Betreff
Unterbringung von Asylbewerbern in Meerbusch - Entwicklung der Fallzahlen
Vorlage
FB2/249/2014
Art
Informationsvorlage

 

Im Rahmen der Sitzung am 28.11.2013 wurde der Sozialausschuss bereits ausführlich über die Situation der Asylbewerber in Meerbusch informiert.

 

Während im Oktober noch 162 Personen in 105 Bedarfsgemeinschaften Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielten, stehen aktuell in Meerbusch bereits 182 Personen in insgesamt 118 Bedarfsgemeinschaften im Leistungsbezug.

 

Für das gesamte Jahr 2013 waren insgesamt 33 Zuweisungen mehr als für das Jahr 2012 zu verzeichnen.

 

 


 

Die 2013 zugewiesenen bzw. zurückgekehrten Personen stammen aus folgenden Herkunftsländern:

 

Zuweisungen und Zugänge von ausländischen Flüchtlingen 2013 nach Herkunftsländern

Herkunftsland

Personen

Herkunftsland

Personen

Herkunftsland

Personen

Gesamt

Serbien

27

Bangladesch

5

China

2

99

Guinea

15

Marokko

5

Kosovo

2

Georgien

7

Ägypten

4

Iran

2

Sri Lanka

7

Syrien

4

Ghana

1

Irak

6

Türkei

3

Sierra Leone

1

Algerien

5

Afghanistan

2

Eritrea

1

 

 

Über die Belegung der Übergangswohnheime zum 15.03.2014 gibt die nachfolgende Tabelle Auskunft. In den Übergangswohnheimen stehen demnach derzeit Kapazitäten für maximal 35 zusätzliche Personen zur Verfügung. Ferner können noch ca. 20 Personen in den städtischen Obdachlosenunterkünften an der Strümper Straße untergebracht werden. Eine Großfamilie, die zwar nicht mehr im Asylbewerberleistungsbezug steht, bislang aber noch keinen privaten Wohnraum in notwendiger Größe und zu angemessenen Kosten in Meerbusch finden konnte, ist zwischenzeitlich schon zur Strümper Straße umgezogen, um im Übergangswohnheim Am Heidbergdamm Kapazitäten für neu zugewiesene Personen zu schaffen.

 

 

Übergangswohn-

heim

Asylbewerber im laufenden Asylverfahren

§ 3  Grundleistungs-

empfänger (nach  negativem  Abschluss des Asylverfahrens)

§ 2 Leistungs-

empfänger

(SGB XII)

Nicht mehr

Leistungsberechtigt

(Gehalts- oder SGB II Bezieher)

Insgesamt

Cranachstrasse

37

28

1

4

(4 Einzelp.)

70

Am Heidbergdamm

38

24

6

7

(1 Einzelp.;

2 Familien je 3P.)

75

 

 

Hinsichtlich der Kontingentflüchtlinge aus Syrien ist bislang lediglich eine dreiköpfige Familie in Meerbusch eingetroffen. Ob und in welchem Ausmaß weitere Flüchtlinge aus dem Landes- bzw. Bundeskontingent nach Meerbusch kommen werden, ist noch vollkommen unklar.

 

Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hatte am 03.02.2014 die in der Anordnung vom 26.09.2013 vorgesehene Begrenzung der Aufnahme auf bis zu 1.000 syrische Flüchtlinge aufgehoben. Somit können nunmehr Aufenthaltserlaubnisse - ohne eine Begrenzung auf ein Kontingent - an syrische und staatenlose Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Nordrhein-Westfalen lebenden Verwandten beantragen, erteilt werden.

 

Voraussetzung für die Aufenthaltsgenehmigung ist jedoch eine Verpflichtung der Gastgeber  gegenüber der Ausländerbehörde, die Kosten für den Unterhalt der einreisewilligen Personen zu tragen. Sie muss grundsätzlich sämtliche Kosten abdecken, die durch den Aufenthalt der aufzunehmenden Personen entstehen. Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind von der Verpflichtungserklärung ausgenommen und über das AsylbLG, d.h. durch die Kommunen, zu finanzieren.

 

Interessenbekundungen für das v.g. Landesaufnahmeprogramm durch in NRW lebende Verwandte (Gastgeber/in) mussten allerdings bis einschließlich 28. Februar 2014 erfolgen. Derzeit werden die Interessensbekundungen durch die Vergabe sogenannter Referenzkennungen nach und nach  abgearbeitet. Nach Erhalt der notwendigen Kennung hat der Gastgeber/in 10 Arbeitstage Zeit, Kontakt zur für seinen/ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde aufnehmen.

 

Neben den Aufnahmen entsprechend dem zuvor beschriebenen Aufnahmeverfahren des Landes, sind in NRW auch noch ca. 800 Personen (syrische Staatsangehörige aus Syrien, allen Anrainerstaaten Syriens und Ägypten sowie in bestimmten Einzelfällen unter besonderen Voraussetzungen auch staatenlose Flüchtlinge aus den vorgenannten Staaten) entsprechend den Vorgaben des 2. Aufnahmeprogramms des Bundes aufzunehmen. Das den Ländern diesbezüglich eingeräumte Vorschlagsrecht wird NRW nutzen, um vorrangig Personen zu benennen, deren Angehörige den für das Landesprogramm notwendigen Unterhaltsnachweis nicht führen können. Für die Auswahl dieser Flüchtlinge ist vorrangig das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist keine absolute Bedingung für die Aufnahme in das 2. Aufnahmeprogramm des Bundes, sondern auch Flüchtlinge für die von den Verwandten die Bereitschaft erklärt wurde, bei ihrer Unterbringung und Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten, können aufgenommen werden.

 

 


In Vertretung

 

 

 

Angelika Mielke-Westerlage

Erste Beigeordnete