Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt der denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW für das Baudenkmal Hauptstr. 23 in Meerbusch-Lank-Latum auf Grundlage des Nachtrages zur Bauvoranfrage / Gastronomie vom 02. April 2014 zu
Sachverhalt:
Für das Vorhaben Hauptstr. 23 wurde eine Bauvoranfrage
eingereicht, deren Inhalt nach mehreren Abstimmungsgesprächen mit der
Verwaltung – Untere Denkmalbehörde, Bauaufsicht und Stadtplanung – geändert und
weiterentwickelt wurde.
Der Ausschuss hat am 18. März 2014 unter TOP 1 die bis
dahin erarbeitete Planung beraten und der Nutzungsmischung von Gastronomie und
Wohnen grundsätzlich zugestimmt, nicht jedoch der Planung in der vorgelegten
Fassung vom 21. Februar 2014. Strittig blieb der Umfang der
gastronomischen Nutzung.
Der Antragsteller, der an der Ausschusssitzung am
18. März 2014 teilgenommen hat, hat seine Planung nochmals überdacht.
Er hat einen Nachtrag mit unveränderten EG- und OG-Grundrissen sowie einen
Textteil, der auf die Problematik einer gastronomischen Nutzung des sog. weißen
Saales ausführlich eingeht, eingereicht. Der Nachtrag in Zeichnung und Text ist
dieser Vorlage in Kopie beigefügt.
Nach Ansicht der Verwaltung berücksichtigt die jetzt vorgelegte Planung
vom 02. April 2014 die Denkmaleigenschaften, wie sie in die
Denkmalliste eingetragen sind; insbesondere die gastronomische Bedeutung sowohl
für das Objekt als auch für die Ortschaft mit ihrer räumlichen Zuwendung zum
Marktplatz/Alten Markt hin.
Die Planung wurde nicht nur mit städtischen Dienststellen besprochen,
sondern bereits in einem frühen Planungsstadium auch mit dem LVR / Amt für
Denkmalpflege im Rheinland. Auf Grund der dortigen Vorabstimmung sieht die
Verwaltung keine Hindernisse für die Herstellung des Benehmens mit dem Fachamt,
die kurzfristig erfolgt.
Gemäß § 5 (2) e) der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse entscheidet der Ausschuss für Planung und Liegenschaften über die Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW in Verbindung mit baurechtlichen Entscheidungen nach § 63 ff BauO NRW, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.
Alternativen:
keine