Betreff
Bürgeranregung nach § 24 GO bezüglich Ablehnung von TTIP, CETA und TiSA durch den Rat der Stadt Meerbusch
Vorlage
BM/0148/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss als zuständiger Beschwerdeausschuss setzt den Tagesordnungspunkt mangels Beschlussfassungskompetenz ab.

 

 


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 beantragt der Vorstand des ver.di-Bezirks Linker Niederrhein, dass der Rat die Handelsverträge TTIP, CETA und TiSA ablehnt und diese Haltung gegenüber dem Land NRW, dem Bund und dem Europäischen Parlament deutlich macht.

 

Bereits am 13. Oktober 2014 weist der StGB NRW in seiner Mitteilung 608/2014 auf das Positionspapier der kommunalen Spitzenverbände (siehe Anlage) hin, in dem die Kritikpunkte und Forderungen bezüglich TTIP, CETA und TiSA aufgeführt werden. Der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Verband kommunaler Unternehmen nehmen hierin die im Antrag genannten Forderungen vorweg und fordern insbesondere Transparenz und die Einbindung kommunaler Vertreter in die Verhandlungen, die Gewährleistung der kommunalen Organisationsfreiheit, eine Ausklammerung der öffentlichen Daseinsvorsorge und des öffentlichen Dienstleistungssektors und die Konformität mit dem europäischen Vergaberecht. Die Vertretung kommunaler Interessen ist insoweit sichergestellt

 

Der StGB NRW teilt in der Folge am 7. November 2014 mit der Schriftstücknummer 659/2014 mit, dass sich die Räte nach Auffassung der Geschäftsstelle nicht inhaltlich mit entsprechenden Anträgen von Fraktionen gem. § 48 GO noch mit Anregungen nach § 24 GO befassen könnten, da ihre Zuständigkeiten nach § 41 Abs. 1 S. 1 GO auf die Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung begrenzt seien. Die Grenzen fänden sich dort, wo die Zuständigkeit bei einer anderen staatlichen Ebene liege.

Der Rat könne nur dann zuständig sein, wenn für eine bestimmte Stadt im Vergleich zu anderen Kommunen eine besondere Betroffenheit bestünde.

 

Auch das Innenministerium stellt am 11. Dezember 2014 dar, dass sich eine Zuständigkeit dann ergeben könne, wenn in den Anträgen ein spezifischer Bezug zur örtlichen Situation hergestellt werde. Dies ist im vorliegenden Antrag nicht der Fall. Er ist generell gehalten, Anhaltspunkte mit konkretem Bezug zur Stadt Meerbusch finden sich nicht. Eine Zuständigkeit ist daher nicht gegeben.

 

Bezüglich des Umgangs mit entsprechenden Anträgen führt der StGB NRW weiter aus, dass bei Anträgen nach §§ 24 und 48 GO kein materielles Vorprüfrecht des Bürgermeisters bestehe und Anträge daher in die Tagesordnung aufzunehmen seien. Der Rat habe den Tagesordnungspunkt dann mangels Befassungskompetenz abzusetzen.

 

Die Verwaltung folgt dieser Rechtsauffassung und empfiehlt den vorliegenden Antrag entsprechend zu behandeln.

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: keine

 


Alternativen:

unter Berücksichtigung der Empfehlung des StGB NRW keine