Betreff
I. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 21.12.2012
Hier: Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 09. Juli 2014, textliche Anpassungen
II. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 21.12.2012
Hier: Änderung der Gebührentarife
Vorlage
SB11/0091/2014
Aktenzeichen
06.67.40.02/03
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die I. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung (Anlage 1) zu beschließen.

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die II. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Anlage 2) mit einer Erhöhung der Gebührentarife um durchschnittlich 0,90 % bei einem Kostendeckungsgrad von 80,17 % zu beschließen. Die Gebührenkalkulation wird Bestandteil des Beschlusses.

 

 


Sachverhalt:

 

Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 09. Juli 2014, textliche Anpassungen

 

Das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 09. Juli 2014 tritt zum 01. Oktober 2014 in Kraft. In der Meerbuscher Friedhofssatzung sind folgende Regelungen enthalten, die der bisherigen Fassung des Bestattungsgesetzes entsprechen, der aktuellen Gesetzesänderung aber widersprechen und angepasst werden müssen:

 

§ 7 Abs. 5 der bisherigen Friedhofssatzung regelt, dass Erdbestattungen und Einäscherungen innerhalb von 8 Tagen erfolgen müssen. Aschen müssen spätestens nach 3 Monaten bestattet werden.

 

Nach der Gesetzesänderung müssen Erdbestattungen und Einäscherungen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden. Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen beizusetzen.

§ 20 Abs. 1 der bisherigen Friedhofssatzung regelt, dass die Asche durch Verstreuung beigesetzt wird, wenn der Verstorbene dies durch „Verfügung von Todes wegen“ bestimmt hat.

 

Nach der Gesetzesänderung reicht hier eine „schriftliche Bestimmung“ aus.

 

 

 

Änderung der Gebührentarife

 

Für das Jahr 2015 wurde eine Neuberechnung der Friedhofsgebühren auf Basis des BAB des Jahres 2013 durchgeführt.

 

Es wird von gebührenrelevanten Gesamtkosten in Höhe von ca. 1,395 Mio. € ausgegangen, die es unter Berücksichtigung des Anteils „Öffentliches Grün“ und Über-/Unterdeckungen aus Vorjahren zu verteilen gilt.

 

Der Anteil „Öffentliches Grün“ wurde in der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2015 mit 19,83 % berechnet. Dieser Anteil bezieht sich nur auf diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit den Rahmenanlagen der Friedhöfe und deren Wegenetz entstehen. Bestattungsleistungen werden hierbei ausdrücklich nicht berücksichtigt.

 

Die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2013 ergab eine Überdeckung i.H.v. 117,50 €. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen danach in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

Die Überdeckung des Jahres 2013 wurde bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 berücksichtigt.

 

Bei der aktuellen Gebührenkalkulation wurde zudem ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 6 % zu Grunde gelegt.

 

Zur Erreichung des für die städtischen Friedhöfe kalkulierten Kostendeckungsgrades in Höhe von 80,17 % müssen die Friedhofsgebühren um durchschnittlich 0,90 % angehoben werden.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

./.


Alternativen:

./.