Betreff
Neuer Regionalplan
Stadt Meerbusch, lfd. Bu. F
Darstellung von regional bedeutsamen Straßen
Vorlage
FB4/0133/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt folgendes zu beschließen:

 

Die Regionalplanungsbehörde wird aufgefordert,

 

a) die Darstellung der Uerdinger Straße als regional bedeutsame Straße und

 

b) die Umgehungsstraße für Büderich (Plantrasse) zu streichen;

 

a) Straße: gewünschte Darstellung

b) Straße: gewünschte Darstellung

 

 

 

,,,

 

 

 

 

c) die Straßenbezeichnung B9 / Meerbuscher Straße in L 476 umzubenennen.

 

 

d) den Straßenverlauf der Westumgehung Osterath an den tatsächlichen Verlauf anzupassen;

 

c) Straße: gewünschte Darstellung

d) Straße: gewünschte Darstellung

 

 

 

 

 

 

e)  die Straßenbezeichnung B222 / Xantener Straße in L 137 umzubenennen.

 

 

 

f)  die Trassenführung der Autobahn (A44) an die tatsächliche Lage anzupassen.

 

e) Straße: gewünschte Darstellung

f) Straße: gewünschte Darstellung

 

 

 

 

,,,

 

 

 


Sachverhalt:

 

Den Anregungen der Stadt Meerbusch  wurden nur z. T. gefolgt.

 

a)

Die Uerdinger Straße dient der Erschließung des Ortsteils Meerbusch Lank-Latum. In zentraler Lage des Stadtteils ist die Gemeindestraße nur mit einer Geschwindigkeit von 30 Km/h zu befahren und die Durchfahrt von (nicht Anlieger)-LKW über 7,5 t ist nicht zulässig. Eine Einstufung als sonstige regionalbedeutsame Straße wird verneint.

Die Uerdinger Straße dient nicht der Erschließung des Krefelder Hafens.

 

Gemäß dem Planzeichen ac) (Kapitel 7.3.3) sollen sonstige regional bedeutsame Straße dargestellt werden, wenn sie zur Anbindung großer Verkehrsquellen und Ziele an das Verkehrsnetz erforderlich sind.

Somit unterstellt die Begründung zum Regionalplanentwurf mit der Darstellung der Uerdinger Straße als sonstige regional bedeutsame Straße, „eine den vorhandenen großräumigen oder überregionalen Verkehr dienenden Verkehrsverknüpfung“ eine Anbindung an den Krefelder Hafen. Eine andere große Verkehrsquelle ist sonst nicht vorhanden.

 

Dem entgegenzuhalten ist, dass die Gemeindestraße zentral durch den Stadtteil führt, so dass großräumig generierte Verkehre eine starke Belastung darstellen. Des Weiteren kann aufgrund der vorhanden verkehrlichen Widerstände im Straßenverlauf (Lichtsignalanlagen, Geschwindigkeitsbegrenzungen, etc.) nicht von einer geforderten „Leichtigkeit“ des Verkehrs ausgegangen werden. Eine regionalplanerische Relevanz ist, unter Beachtung der Ist-Situation nicht nachvollziehbar.

 

Die  Aussagen im Kapitel 7.3.3.1

Maßnahmen, welche aufgrund von Zielkonflikten nicht mehr dargestellt werden können: Südanbindung Hafen Krefeld (naturschutzfachliche Restrektionen, außerdem kein Bedarf mehr, da der Hafen über eine Nordanbindung angefahren werden kann,“

und

„es bestehe kein Bedarf an eine zusätzliche Anbindung des Hafens an die A57“

 

werden von Seiten der Verwaltung –insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklungsziele der Hafengesellschaft- kritisch gesehen. Hier wird ein Nachweis  von der Regionalplanungsbehörde gefordert. Sollte dieser nicht erbracht werden, ist an der bisher im Regionalplan ´99 dargestellten Südanbindung auf Krefelder Stadtgebiet festzuhalten. Es ist dann ernsthaft zu prüfen, ob auch hier eine Tunnellösung in den festgesetzten Naturschutzbereichen -analog der Trassenführung A44 durch das FFH-Gebiet Ilvericher Bruch auf Meerbuscher Stadtgebiet- möglich ist.

Die Prüfung von Trassenoptionen, die auf Seite 803 der Begründung unter der Kennziffer S35 Mee_Str3ac_006 für die Umgehungsstraße in Büderich (ca. 22.00 Kfz/DTV) als Argumentation für eine Beibehaltung der Darstellung benutzt wird, obwohl die Umweltprüfung schutzübergreifend erhebliche Umweltauswirkungen darlegt, ist auch für eine Südanbindung des Hafens anzuwenden.

 

b)

Die Planung einer Umgehungsstraße wird von Seiten der Stadt Meerbusch nicht mehr verfolgt.

 

d) – folgende:

Werden in den Darstellungen des Regionalplanes z. B. in den Bereichen für den Natur- und Landschaftsschutz geringste Flächenabweichungen sehr genau reduziert und angepasst, werden wesentliche Anpassungen von Planstraßensignaturen, deren Realisierung schon Jahre zurückliegen, nicht mit dem gleichen Aktualisierungsbedarf behandelt. Dies ist anzupassen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt:

 


Alternativen:

keine