Betreff
Neuer Regionalplan
Stadt Meerbusch, lfd. Bu. G
Fluglärm
Vorlage
FB4/0134/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt folgendes zu beschließen:

Die Regionalplanungsbehörde wird aufgefordert, die Schutzzonen B und C im Stadtgebiet Meerbusch des gültigen LEP Schutz vor  Fluglärm im Regionalplan darzustellen und die Abgrenzungen der Lärmschutzgebiete zu übernehmen.

 

 


Sachverhalt:

 

Der sich zurzeit noch im Entwurf befindliche neue Landesentwicklungsplan sieht vor, dass in den Regionalplänen im Umfeld der landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen und der Militärflugplätze Geilenkirchen und Nörvenich eine Erweiterte Lärmschutzzone festzulegen ist.

Das heißt, der Landesentwicklungsplan selbst wird keine Karten und zugehörige Textteile der Erweiterten Lärmschutzzone enthalten, sondern nur die Regionalpläne.

8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm

Die Bevölkerung ist vor negativen Umweltauswirkungen des Flugverkehrs, insbesondere Fluglärm, zu schützen. Aus diesem Grund ist in den Regionalplänen im Umfeld der landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen eine Erweiterte Lärmschutzzone, die aus den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) resultiert, in den Regionalplänen festzulegen.

 

Zu diesem Zweck werden die Erweiterten Lärmschutzzonen zunächst nach den Empfehlungen der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz durch das Landesumweltamt neu berechnet und den Regionalplanungsbehörden vom MKULNV zur Verfügung gestellt.

Der sich zurzeit noch im Entwurf befindliche neue Landesentwicklungsplan sieht darüber hinaus vor, Erweiterte Lärmschutzzonen gemäß Gesetz vor Schutz vor Fluglärm bei der kommunalen Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen. Somit bedarf es einer Darstellung im Regionalplan, um die ASB/GIB Darstellungen mit den Schutzzonen erkennbar zu überschneiden.

 

8.1-8 Grundsatz Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung

Die Erweiterte Lärmschutzzone ist in der Abwägung bei der regionalen und kommunalen Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen.

 

Ergänzend sind auch die in Rechtsverordnungen festgesetzten Lärmschutzzonen gemäß Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) in den Regionalplänen nachrichtlich zu übernehmen.

 

Da nicht absehbar ist, ob die Neuberechnung der Erweiterten Schutzzonen noch vor Inkrafttreten des neuen Regionalplanes erfolgt und endabgestimmt ist, wird im Sinne der Rechtssicherheit gefordert, die dann weiterhin gültigen Schutzzonen B und C im Stadtgebiet Meerbusch des gültigen LEP Schutz  vor  Fluglärm im Regionalplan darzustellen und die Abgrenzungen der Lärmschutzgebiete zu übernehmen.

 

Die Berechnungen der Erweiterten Lärmschutzzonen des Landesentwicklungsplanes Schutz vor Fluglärm beruhen zurzeit noch auf einer anderen Grundlage als die Ermittlung der Zonen der aktuellen FluLärmDüsseldV. Dadurch ergeben sich widersprüchliche Aussagen und Annahmen, welche Lärmpegelwerte anzunehmen sind. Entsprechend wird von der Bezirksregierung gefordert, sich ebenfallsdafür einzusetzen, die Berechnungen zu aktualisieren und den neuen Zuschnitt der erweiterten Lärmschutzzonen von einem unabhängigen Gutachter ermitteln zu lassen.

 

Dies gilt um so mehr, weil auch eine von der Bundesvereinigung gegen Fluglärm in Auftrag gegebene Prüfung des Datenerfassungssystems 2017 des Flughafens Düsseldorf, das den Lärmschutzzonen nach der Verordnung aufgrund des Fluglärmgesetzes zugrunde gelegt wurde, deren Fehlerhaftigkeit ergeben hat. Insofern ist auch über eine Klage betroffener Bürger gegen die Verordnung des Landes NRW ebenso wenig entschieden, wie über einen Antrag, den Betrieb des Flughafens in der Zeit von 22 – 23 Uhr mangels Bedarf wieder einzuschränken.

 

Auch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW hatte noch im März 2011 der Stadt Meerbusch schriftlich mitgeteilt, dass es nicht sein könnte, dass mehrere Lärmschutzzonen nebeneinander gelten würden.

 

Daher ist auch gerade im Hinblick auf eine vom Flughafen bereits verlautbarte weitere Kapazitätserweiterung darauf aller größten Wert zu legen, dass objektiv zutreffende Lärmkonturen ermittelt werden, ansonsten besteht die Gefahr, dass diese unrichtigen Lärmschutzzonen der Stadt wiederum als Vorbelastung bei der beabsichtigten Betriebserweiterung entgegen gehalten werden. Sobald der Antrag auf Kapazitätserweiterung vorliegt, wird eine entsprechende Beratungsvorlage erstellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausschnitt: Regionalplanentwurf August 2014 / Fluglärmzonen

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt:

 


Alternativen:

keine