Betreff
Stärkungspakt, Abundanzabgabe
Vorlage
SFI/0044/2014
Aktenzeichen
SFi-08-Abundanz
Art
Informationsvorlage

Durch das Stärkungspaktgesetz vom 9.12.2011, geändert durch Gesetz vom 3.12.3013 wird eine Solidaritätsumlage i.H.v. 90.789.000 € in den Jahren 2014 bis 2020 und 70.000.000 € in den Jahren 2021 und 2022 festgesetzt. Diese Beträge werden von den Gemeinden aufgebracht, bei denen nach den jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetzen die Steuerkraft die fiktive Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindestens 2 der vier vorangegangenen Jahren überstiegen hat.

 

Die empfangenden Kommunen haben die Mittel so zu verwenden, dass der Haushaltsausgleich bis spätestens im Jahr 2021 erreicht wird. Der Haushalt ist gem. § 75 II GO NRW dann ausgeglichen, wenn die Summe der Erträge die Summe der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Die empfangenden Kommunen verwenden die Mittel somit zur Finanzierung ihres Ergebnisplanes.

 

Im Jahr 2014 waren 59 Kommunen abgabepflichtig. Aus dem Kreisgebiet wurden die Städte Grevenbroich, Neuss und Meerbusch zur Abgabe herangezogen. Der Meerbuscher Anteil betrug 1.160.681,28 €. In 2015 werden nach den vorläufigen Berechnungen 78 Kommunen herangezogen; im Kreisgebiet kommen Jüchen und Kaarst hinzu. Der Meerbuscher Anteil beträgt –vorläufig– 723.856,13 €.

 

Im Entwurf des Haushaltsplans für 2015 sind 742.000 € (vgl. Seite 631, Kto. 53510000) vorgesehen und können gemäß Veränderungsliste auf 724.000 € reduziert werden.

 

Im Finanzplan ( vgl. S. 38) ist gemäß Entwurf ein Saldo aus lfd. Verwaltungstätigkeit in Höhe von 2.423.940 € (Zeile 17) vorgesehen. Dieser Betrag dient der Finanzierung investiver Auszahlungen und hat Vorrang vor einer Kreditaufnahme. Ohne Abundanzabgabe wäre der Saldo um 742.000 € höher und damit der Kreditbedarf um den gleichen Betrag niedriger.

 

Nach § 86 GO NRW dürfen Kredite nur für Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Die Abundanzabgabe führt dazu, dass die Stadt Meerbusch den genannten Betrag zusätzlich aufnehmen muss und dieser bei den Empfängerkommunen für konsumtive Zwecke verwendet wird.

 

Neben dieser finanziellen Betrachtung ist für die zahlenden Kommunen bedeutsam, dass die Abgabe seitens des Landes mit der den Kommunen zustehenden Anteilen an der Einkommensteuer „verrechnet“ wird.

 

Die im Jahr 2014 von der Abundanzabgabe betroffenen 59 Gemeinden haben die Sozietät Dr. Ganteführer, Maquardt pp. aus Düsseldorf mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Zwischenzeitlich sind 7 weitere betroffene Kommunen hinzugekommen.

 

Aus dem Kreis der ursprünglich 59 Kommunen wurde eine Arbeitsgruppe aus neun Gemeinden gebildet, die die Klage vorbereitet haben. Bei ihrer letzten Tagung am 17.11.2014 wurde beschlossen, nicht nur vor dem Verfassungsgerichtshof NRW, sondern zusätzlich vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde zu erheben.

 

Die eingehende Befassung mit den verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen, insbesondere unter Einbeziehung der Ausführungen des beauftragten Gutachters, Herrn Prof. Kirchhof, kam zu dem Ergebnis, parallel zu der Verfassungsbeschwerde in Münster auch noch eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht zu erheben.

 

Diese Notwendigkeit ergibt sich umso mehr, als mittlerweile ganz erhebliche Bedenken bestehen, ob die Solidaritätsumlage mit den grundgesetzlichen Vorgaben des Art. 106 Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Zwar ist es so, dass der Landes-Verfassungsgerichtshof in Münster sehr wohl auch die Befugnis hat, die Solidaritätsumlage am Maßstab des Bundesverfassungsrechts, hier Art. 106 GG, zu überprüfen. Jedoch ist es ohne Weiteres denkbar, dass der Verfassungsgerichtshof in Münster anlässlich dieser Prüfung die Reichweite und den Umfang der hier einschlägigen Regelungen des Art. 106 GG nicht so bewertet, wie es aus Klägersicht sinnvoll erscheint.

 

Für diesen Fall halten sich die Kläger die Möglichkeit offen, die Solidaritätsumlage auch noch durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen, und zwar unmittelbar am Maßstab des Art. 106 GG. Zwar ist für solche Konstellationen das Verhältnis zwischen bundesverfassungsgerichtlicher und landesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt  die Verfahrensbevollmächtigten sehen hier jedoch in Übereinstimmung mit verschiedenen maßgeblichen Autoren eine gute Argumentationsbasis, zu einer weiteren Entscheidung in Karlsruhe zu gelangen.

 

Die Verfassungsbeschwerden sollen bis zum 4.12.2014 bei den Gerichten eingereicht werden. Die entsprechenden Vollmachten sind erteilt.

 

 

 

 

 

 

 

gez.

 


Angelika Mielke Westerlage

Bürgermeisterin