Beschlussvorschlag:
1.) Der
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss beschließt die Einrichtung
eines Arbeitskreises „Feuerwehr“. Zur Besetzung des Arbeitskreises werden von
den Fraktionen folgende Ausschussmitglieder und Vertreter benannt:
CDU – Fraktion: (3
Personen).............................................................................................. SPD-Fraktion: (2
Personen)..................................................................................................... FDP-Fraktion: (2
Personen)....................................................................................................... Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen: ( 2
Personen)..................................................................... UWG – Fraktion: (1 Person).....................................................................................................
DIE LINKE und Piraten (1
Person)....................................................................................... Den Vorsitz des Arbeitskreises
übernimmt die Bürgermeisterin.
Der Haupt-,
Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss verweist die Beratung des
Brandschutzbedarfsplanes in den Arbeitskreis"Feuerwehr".
2.) Der
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt
Meerbusch, den beigefügten Brandschutzbedarfsplan für den Zeitraum 2015 – 2020
als Rahmenkonzept für die Feuerwehr Meerbusch zu beschließen.
Sachverhalt:
Gemäß § 1
Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.
Februar, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (
GV. NRW S. 474), haben die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen
entsprechend leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten, um Schadenfeuer zu
bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen
Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche
Vorkommnisse verursacht werden. Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe zur
Erfüllung nach Weisung (§ 4 FSHG), für die die Gemeinden auch die Kosten zu
tragen haben.
Nach § 22
FSHG sind die Gemeinden verpflichtet, unter Beteiligung ihrer Feuerwehr u.a.
einen Brandschutzbedarfsplan aufzustellen und fortzuschreiben.
Die Stadt
Meerbusch hatte bereits im Jahre 1999 als erste kreisangehörige Gemeinde im
Regierungsbezirk Düsseldorf einen Brandschutzbedarfsplan beschlossen, der im
weiteren Verlauf durch mehrere Fortschreibungen geändert wurde. Der aktuell
geltende Brandschutzbedarfsplan wurde am 20.05.2010 durch einen mehrheitlichen
Beschluss verabschiedet. Mit dem als Anlage beigefügten Entwurf wird nun eine
komplette Überarbeitung und Aktualisierung des Brandschutzbedarfsplanes
vorgelegt. Unverändert liegt die Priorität im Brandschutz der Stadt Meerbusch
bei der Freiwilligen Feuerwehr. Durch die zentrale Struktur mit vier
Löschzügen, drei Löschgruppen sowie der Feuerwache können die Ausrückzeiten
(d.h. die Zeitspanne zwischen Alarmierung der freiwilligen Kräfte und Ausrücken
des Einsatzfahrzeuges) minimiert werden.
Der
Brandschutz der Bevölkerung im Gebiet der Stadt Meerbusch kann mit dem
vorliegenden Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes bis zum Jahre 2020
gewährleistet werden.
Die
Verwaltung schlägt vor, einen Arbeitskreis einzurichten, der den
Brandschutzbedarfsplan unter Beteiligung der Wehrleitung vorberät. Nach
Beratung im Arbeitskreis soll die Beschlussfassung im Haupt -, Finanz- und
Wirtschaftsförderungsausschuss bzw. im Rat der Stadt erfolgen.
Finanzielle Auswirkung:
Die Kosten
der im Brandschutzbedarfsplan dargelegten Maßnahmen sind, soweit möglich,
ebenfalls dort dargelegt und fließen in die Haushaltsberatungen des jeweiligen
Jahres ein. Die Kosten für die mit der Umsetzung des als Entwurf beigefügten
Brandschutzbedarfsplanes verbundenen Hochbaumaßnahmen sind noch nicht
etatisiert und müssen in Abhängigkeit mit der Beschlussfassung noch ergänzend
aufgenommen werden.