Betreff
Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW vom 20.08.2014 über den Abschluss des Nutzungsvertrages vom 22.06.2009 zwischen der Stadt Meerbusch und dem ASV Lank (Schießanlage Theodor-Mostertz-Sportanlage)
Vorlage
SIM/0070/2014
Aktenzeichen
SIM - 5.140
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss des Rates verweist die Angelegenheit gem. § 24 GO NRW zur Entscheidung an den Ausschuss für Schule und Sport.
  2. Der Ausschuss für Schule und Sport weist die Anregung und Beschwerde gem. § 24 GO NRW hinsichtlich einer Änderung des Nutzungsvertrages vom 22.06.2009 zwischen der Stadt Meerbusch und dem ASV Lank (Schießanlage Theodor-Mostertz-Sportanlage) zurück.

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 20.08.2014 beanstandet der Petent den zwischen der Stadt Meerbusch und dem ASV Lank am 22.06.2009 abgeschlossenen Nutzungsvertrag über die Schießanlage auf dem Theodor-Mostertz-Sportplatz. Er beanstandet, dass dieser Vertrag gegen die seinerzeit gültige Beschlusslage des Ausschusses für Schule und Sport zustande gekommen sei. Der Ausschuss habe in seiner Sitzung am 20.11.2008 die Vergabe des Grundstückes in Erbpacht festgelegt. In der Folge sei durch den Abschluss des Nutzungsvertrages  ein Vermögensübergang vom ASV Lank zur Stadt Meerbusch erfolgt, zudem verstoße dieser Vertrag gegen Beschlüsse des Rates der Stadt Meerbusch.

 

Hierzu ist folgendes auszuführen:

 

In der seinerzeitigen Sitzungsvorlage für den Ausschuss Schule und Sport vom 11.11.2008 war ausgeführt worden, dass es mehrere Möglichkeiten der Finanzierung und der Errichtung der beabsichtigten Schießsportanlage gebe. Ein Vorschlag war hier, die Räumlichkeit im Zuge des städtischen Bauvorhabens „Erweiterung der Sportlerumkleide“ im Kellergeschoss unterzubringen, als weiterer Vorschlag wurde in gleicher Vorlage die Vergabe eines Erbbaurechts an den Verein genannt. Der Ausschuss hat dann in seiner Sitzung am 20.11.2008 im Rahmen der Haushaltsplanberatungen allerdings von seiner Vorberatungs- bzw. Entscheidungskompetenz Gebrauch gemacht und  sich anstelle des Vorschlages aus der Sitzungsvorlage für einen Zuschuss in Höhe von 165.000 € an den Verein zur Errichtung der Schießsportanlage entschieden. Die Haushaltssatzung 2009, der Haushaltsplan und deren Anlagen wurden dann der Empfehlung  u.a. des Schul- und Sportausschusses entsprechend am 18. Dezember 2008 beschlossen. Jedenfalls wurde ausweislich der Sitzungsprotokolle nicht die Vergabe eines Erbbaurechts beschlossen. Hier irrt der Petent in seiner Auffassung.

 

In der Folgezeit entwickelte die Verwaltung gemeinsam mit dem Verein einen Nutzungsvertragsentwurf in dem die Details der Baumaßnahme einschließlich der finanziellen Abwicklung der Maßnahme und der aus dem Vertrag folgenden Zuständigkeiten geregelt wurden, der beschlussgemäß dem Ausschuss für Schule und Sport vorgelegt wurde. Die vorherige Abstimmung von Vertragsentwürfen zwischen den späteren Vertragspartnern (hier: Verein und Stadt) ist bisher gängige Praxis, auch erforderlich, um inhaltliche Fehler vor Beschlussfassung auszuräumen und gehört zu meinen gesetzlichen Aufgaben gem. § 62 (1) GO NRW. Dem ausgearbeiteten Nutzungsvertrag wurde schließlich in der Sitzung des Ausschusses für Schule und Sport  am 17.06.2009  zugestimmt.

 

Es bleibt festzustellen, dass der Rat bzw. das zuständige Ratsgremium von seinem Entscheidungsrecht in dieser Sache Gebrauch gemacht hat und jedenfalls keinen Erbbaurechtsvertrag abschließen wollte. Die Stadt hat über die Vergabe des Baukostenzuschusses in Höhe von 165.000 € den weitaus größten Teil der getätigten Investitionen übernommen. Dies hätte sie bei Vergabe des Grundstückes im Rahmen eines Erbaurechts nicht getan, vielmehr hätte dann der Verein auch die Baukosten in Höhe des Zuschussbetrages selbst tragen müssen.

 

Den Anregungen des Petenten,

 

1. den „Nutzungsvertrag“ entsprechend dem Beschluss des Ausschusses für Schule und Sport vom 20. November 2008 in einen Erbbaurechtsvertrag umzuwandeln,

2. den Erbbaurechtsvertrag so auszugestalten, dass er mit dem Erbbaurechtsvertrag des Vereinshauses des ASV Lank verbunden wird, damit zu jederzeit die Schützen vom und zum Vereinshaus wechseln kann,

3. die Laufzeit des Vertrages (nach 1.) auf die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages zum Vereinshaus abzustimmen,

soll nicht gefolgt werden, da der Vertrag dem entspricht, was der Ausschuss für Schule und Sport sowie der Stadtrat beschlossen haben.

 

Die Anregung bzw. Beschwerde ist somit zurück zu weisen.

 

Hinsichtlich der weiteren im Antrag des Petenten genannten Vorwürfe und Fehler handelt es sich um vereinsinterne Angelegenheiten, die nicht Gegenstand einer Befassung nach § 24 GO NRW sein können. § 24 (1) GO NRW beschränkt das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat  zu wenden, auf Angelegenheiten der jeweiligen Gemeinde. Vereinsinterne oder auf den Verein und seine Satzung bezogene Angelegenheiten gehören in keinem Fall dazu.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

- keine -

 


Alternativen:

- keine -