Betreff
Bürgerantrag nach § 24 GO NRW vom 16.08.2014 zur ÖPNV-Haltestelle Deichweg
Vorlage
FB5/0089/2014
Aktenzeichen
5.66.10.19
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss des Rates der Stadt Meerbusch, die Verwaltung zu beauftragen, die Kreispolizeibehörde zu bitten, zur Ahndung von potentiellen Geschwindigkeitsübertretungen den entsprechenden Bereich der Haltestellen Deichweg mit bei den Dauermessstellen der Geschwindigkeitsüberwachung zu berücksichtigen.

 

 


Sachverhalt:

Mit Antrag vom 16.08.2014 liegt eine Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW für eine Verbesserung der Verkehrssituation im Bereich der ÖPNV-Haltestellen „Deichweg“ vor.

Hierzu hat der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss die Angelegenheit zur Entscheidung in sachlicher Zuständigkeit an den Bau- und Umweltausschuss weitergegeben.

Zur Entstehung der Haltestellen in ihrer jetzigen Form sei folgendes ausgeführt:

Die betroffenen Haltestellen wurden in Abstimmung mit dem Rhein-Kreis-Neuss als Straßenbaulastträger der K9 im Rahmen des Programms zum barrierefreien Umbau von 55 Haltestellen auf Meerbuscher Stadtgebiet umgebaut bzw. erstmalig eingerichtet. Hierzu wurden die bestehenden Haltestellenbuchten mit niveaugleichem Ausstieg und sehr eingeschränkten Aufstellmöglichkeiten für die ÖPNV-Nutzer (vgl. Anlage 2) zu sogenannten „Bushaltestellenkaps“ umgebaut. Dies war beidseitig erforderlich, da in Fahrtrichtung „Zur Rheinfähre“ die Platzverhältnisse in Verbindung mit dem bestehenden einseitigen Zweirichtungsradweg ebenso keine andere Lösung zuließen wie gegenüberliegend in Fahrtrichtung „Sperberweg“.

Bei der gewählten Anordnung handelt es sich um eine bei den vorliegenden Randbedingungen übliche planerische Ausbildung der Haltestelle als Buskap, bei dem der Bus auf der Fahrbahn hält. Dies ist im vorliegenden Fall möglich, da sich die Haltestelle im Bereich der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße befindet und die Verkehrsstärke des Kfz-Verkehrs und die Frequenz der Busse deutlich unter den einschlägigen Schwellenwerten liegen, die die Anlage einer Busbucht mit dem damit verbundenen wesentlich höheren Aufwand und zusätzlichen Grunderwerb gerechtfertigt hätten. Die Lage und Anordnung der Haltestelle entspricht zudem den Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.

 

Ergänzend sei erwähnt, dass die Haltestelle in Seitenlage (Haltestellenkap ohne Bucht) den Warte-, sowie den Ein- und Ausstiegskomfort und die Sicherheit der Fahrgäste erhöht. Vergleichbare planerische Lösungen an Bushaltestellen sind im Stadtgebiet an diversen Stellen vorhanden. Exemplarisch seien hier die Haltestellen Hugo-Recken-Straße, Schürkesfeld, Strümp-Friedhof, Mittelstraße, Ossum, Schloß Pesch sowie Bovert und Zur Rheinfähre genannt. Die von der Petentin befürchtete Gefährdung der an der Haltestelle wartenden Personen durch den vorbeifahrenden Verkehr kann bei ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr bzw. auf der Wartefläche im Regelfall nicht auftreten. Die Haltestellen verfügen über eine ordnungsgemäß angelegte Querungshilfe, die ein sicheres Queren der Fahrbahn ermöglicht. Sollte es hier zu Problemen kommen, wäre eher eine Verkehrserziehung der an der Haltestelle wartenden Schulkinder oder eine entsprechende Begleitung der wartenden aufsichtspflichtigen Kinder angezeigt, als hier weitergehende bauliche oder verkehrsrechtliche Maßnahmen umzusetzen.

 

Zur weiteren Erläuterung des Sachverhaltes ist zu berücksichtigen, dass im Zuge des Neubaus des Feuerwehrgerätehauses in Langst-Kierst beschlossen wurde, den Platz für die Endhaltestelle des Schulbusses auf dem Gelände des ehemaligen Verwaltungsgebäudes zur Anlage von Stellplätzen, die aufgrund von Lärmschutzvorgaben nicht hinter dem Gebäude erstellt werden konnten, aufzugeben. In diesem Zusammenhang wird nunmehr die Haltestelle Deichweg neben dem regulären ÖPNV auch vom Schülerverkehr angefahren. Bislang waren bei der Verwaltung keine Beschwerden oder Anregungen der Nutzer oder der Eltern bzgl. dieser Änderung bekannt. Durch die neu angelegte Buskaphaltestelle können sich die Nutzer im Vergleich zu dem Zustand vor Ausbau der Haltestellen (vgl. Anlage 3) auf der neu angelegten Wartefläche sicher und wettergeschützt aufstellen.

 

Wegen verschiedener verkehrlicher Nachteile werden Busbuchten regelmäßig nur noch an anbaufreien Hauptverkehrsstraßen mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von über 50 km/h angelegt. An angebauten Straßen empfehlen sie sich nur im Fall betriebsbedingter Aufenthaltszeiten und bei nicht akzeptablen Behinderungen für den fließenden Verkehr.

 

Die Verkehrs- und Unfallsituation stellt sich an vorgenannter Haltestelle als unauffällig dar. Entsprechende Messungen der Kreispolizeibehörde konnten eine signifikante Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in diesem Abschnitt der Ortsdurchfahrt nicht verifizieren. Eine konkrete, über das normale Maß der potentiellen Unfallgefahren im Straßenverkehr hinausgehende, Gefahrenlage ist hier nicht erkennbar. In Abstimmung mit der Polizei ist festzuhalten, dass hier keine sinnvollen und im Sinne des Antrags zielführenden Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erforderlich oder geboten sind.

Jede weitere zusätzliche Kennzeichnung der Bushaltestelle mit Schildern würde die Verkehrsteilnehmer zusätzlich vom Verkehrsgeschehen ablenken und zu keiner Erhöhung der Verkehrssicherheit führen. Nach objektiven Gesichtspunkten besteht für eine Beschilderung mit Gefahrzeichen kein nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO erforderlicher zwingender Grund.

 

Die Akzeptanz und Eindeutigkeit von Verkehrsregeln sind Grundvoraussetzungen für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Eine Reizüberflutung soll durch eine Beschränkung auf das Wesentliche vermieden werden. Ein Übermaß an Reglementierung vermindert die Bereitschaft der Verkehrsteilnehmer, Regeln und Vorschriften zu befolgen und ist dem individuellen verantwortungsbewussten Verkehrsverhalten abträglich.

 

In Städten unter 60.000 Tsd. Einwohnern, wie der Stadt Meerbusch, liegt die Zuständigkeit für die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen ausschließlich bei den Kreisordnungsbehörden.

 

Unabhängig der bestehenden Zuständigkeiten hat die Verwaltung diesbezüglich bereits Kontakt mit dem Verkehrsdienst der Kreispolizeibehörde aufgenommen und darum gebeten, an dieser Stelle präventiv im Rahmen der personellen und finanziellen Ressourcen verkehrsüberwachend tätig zu werden.

 

Aufgrund dessen sowie der von der Petentin wahrgenommenen Geschwindigkeitsübertretungen im Bereich der Haltestelle ist der Rhein-Kreis Neuss in seiner Eigenschaft als Kreispolizeibehörde bereits überwachend tätig geworden. Dieser konnte jedoch keine signifikanten Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit feststellen.

 

Um eine nachhaltige Einhaltung der bestehenden Höchstgeschwindigkeit zu gewährleisten, schlägt die Verwaltung vor, die Kreispolizeibehörde zu bitten, den betroffenen Abschnitt der K9 in die dauerhafte Verkehrsüberwachung des Verkehrsdienstes als Dauermessstelle mit aufzunehmen.

 

Weitergehende Maßnahmen sind aus Sicht der Verwaltung aufgrund der o.g. Ausführungen weder erforderlich noch erscheinen diese  im Sinne der durch die Petentin angeführten Problematik zielführend. In Bezug auf das beantragte Anliegen bedarf es eher eines eigenverantwortlich organisierten Bring- und Holdienstes der Eltern von und zur Haltestelle des Schulbusses, der die Schulkinder ab einem entsprechenden Alter in die selbstständige Teilnahme am Straßenverkehr entlässt und dabei das Bewusstsein für die mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren fördert.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

nicht näher bezifferbarer personeller Verwaltungsaufwand zur Bearbeitung des Anliegens.

 


Alternativen:

Keine sachgerechten.

Abgesehen von den objektiv nicht erkennbaren Gründen, die weitergehende Maßnahmen erforderlich werden lassen würden, gibt es im Stadtgebiet diverse Haltestellen mit gleichartigen Randbedingungen, die dann –würde man in diesem speziellen Fall die Notwendigkeit von Maßnahmen bejahen- dort gleichsam und mit dem damit verbundenen erheblichen Aufwand verändert werden müssten.