. Allein im öffentlichen Dienst sind seit der Einführung der neuen Entgeltgruppen für die Beschäftigen im Sozial- und Erziehungsdienst zum 01.11.2009 die damals geltenden Entgelte bis zum heutigen Zeitpunkt um rd. 14,5 % angestiegen.

 

Die Kindpauschalen zur Finanzierung der Kindertageseinrichtungen werden linear zu jedem Kindergartenjahr um 1,5 % angehoben, dies macht im vergleichbaren Zeitraum (Kita-Jahr 2009/2010 bis Kita-Jahr 2014/2015) real eine Steigerung der KP um 7,73% aus (bezogen auf das Jahr 2009/2010). Im Kita-Jahr 2014/2015 wurden Kindpauschalen im Umfang von 13.107.711 € beantragt. Von diesen Kindpauschalen erstattet das Land der Stadt Meerbusch derzeit einen Anteil von rd. 39,8 % (bezogen auf alle gesetzlich geförderten Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Meerbusch incl. Konnexitätsausgleich). Ein geringer Anteil an den Kindpauschalen verbleibt bei den Trägern der Einrichtungen als Trägeranteil (zwischen 4% und 12% je nach Träger), die gesamte restliche Finanzierung erfolgt über den kommunalen Haushalt und verringert sich durch die Vereinnahmung der
Elternbeiträge.

 

Nachdem die Beitragslast der Eltern in den letzten 7 Kita-Jahren – mit Ausnahme der Einführung zweier zusätzlicher Beitragsstufen im Jahr 2012 – nicht angehoben wurden, wird verwaltungsseitig mit Wirkung vom 01.08.2015 eine moderate Beitragserhöhung um linear 5 % vorgeschlagen.

 

Die Auswirkungen auf den städt. Haushalt stellen sich wie folgt dar:

 

Die zu erwartenden jährlichen Mehreinnahmen wurden auf der Grundlage einer Auswertung der Beitragsfestsetzungen des Monats Juli 2014 kalkuliert. Bei Inkrafttreten der geplanten Beitragsänderungen zum 01.08.2015 wäre für die Monate August bis Dezember 2015 eine Mehreinnahme von rd. 50.000 €, für ein ganzes Jahr i. H. v. rd. 120.000 € zu erwarten.

 

 

Kindertagespflege:

 

Im Bereich der Kindertagespflege wurde die Satzung und damit auch die Beitragstabelle zum Zeitpunkt der infolge der Einführung des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2008 nicht angepasst, da sich im Bereich der Kindertagespflege keine beitragswirksamen Veränderungen in den Betreuungsstrukturen ergeben haben. Hier galt bis zur Zusammenführung der Satzungen zum 01.08.2012 unverändert die zum 01.04.2007 in Kraft getretene Beitragstabelle für die Inanspruchnahme einer Kindertagespflege. Die Staffelung der Bruttojahreseinkommen entsprach hierbei noch den aus der DM/Euro-Umstellung resultierenden Grenzen, die für den Kita-Bereich vor der Glättung zum 01.08.2008 ebenfalls galten.

 

Darüber hinaus enthielt die Beitragstabelle eine Staffelung der Beiträge nach Betreuungsumfang, jedoch lediglich in den Segmenten 1 – 10 Std. wöchtl., über 10 bis 20 Std. wöchtl., über 20 bis 30 Std. wöchtl., über 30 bis 40 Std. wöchtl. und über 40 Std. wöchtl., was insgesamt zu einer recht ungerechten Verteilung der Beitragslast führte. Eltern, deren Kind 31 Std. wöchtl. durch eine Tagespflegeperson betreut wurde, hatten bei vergleichbar hohem Einkommen genau so viel Beitrag zu entrichten wie die Eltern eines Kindes, das 39 Std. wöchtl. bei der Tagespflegeperson betreut wurde.

 

Mit der Zusammenführung der Beitragstabellen wurde für den Bereich der Kindertagespflege eine Beitragstabelle entwickelt, die den individuellen Betreuungsumfang etwas genauer und damit auch gerechter abbildet, indem eine Staffelung von 5-Std.-Schritten eingeführt wurde.

 

Im Kita-Bereich gibt es 6 verschiedene Betreuungsumfänge, jeweils 25, 35 oder 45 Std. Betreuungsumfang pro Woche                                  a) für Kinder im Alter von über drei Jahren und

                                             b) für Kinder im Alter von unter drei Jahren.

 

Da die Kindertagespflege eine Betreuungsform ist, die zum deutlich überwiegenden Teil von Kindern im Alter von unter drei Jahren in Anspruch genommen wird, orientiert sich der Elternbeitrag seit dem 01.08.2012 an den jeweiligen Beiträgen für die Kita-Betreuung mit 25, 35 oder 45 Std. für Kinder im Alter von unter drei Jahren. Die sich für die Tagespflege ergebenden Zwischenstufen (bis 10 Std., bis 15 Std., bis 20 Std., bis 30 Std., bis 40 Std.) errechnen sich ebenfalls auf der Grundlage dieser Beiträge.

 

Auch für den Bereich der Kindertagespflege wurde die Anhebung der Elternbeiträge linear mit 5 % kalkuliert, was für den Haushalt voraussichtlich folgende Auswirkungen haben wird:

 

Die zu erwartenden jährlichen Mehreinnahmen wurden auf der Grundlage einer Auswertung der Beitragsfestsetzungen des Monats Juli 2014 kalkuliert. Bei Inkrafttreten der geplanten Beitragsänderungen zum 01.08.2015 wäre für die Monate August bis Dezember 2015 eine Mehreinnahme von rd. 10.000 €, für ein ganzes Jahr  i. H. v. rd. 24.000 € zu erwarten.

Die Verteilung der Beitragszahler auf die Einkommensstufen verhielt sich im Erhebungsmonat Juli 2014 wie folgt:

 

Einkommensgrenzen (Jahresbrutto)

Kita (%uale Verteilung)

Tagespflege (%uale Verteilung)

bis 30.000 €

20,7

12,7

30.001 bis 37.000 €

7,3

4,8

37.001 bis 49.000 €

10,7

7,5

49.001 bis 61.000 €

8,6

9,0

61.001 bis 73.000 €

8,5

7,5

73.001 bis 85.000 €

6,6

9,4

85.001 bis 97.000 €

5,4

7,1

über 97.000 €

32,2

42,0

 

 

 

Offene Ganztagsschule im Primarbereich:

 

Im Bereich der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich war bislang die maximale Höhe des zu
erhebenden Elternbeitrages per Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 (ABI. NRW. 1/11 S. 38, berichtigt 2/11 S.85) auf den Betrag i. H. v. 150,00 € monatlich begrenzt. Mit einem aktuellen Änderungserlass vom 15.01.2015 des Ministeriums für Schule und Weiterbildung ist die maximale Elternbeitragshöhe pro Monat pro Kind nunmehr auf 170,00 €
erhöht worden. Der Schulträger kann Elternbeiträge bis zu dieser Summe für die Teilnahme an der offenen Ganztagsschule im Primarbereich erheben und einziehen.

 

Mit der seinerzeitigen Zusammenführung der Elternbeitragssatzungen für alle drei Betreuungsangebote wurde unter anderem das Ziel verfolgt, die Beitragsgestaltung einheitlich und nachvollziehbar sowie transparent zu gestalten.

 

Die Beiträge für die Teilnahme an der offenen Ganztagsschule orientieren sich daher an dem Beitrag, der für den Kita-Bereich im Betreuungsumfang von 25 Stunden wöchentlich anfällt. Die Beitragshöhe wird jedoch auf 22 Stunden herunter gerechnet. Daraus ergeben sich in den Beitragsstufen 7 und 8  158 € Kind/Monat und 166 € Kind/Monat. Diese Beträge liegen unterhalb der mit Erlass vom 15.01.2015 angehobenen Obergrenze von 170 € und können anders als bisher ungekürzt in die Tabelle aufgenommen werden. Ab dem 01.08.2015 werden somit alle Beiträge gegenüber der derzeitigen Höhe um 5 % angehoben und auf volle Euro gerundet.

 

 

 

 

Sonstige Änderungen der Satzung:

 

In der täglichen Bearbeitung der Festsetzung der Elternbeiträge sowie im Falle von Neufestsetzungen infolge einer Erhöhung oder Verringerung des Elterneinkommens oder im Rahmen von Einkommensüberprüfungen hat sich herausgestellt, dass eine Ergänzung des § 5 der Satzung erforderlich ist, um der den Elternbeitrag festsetzenden Stelle mehr Sicherheit in der Bearbeitung zu verschaffen und im Falle einer Auseinandersetzung mit Eltern hinsichtlich der Festsetzung mehr Rechtssicherheit zu haben.

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Die Entscheidung über die lineare Erhöhung wurde bereits im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2015 getroffen – die zu erwartenden Mehreinnahmen wurden in den Haushaltsansätzen bereits berücksichtigt.

 


Alternativen:

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