Betreff
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Meerbusch 2015 - 2020
Vorlage
FB1/0069/2014
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussvorschlag:

 

1.) Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss beschließt die Einrichtung eines Arbeitskreises „Feuerwehr“. Zur Besetzung des Arbeitskreises werden von den Fraktionen folgende Ausschussmitglieder und Vertreter benannt:

 

CDU – Fraktion: (3 Personen)..............................................................................................             SPD-Fraktion: (2 Personen).....................................................................................................            FDP-Fraktion: (2 Personen).......................................................................................................          Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen: ( 2 Personen).....................................................................          UWG – Fraktion: (1 Person).....................................................................................................                       

DIE LINKE und Piraten (1 Person).......................................................................................            Den Vorsitz des Arbeitskreises übernimmt die Bürgermeisterin.

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss verweist die Beratung des Brandschutzbedarfsplanes in den Arbeitskreis"Feuerwehr".

 

 

2.) Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, den beigefügten Brandschutzbedarfsplan für den Zeitraum 2015 – 2020 als Rahmenkonzept für die Feuerwehr Meerbusch zu beschließen.

 

 

Sachverhalt:

 

Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 ( GV. NRW S. 474), haben die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung (§ 4 FSHG), für die die Gemeinden auch die Kosten zu tragen haben.

 

Nach § 22 FSHG sind die Gemeinden verpflichtet, unter Beteiligung ihrer Feuerwehr u.a. einen Brandschutzbedarfsplan aufzustellen und fortzuschreiben.

 

Die Stadt Meerbusch hatte bereits im Jahre 1999 als erste kreisangehörige Gemeinde im Regierungsbezirk Düsseldorf einen Brandschutzbedarfsplan beschlossen, der im weiteren Verlauf durch mehrere Fortschreibungen geändert wurde. Der aktuell geltende Brandschutzbedarfsplan wurde am 20.05.2010 durch einen mehrheitlichen Beschluss verabschiedet. Mit dem als Anlage beigefügten Entwurf wird nun eine komplette Überarbeitung und Aktualisierung des Brandschutzbedarfsplanes vorgelegt. Unverändert liegt die Priorität im Brandschutz der Stadt Meerbusch bei der Freiwilligen Feuerwehr. Durch die zentrale Struktur mit vier Löschzügen, drei Löschgruppen sowie der Feuerwache können die Ausrückzeiten (d.h. die Zeitspanne zwischen Alarmierung der freiwilligen Kräfte und Ausrücken des Einsatzfahrzeuges) minimiert werden.

 

Der Brandschutz der Bevölkerung im Gebiet der Stadt Meerbusch kann mit dem vorliegenden Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes bis zum Jahre 2020 gewährleistet werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, einen Arbeitskreis einzurichten, der den Brandschutzbedarfsplan unter Beteiligung der Wehrleitung vorberät. Nach Beratung im Arbeitskreis soll die  Beschlussfassung  im Haupt -, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss bzw. im Rat der Stadt erfolgen.

 

Finanzielle Auswirkung:

 

Die Kosten der im Brandschutzbedarfsplan dargelegten Maßnahmen sind, soweit möglich, ebenfalls dort dargelegt und fließen in die Haushaltsberatungen des jeweiligen Jahres ein. Die Kosten für die mit der Umsetzung des als Entwurf beigefügten Brandschutzbedarfsplanes verbundenen Hochbaumaßnahmen sind noch nicht etatisiert und müssen in Abhängigkeit mit der Beschlussfassung noch ergänzend aufgenommen werden.