Beschlussvorschlag:
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss als zuständiger Beschwerdeausschuss setzt den Tagesordnungspunkt mangels Beschlussfassungskompetenz ab.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 beantragt der Vorstand des ver.di-Bezirks Linker Niederrhein, dass der Rat die Handelsverträge TTIP, CETA und TiSA ablehnt und diese Haltung gegenüber dem Land NRW, dem Bund und dem Europäischen Parlament deutlich macht.
Bereits
am 13. Oktober 2014 weist der StGB NRW in seiner Mitteilung 608/2014 auf
das Positionspapier der kommunalen Spitzenverbände (siehe Anlage) hin, in dem
die Kritikpunkte und Forderungen bezüglich TTIP, CETA und TiSA aufgeführt
werden. Der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städte-
und Gemeindebund und der Verband kommunaler Unternehmen nehmen hierin die im
Antrag genannten Forderungen vorweg und fordern insbesondere Transparenz und
die Einbindung kommunaler Vertreter in die Verhandlungen, die Gewährleistung
der kommunalen Organisationsfreiheit, eine Ausklammerung der öffentlichen
Daseinsvorsorge und des öffentlichen Dienstleistungssektors und die Konformität
mit dem europäischen Vergaberecht. Die Vertretung kommunaler Interessen ist
insoweit sichergestellt
Der
StGB NRW teilt in der Folge am 7. November 2014 mit der Schriftstücknummer
659/2014 mit, dass sich die Räte nach Auffassung der
Geschäftsstelle nicht inhaltlich mit entsprechenden Anträgen von Fraktionen
gem. § 48 GO noch mit Anregungen nach § 24 GO befassen könnten, da ihre
Zuständigkeiten nach § 41 Abs. 1 S. 1 GO auf die Angelegenheiten der
Gemeindeverwaltung begrenzt seien. Die Grenzen fänden sich dort, wo die
Zuständigkeit bei einer anderen staatlichen Ebene liege.
Der
Rat könne nur dann zuständig sein, wenn für eine bestimmte Stadt im Vergleich
zu anderen Kommunen eine besondere Betroffenheit bestünde.
Auch
das Innenministerium stellt am 11. Dezember 2014 dar, dass sich eine
Zuständigkeit dann ergeben könne, wenn in den Anträgen ein spezifischer Bezug
zur örtlichen Situation hergestellt werde. Dies ist im vorliegenden Antrag
nicht der Fall. Er ist generell gehalten, Anhaltspunkte mit konkretem Bezug zur
Stadt Meerbusch finden sich nicht. Eine Zuständigkeit ist daher nicht gegeben.
Bezüglich
des Umgangs mit entsprechenden Anträgen führt der StGB NRW weiter aus, dass bei
Anträgen nach §§ 24 und 48 GO kein materielles Vorprüfrecht des Bürgermeisters
bestehe und Anträge daher in die Tagesordnung aufzunehmen seien. Der Rat habe
den Tagesordnungspunkt dann mangels Befassungskompetenz abzusetzen.
Die
Verwaltung folgt dieser Rechtsauffassung und empfiehlt den vorliegenden Antrag
entsprechend zu behandeln.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt: keine
Alternativen:
unter Berücksichtigung der Empfehlung des StGB NRW keine