Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderungen der Satzung über die
Förderung von Kindern in der Kindertagespflege und empfiehlt dem Rat der Stadt
Meerbusch die als Anhang beigefügte Erste Änderungssatzung der Satzung über die
Förderung von Kindern in der Kindertagespflege (Anlage 1) zu beschließen.
Die laufende Geldleistung für Tagespflegepersonen, die Kinder in ihrem
Haushalt betreuen, wird mit Wirkung vom 01.01.2015 auf 3,00 € (Stufe 1 -
Grundqualifikation) und 4,50 € (Stufe 2 - Aufbauqualifikation) festgesetzt.
Die laufende Geldleistung für Tagespflegepersonen, die Kinder im
Haushalt der Personensorgeberechtigten betreuen sowie für Betreuung im Rahmen
der Verwandtenpflege, wird auf 2,00 € (Stufe 1) und 3,00 € (Stufe 2)
festgesetzt.
Sachverhalt:
Die Kindertagespflege stellt eine gleichwertige Alternative zur
Kinderbetreuung in einer Kindertageseinrichtung dar. Wegen der
familienähnlichen Betreuungssituation wird die Kindertagespflege insbesondere
für Kinder im Alter von unter drei Jahren in Anspruch genommen.
Im Bereich der Kindertagespflege gibt es drei verschiedene Modelle der
Kinderbetreuung. Es gibt Tagespflegepersonen, die die ihnen anvertrauten Kinder
im Haushalt der Familien betreuen, es gibt Tagespflegepersonen, die bis zu 5
fremde Kinder in ihrem Haushalt betreuen und darüber hinaus gibt es inzwischen
auch in Meerbusch einige Großtagespflegestellen, die in der Regel aus
Zusammenschlüssen von 2 – 3 Tagespflegepersonen bestehen, die in externen
(meist angemieteten) Räumlichkeiten bis zu maximal 9 Kinder betreuen. Eine
Großtagespflegestelle und eine Tagespflegestelle werden außerdem durch einen
freien Träger der öffentlichen Jugendhilfe betrieben.
Da die Kindertagespflege mit der Realisierung des Rechtsanspruches auf
einen Betreuungsplatz ab dem ersten Lebensjahr eines Kindes noch einmal
deutlich an Bedeutung gewonnen hat und einen unverzichtbaren Bestandteil des
hiesigen Betreuungsangebotes darstellt, war es unerlässlich, die
Gleichwertigkeit der bestehenden Betreuungsangebote auch im Hinblick auf die
finanzielle Belastung der Eltern herzustellen. Es war in der Vergangenheit
landesweit gängige Praxis, dass die Tagepflegepersonen neben der vom Jugendamt
finanzierten laufenden Geldleistung und der darauf entfallenden
Sozialversicherungsanteile noch private Zuzahlungen mit den Eltern
vereinbarten. Als Ursache für die Erhebung von Zuzahlungen wurde bundesweit von
den Tagespflegepersonen angeführt, dass von den Kommunen keine
„leistungsgerechte“ Vergütung erfolge.
Im Ergebnis wurde in der Vergangenheit ein Betreuungsplatz in der
Kindertagespflege für ein alleinerziehendes Elternteil oder generell für
Familien mit einem geringen Einkommen quasi unbezahlbar - eine Gleichwertigkeit
der Betreuungsangebote war somit nicht gegeben, da der Platz in der Kindertagespflege
für die Eltern teurer war, als der Platz in einer Kindertageseinrichtung.
Daher wurde für die Stadt Meerbusch zum 01.08.2013 mit der Satzung über die Förderung von Kindern in der
Kindertagespflege die Erhebung einer Zuzahlung von den Eltern untersagt.
Gleichzeitig wurde jedoch auch die laufende Geldleistung in der Stufe 1
(Grundqualifikation) von 2,50 € auf 2,70 € (pro Stunde, pro Kind) und in der
Stufe 2 (Aufbauqualifikation) von 4,00 € auf 4,20 € (pro Stunde, pro Kind)
angehoben. Seinerzeit orientierte sich die Stadt Meerbusch bei der Festlegung
der Erhöhung an den durchschnittlichen Geldleistungsbeträgen der umliegenden
und anderweitig vergleichbaren Kommunen in der näheren Umgebung und lag mit der
erhöhten Geldleistung für die Qualifikationsstufe 2 etwas oberhalb des
ermittelten Durchschnitts, der zu diesem Zeitpunkt bei 4,02 € pro Stunde und
Kind lag.
Der überwiegende Teil der Tagespflegepersonen in Meerbusch war über die
Festlegung des
Zuzahlungsverbotes zunächst sehr verärgert und sieht die Höhe der Geldleistung
nach wie vor als nicht „leistungsgerecht“ und damit als nicht ausreichend an.
Vereinzelt wurde in Aussicht gestellt, keine Kinder mehr mit Förderung der
Stadt aufnehmen zu wollen. Innerhalb des letzten Jahres hat aus Sicht des
Jugendamtes aufgrund des Zuzahlungsverbotes letztlich jedoch keine
Tagespflegeperson die Tätigkeit aufgegeben.
Mit der zweiten KiBiz-Reform wurde mit Ergänzung des § 23 Abs 1. KiBiz
das so genannte
„Zuzahlungsverbot“ nun auch gesetzlich geregelt. Infolge dieser gesetzlichen
Regelung sahen sich einige der umliegenden Kommunen in der Verpflichtung, die
laufende Geldleistung der Tagespflegepersonen anzuheben. Einige Kommunen haben
diese Erhöhungen bereits in ihren politischen Gremien beschließen lassen, andere
befinden sich derzeit noch in der Planungs- oder Abstimmungsphase.
Der Verein Tagesmütter e. V. und die neu gebildete
Interessensgemeinschaft Kindertagespflege in Meerbusch (kurz: IG
Kindertagespflege) erwarten eine Erhöhung der lfd. Geldleistung auf den Betrag
i. H. v. 5,50 € pro Stunde und Kind für eine aufbauqualifizierte Kraft und
orientieren sich damit an der entsprechenden Empfehlung des Landes
Baden-Württemberg.
In NRW gibt es bislang keine Empfehlung der Landesregierung, welcher
Betrag als „leistungsgerechte“ Bezahlung der Tagespflegepersonen angesehen wird
und es ist – soweit hier bekannt – landesseitig derzeit auch keine
entsprechende Empfehlung geplant.
Seitens des Jugendamtes wurde bereits im Frühjahr 2014 im Rahmen der
Jugendamtsleiterrunde im Rhein-Kreis Neuss eine einheitliche Regelung –
zumindest für die Geldleistung der aufbauqualifizierten Tagespflegepersonen –
angeregt. Eine dahingehende Verständigung war jedoch nicht möglich und in der
Folge haben verschiedene Jugendämter im Rhein-Kreis Neuss entsprechende eigene
Beschlüsse gefasst.
Im Rahmen einer Informationsvorlage wurde dem Jugendhilfeausschuss am
20.11.2014 die Gegenüberstellung der Zahlungen und sonstigen Leistungen
verschiedener Vergleichskommunen vorgelegt. Im Rahmen der Haushaltsberatungen
wurde der Betrag der laufenden Geldleistung für Tagespflegepersonen der
Qualifikationsstufe 1 auf 3,00 € und für die Qualifikationsstufe 2 auf 4,50 €
angehoben.
Darüber hinaus werden den Tagespflegepersonen 100% der Aufwendungen für
die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Hälfte der
nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und die
Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und
Pflegeversicherung der Tagespflegeperson erstattet.
Diese machen – ebenfalls auf einen Stundensatz heruntergerechnet – bei
der im Rahmen der Haushaltsberatungen beschlossenen Erhöhung einen Anteil von
0,44 € bei Qualifikationsstufe 1 und
0,70 € bei Qualifikationsstufe 2 aus.
Stufe 1 3,00 € Stufe 2 4,50 €
+ SV/UV 0,44 € + SV/UV 0,70
€
ges. 3,44 € ges. 5,20 €
Bei der Ermittlung der aus Sicht der Verwaltung angemessenen Höhe der
laufenden Geldleistung wurde neben den Erhebungen in den Vergleichskommunen
auch Vergleichsberechnungen hinsichtlich der Bezahlung von tariflich bezahlten
Fachkräften im öffentlichen Dienst herangezogen.
Eine Erzieherin, die in Entgeltgruppe S6 Stufe 3 (sie hat eine
dreijährige Ausbildung absolviert und mindestens 3 Jahre Berufserfahrung)
eingruppiert ist, erhält ab 01.03.2015 incl. der Jahressonderzahlung eine
monatliche Vergütung von 2.975,68 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39
Stunden. Erfolgt ihr Einsatz in einer Gruppe der Gruppenform II (10 Kinder im
Alter von unter drei Jahren), hat sie – bei einem angenommenen Betreuungsumfang
der Kinder von 35 Std. wöchentlich – eine weitere vollbeschäftigte Kollegin in
der Gruppe, so dass jede Kollegin für 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren
gleichzeitig verantwortlich ist.
Diese Anzahl von 5 gleichzeitig zu betreuenden Kindern ist vergleichbar
mit der Situation einer Tagespflegeperson, die im Rahmen ihrer Pflegeerlaubnis
maximal 5 Kinder gleichzeitig in ihrem Haushalt betreuen kann.
Diese vergleichbare Tagespflegeperson, die 5 Kinder in ihrem Haushalt
betreut, erhält nach der nun geplanten Erhöhung der laufenden Geldleistung –
bei einer angenommenen Betreuung von 5 Kindern in 35 Std. Betreuungsumfang –
einen Betrag i. H. v. 3.425,00 € (685 € x 5 Kinder). In der Kindertagespflege
kann jedoch nicht immer davon ausgegangen werden, dass die Tagespflegepersonen
ausschließlich Kinder mit hohen Betreuungsumfängen betreuen. Die Höhe der
laufenden
Geldleistung muss daher so bemessen sein, dass die Tagespflegeperson auf die
Bedarfe der Eltern flexibel eingehen kann. Darüber hinaus erhält die
Tagespflegeperson noch die hälftigen Aufwendungen für eine angemessene
Alterssicherung sowie für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Vergleicht man beide Einkommen, so kann man nicht sagen, dass die
Tagespflegeperson (mit einer Qualifikation von 160 Unterrichtseinheiten) für
eine vergleichbare Leistung nicht auskömmlich bezahlt wird. Eine
Kinderpflegerin mit einer zweijährigen Berufsausbildung ist in Entgeltgruppe S4
eingruppiert – nach entsprechender Berufstätigkeit erhält sie in S4 Stufe 3 ein
Entgelt i. H. v. 2.771,90 € (incl. Jahressonderzahlung).
Die zu erwartenden jährlichen Mehraufwendungen durch die Anhebung der
lfd. Geldleistung um 0,30 € von 2,70 € auf 3,00 € (Stufe 1) und von 4,20 € auf
4,50 € (Stufe 2) für Tagespflegepersonen, die Kinder in ihrem Haushalt betreuen
und auf 2,00 € (Stufe 1) und 3,00 € (Stufe 2) für Tagespflegepersonen, die
Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreuen, betragen
rd. 127.000,00 € und wurden in den Haushaltsansätzen für das Jahr 2015 bereits
berücksichtigt.
Weitere Änderungen der Satzung:
a) Unterteilung der lfd. Geldleistung in Sachaufwand und
Förderungsleistung
Gem. § 23 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) umfasst die
laufende Geldleistung zum einen die Erstattung angemessener Kosten, die der
Tagespflegeperson für den Sachaufwand
entstehen sowie zum anderen einen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung. In der derzeitigen
Satzung wird die laufende Geldleistung für die Tagespflegepersonen als
Gesamtbetrag ausgewiesen. Die entsprechenden Anteile lassen sich allein durch
die Unterscheidung zwischen Tagespflegepersonen, die Kinder im Haushalt der
Personensorgeberechtigten betreuen (für die bislang kein Sachaufwand
berücksichtigt wurde) und sonstigen Kindertagespflegepersonen ermitteln.
Zukünftig sollen beide Anteile getrennt ausgewiesen werden.
Tagespflegepersonen, die die Kinder im Haushalt der
Personensorgeberechtigten betreuen, sind in der Regel bei den
Personensorgeberechtigten angestellt, nutzen deren Räumlichkeiten sowie das
Spiel- und Beschäftigungsmaterial der zu betreuenden Kinder und haben daher
keine nennenswerten zusätzlichen Aufwendungen. Lt. dem Verwaltungsgericht
Düsseldorf können aber auch Tagespflegepersonen, die Kinder im Haushalt der
Personensorgeberechtigten betreuen, Sachkosten haben, wie bspw. gelegentliche
oder regelmäßige Fahrtkosten für Bring- und Holfahrten, Kosten für eine
zusätzliche (Berufs-) Haftpflichtversicherung sowie zusätzliche Telefon-,
Porto- und ggf. Steuerberatungskosten.
Für eine Haftpflichtversicherung wird ein Jahresbeitrag von 120,00 €
angenommen, so dass sich eine monatliche Belastung von 10,00 € ergibt, zuzgl.
40,00 € monatlich für evtl. Fahrtkosten und sonstigen Verwaltungsaufwand (z. B.
Telefon-, Porto- sowie ggf. Steuerberatungskosten etc.). Somit ergibt sich ein
Gesamtbetrag i. H. v. 50,00 € monatlich für diese Tagespflegeperson (unabhängig
von der Anzahl der von ihr betreuten Kinder). Da diese Tagespflegepersonen i.
d. R. zwei bis max. drei Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigten
betreuen und dies häufig nicht vollzeitig, wird der Betrag für die Sachleistung
auf 0,20 € pro Kind pro Stunde festgelegt (25,00 € : 4,348 : 30 Std.
Betreuungsumfang : 2 Kinder).
Kosten für Berufskleidung und Fahrtkosten für die Fahrt zum Arbeitgeber
werden nicht abgegolten, weil es sich um Kosten handelt, die auch einer im
Kindergarten angestellten Erzieherin entstehen.
Für die Tagespflegepersonen, die Kinder in ihrem Haushalt betreuen,
sollen mit dem Anteil für den Sachaufwand alle Aufwendungen abgegolten werden,
die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung zusätzlich entstehen. Hierzu
gehören u. a. höhere Nebenkosten für die Wohnung infolge höheren Strom-,
Wasser- und Wärmeverbrauchs, Kosten für eine zusätzliche (Berufs-)
Haftpflichtversicherung, die Ersatzbeschaffung von Ausstattungsgegenständen sowie von Spiel – und
Beschäftigungsmaterial, ein betreuungsbedingter zusätzlicher Reinigungs- und
Renovierungsaufwand und sonstiger Verwaltungsaufwand (z. B. Porto, Telefonkosten,
Zuschuss zu Steuerberatungskosten etc.). In einigen Kommunen ist auch die
Anschaffung von Pflege- und Hygieneartikeln für die zu betreuenden Kinder sowie
die Verpflegung aus den Sachleistungen zu bestreiten. In Meerbusch eröffnet die
Satzung den Tagespflegepersonen eine individuelle Regelungsmöglichkeit, so dass
sie die Aufwendungen für Verpflegung und Hygieneartikel mit den Eltern separat
abrechnen können.
Die Höhe der
Sachleistung ist daher mit 1,20 € pro Kind pro Stunde niedriger angesetzt als
in einigen umliegenden Kommunen, die auf der Grundlage der steuerlich
absetzbaren Sachkostenpauschale
i. H. v. 300,00 € pro Kind mit einer ganztägigen Betreuungszeit (40 Std.
wöchtl.) eine Sachleistung
i. H. v. 1,73 € pro Kind pro Stunde berücksichtigen.
b) Fortzahlung der Geldleistung im Krankheitsfall und
Vertretungsregelung
Die derzeit geltende Satzung über die Förderung von Kindern in der
Kindertagespflege enthält Regelungen hinsichtlich der Fortzahlung der lfd.
Geldleistung, wenn seitens der Tagespflegeperson keine Betreuung vorgenommen
wird. Dies betrifft
1. Fehlzeiten infolge einer durch ärztliches
Attest nachgewiesenen Erkrankung der Tagespflegeperson für eine Krankheitszeit
von mindestens 5 Kalendertagen, höchstens aber für 30 Kalendertage im Jahr,
2. mit den Sorgeberechtigen abgestimmten und dem
Jugendamt mitgeteilten Urlaub der Tagespflegeperson bis zu 25 Kalendertage im
Jahr und
3. kurzfristige Fehlzeiten der betreuten Kinder,
welche eine Länge von 3 aufeinander folgenden Kalenderwochen nicht
überschreiten.
Die aktuelle Satzung enthält jedoch keine Regelung bzgl. der
Finanzierung einer Vertretung, die im Krankheitsfall der Tagespflegeperson in
Anspruch genommen wird, so dass derzeit grundsätzlich auch kostenpflichtige
Vertretungsleistungen – neben der Fortzahlung der Geldleistung an die erkrankte
Tagespflegeperson – bezahlt werden.
Zur Klarstellung der Rechtslage schlägt die Verwaltung vor, die
Fortzahlung der lfd. Geldleistung an die Tagespflegeperson nur dann
vorzunehmen, wenn keine andere kostenpflichtige Betreuung in Anspruch genommen
wird, damit es für die Stadt nicht zu Doppelbelastungen kommt.
In Meerbusch spielten bislang Fehlzeiten infolge einer längeren
Erkrankung der Tagespflegeperson eine absolut untergeordnete Rolle. In ganz
wenigen Einzelfällen fiel eine Tagespflegeperson wg. einer länger als eine
Woche dauernden Erkrankung aus. Bei kurzen Erkrankungszeiten stellen die Eltern
der Kinder die Betreuung i. d. R. selber sicher, da sie ihren Kindern keinen
Wechsel der Bezugsperson zumuten wollen. Hier fallen für die Stadt Meerbusch
dann keine weiteren Kosten für die Vertretung an.
Vertretungsregelung:
Bei längeren Erkrankungen ist es in Einzelfällen erforderlich, die
Kinder vertretungsweise durch eine andere Tagespflegeperson betreuen zu lassen.
Sollte eine andere Tagespflegeperson, die entweder generell keine 5 Kinder
betreuen möchte oder aus anderen Gründen nicht voll belegt ist, sich bereit
erklären, kurzfristig ein Kind von der erkrankten Tagespflegeperson für die
Dauer der Erkrankung zu übernehmen, soll sie neben der einfachen Sachleistung
die 1,5 fache Förderungsleistung erhalten. Das Jugendamt sieht sich so in der
Lage, die vom Gesetzgeber geforderte Vertretungsregelung umzusetzen.
Im Rahmen eines gemeinsamen Austausches mit allen Tagespflegepersonen
haben sich einige Tagespflegepersonen bereit erklärt, unter diesen Vorzeichen
an dieser Vertretungsregelung mitzuwirken.
c) Aufnahme von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege
Das Thema „Inklusion“ bekommt auch in der Kindertagespflege eine immer
größere Bedeutung. Einige Tagespflegepersonen in Meerbusch haben sich in der
Vergangenheit bereits der Herausforderung gestellt, Kinder mit einer
festgestellten Behinderung oder Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind,
als Tageskinder aufzunehmen. Bisher hat der höhere Pflege- und/oder
Betreuungsbedarf dieser Kinder fast immer dazu geführt, dass die
Tagespflegeperson einen ihrer 5 Plätze nicht belegt hat und daher entsprechend
weniger Einkünfte erzielen konnte. Einen Ausgleich bspw. durch eine erhöhte
Zahlung für die Betreuung des behinderten Kindes erhalten die
Tagespflegepersonen hierfür derzeit nicht. Aktuell werden 3 Kinder mit
Behinderungen bei Tagespflegepersonen in Meerbusch betreut.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Abgeltung dieses Mehrbedarfes, sofern
dieser durch die Behinderung verursacht wird, im Rahmen der Eingliederungshilfe
zu finanzieren. Dies ist auch Auffassung des DiJuF (Gutachten vom 25.02.2013).
Derzeit vertritt jedoch das für die Eingliederungshilfe zuständige
Kreissozialamt eine andere Auffassung. Der Verlauf der diesbezüglichen
Gespräche bleibt abzuwarten.
Mit dem zweiten Änderungsgesetz zum KiBiz wurde nun die Landespauschale
für behinderte oder von Behinderung bedrohter Kinder auf 3,5 x 758,00 €
(2.653,00 €) festgelegt. Die Landesförderung wird jedoch nur dann an die
Kommune gezahlt, wenn die Tagespflegeperson, die das behinderte oder von
Behinderung bedrohte Kind betreut, eine entsprechende zusätzliche
Qualifizierung begonnen bzw. absolviert hat. Aktuell wird im Landschaftsverband
Rheinland ein Lehrplan zur Qualifizierung der Tagespflegepersonen erarbeitet
und bei den Kommunen erfragt, welche Tagespflegepersonen Interesse an einer
entsprechenden Fortbildung haben, so dass in absehbarer Zeit auch entsprechende
Fortbildungsangebote von den bekannten Bildungsträgern zu erwarten sind.
Derzeit werden noch keine auf die fachlichen Anforderungen von
Tagespflegepersonen abgestimmten Fortbildungen zu diesem Thema angeboten.
Etwaige Fortbildungen der Tagespflegepersonen, die ein Kind mit
Behinderung betreuen oder zukünftig betreuen werden, sollen zukünftig aus der
erhöhten Landespauschale finanziert werden.
Im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wurde im Dezember
2014 ein Eckpunktepapier für die Förderung von Kindern mit Behinderung in der
Tagespflege beschlossen, das – analog zur Regelung für behinderte Kinder in
Kindertageseinrichtungen – eine jährliche zusätzliche Förderung von 5.000 €
vorsieht. Vornehmlich sollen die Mittel dem erhöhten Betreuungsaufwand Rechnung
tragen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Regelung dann auch für den
Landschaftsverband Rheinland übernommen wird. Das Ergebnis bleibt zunächst
abzuwarten.
Da aktuell jedoch seitens des Jugendamtes Handlungsbedarf gesehen wird,
wird vorgeschlagen, für Kinder mit anerkannter bzw. festgestellter Behinderung
zukünftig – vorbehaltlich der Prüfung vorrangiger Leistungen – der
Tagespflegeperson den zweifachen Satz der laufenden Geldleistung zu gewähren,
wenn die Tagespflegeperson eine Fachkraft im Sinne von § 1 der
Personalvereinbarung ist oder über eine Qualifikation zur Betreuung von Kindern
mit Behinderung verfügt.
d) Begrenzung der maximalen
wöchentlichen Betreuungszeit
Wird vor oder nach der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder
einem schulischen Betreuungsangebot noch Kindertagespflege in Anspruch
genommen, wird im Hinblick auf das Kindeswohl und die Verantwortlichkeit der
Eltern verwaltungsseitig vorgeschlagen, eine Obergrenze von maximal 55 Stunden
wöchentlicher Betreuungszeit durch öffentlich geförderte Betreuungsangebote
festzulegen. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.
e) Anerkennung eines besonderen Pflegeaufwandes bei der Betreuung von
Mehrlingen (Drillinge und mehr)
Betreut eine Tagespflegeperson Mehrlinge (mindestens Drillinge), so
soll sie pro Kind die 1,2fache Förderleistung erhalten, um den erhöhten Aufwand
bei der Betreuung und Pflege dieser Kinder abzugelten. Hiermit wird auch dem
Umstand Rechnung getragen, dass in diesen Fällen bevorzugt eine Betreuung im
Haushalt der Personensorgeberechtigten stattfindet und die Tagespflegeperson
somit die Anzahl der von ihr betreuten Kinder dort nicht unbedingt beliebig
aufstocken kann.
Weitere Problematik:
Findet die Kindertagespflege im Haushalt der
Personensorgeberechtigten statt, so ist das Mindestlohngesetz, welches zum
01.01.2015 gilt, zu beachten. Hiernach hat jeder Arbeitnehmer / jede
Arbeitnehmerin Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes von mindestens 8,50
€ pro Stunde. Die Personensorgeberechtigten sind demnach verpflichtet, der in
ihrem Haushalt beschäftigten Tagespflegeperson - unabhängig von der Anzahl der
zu betreuenden Kinder - mindestens 8,50 € pro Stunde zu bezahlen. Hier ist die
Frage zu klären, ob der öffentliche Träger der Jugendhilfe im Hinblick auf das
in § 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz geregelte „Zuzahlungsverbot“ verpflichtet ist, ein
Einzelbetreuungsangebot im Rahmen der Kindertagespflege im Haushalt der
Personensorgeberechtigten vollumfänglich mit zu finanzieren, d. h. die lfd.
Geldleistung in diesen Fällen entsprechend so zu erhöhen, dass der Mindestlohn
erreicht wird.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und
Familienrecht e. V. (DIJuF) hat in seiner Stellungnahme vom 02.12.2014 zum Thema
„Untersagung einer zusätzlichen Vergütung von Kindertagespflegepersonen durch
die Erziehungsberechtigten neben der laufenden Geldleistung des Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe bei Tagespflegeverhältnissen in Festanstellung;
Auswirkungen des Mindestlohngesetzes“ dargestellt, dass der landesgesetzliche
Ausschluss zusätzlicher Betreuungsentgelte (§ 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz) mit der
gesetzlichen Verpflichtung zur Vereinbarung des Mindestlohnes kollidiere,
sofern nicht gleichzeitig landesgesetzlich geregelt werde, dass die laufende
Geldleistung im Falle der Festanstellung mindestens den Mindestlohn abdecken
müsse.
Bei der nunmehr geplanten Erhöhung der laufenden Geldleistung wird für
Tagespflegepersonen, die Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreuen,
in der Qualifikationsstufe 1 der Mindestlohn bei einer Betreuung von 5 Kindern
erreicht. Die lfd. Geldleistung für eine Tagespflegeperson, die nur die
Grundqualifikation von derzeit 45 Unterrichtseinheiten absolviert hat, ist im
Hinblick auf den Mindestlohn relativ niedrig bemessen. Die Verwaltung möchte
jedoch darauf hinwirken, dass die Tagespflegeperson zeitnah auch die
entsprechende Aufbauqualifikation durchläuft.
Tagespflegepersonen in der Qualifikationsstufe 2 müssen mindestens 3
Kinder betreuen, um den Mindestlohn zu erhalten.
Finanzielle Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Im
Produkt 1.100.060.361.010, Sachkonto 53310000
sind im Haushaltsansatz 2015 Mehrausgaben von 100.000 € veranschlagt –
insgesamt beträgt der Haushaltsansatz somit 1.600.000 €
Alternativen:
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