Im Rahmen der Sitzung am
28.11.2013 wurde der Sozialausschuss bereits ausführlich über die Situation der
Asylbewerber in Meerbusch informiert.
Während im Oktober noch 162
Personen in 105 Bedarfsgemeinschaften Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhielten, stehen aktuell in Meerbusch bereits 182
Personen in insgesamt 118 Bedarfsgemeinschaften im Leistungsbezug.
Für das gesamte Jahr 2013 waren
insgesamt 33 Zuweisungen mehr als für das Jahr 2012 zu verzeichnen.
Die
2013 zugewiesenen bzw. zurückgekehrten Personen stammen aus folgenden
Herkunftsländern:
Zuweisungen und Zugänge
von ausländischen Flüchtlingen 2013 nach Herkunftsländern |
||||||
Herkunftsland |
Personen |
Herkunftsland |
Personen |
Herkunftsland |
Personen |
Gesamt |
Serbien |
27 |
Bangladesch |
5 |
China |
2 |
99 |
Guinea |
15 |
Marokko |
5 |
Kosovo |
2 |
|
Georgien |
7 |
Ägypten |
4 |
Iran |
2 |
|
Sri Lanka |
7 |
Syrien |
4 |
Ghana |
1 |
|
Irak |
6 |
Türkei |
3 |
Sierra Leone |
1 |
|
Algerien |
5 |
Afghanistan |
2 |
Eritrea |
1 |
Über
die Belegung der Übergangswohnheime zum 15.03.2014 gibt die nachfolgende
Tabelle Auskunft. In den Übergangswohnheimen stehen demnach derzeit Kapazitäten
für maximal 35 zusätzliche Personen zur Verfügung. Ferner können noch ca. 20
Personen in den städtischen Obdachlosenunterkünften an der Strümper Straße
untergebracht werden. Eine Großfamilie, die zwar nicht mehr im
Asylbewerberleistungsbezug steht, bislang aber noch keinen privaten Wohnraum in
notwendiger Größe und zu angemessenen Kosten in Meerbusch finden konnte, ist
zwischenzeitlich schon zur Strümper Straße umgezogen, um im Übergangswohnheim
Am Heidbergdamm Kapazitäten für neu zugewiesene Personen zu schaffen.
Übergangswohn- heim |
Asylbewerber im
laufenden Asylverfahren |
§ 3
Grundleistungs- empfänger
(nach negativem Abschluss des Asylverfahrens) |
§ 2 Leistungs- empfänger (SGB XII) |
Nicht mehr Leistungsberechtigt (Gehalts- oder SGB
II Bezieher) |
Insgesamt |
Cranachstrasse |
37 |
28 |
1 |
4 (4 Einzelp.) |
70 |
Am Heidbergdamm |
38 |
24 |
6 |
7 (1 Einzelp.; 2 Familien je 3P.) |
75 |
Hinsichtlich der Kontingentflüchtlinge aus Syrien ist bislang lediglich eine dreiköpfige Familie in Meerbusch eingetroffen. Ob und in welchem Ausmaß weitere Flüchtlinge aus dem Landes- bzw. Bundeskontingent nach Meerbusch kommen werden, ist noch vollkommen unklar.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hatte am 03.02.2014 die in der Anordnung vom 26.09.2013 vorgesehene Begrenzung der Aufnahme auf bis zu 1.000 syrische Flüchtlinge aufgehoben. Somit können nunmehr Aufenthaltserlaubnisse - ohne eine Begrenzung auf ein Kontingent - an syrische und staatenlose Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Nordrhein-Westfalen lebenden Verwandten beantragen, erteilt werden.
Voraussetzung für die Aufenthaltsgenehmigung ist jedoch eine Verpflichtung der Gastgeber gegenüber der Ausländerbehörde, die Kosten für den Unterhalt der einreisewilligen Personen zu tragen. Sie muss grundsätzlich sämtliche Kosten abdecken, die durch den Aufenthalt der aufzunehmenden Personen entstehen. Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind von der Verpflichtungserklärung ausgenommen und über das AsylbLG, d.h. durch die Kommunen, zu finanzieren.
Interessenbekundungen für das v.g. Landesaufnahmeprogramm durch in NRW lebende Verwandte (Gastgeber/in) mussten allerdings bis einschließlich 28. Februar 2014 erfolgen. Derzeit werden die Interessensbekundungen durch die Vergabe sogenannter Referenzkennungen nach und nach abgearbeitet. Nach Erhalt der notwendigen Kennung hat der Gastgeber/in 10 Arbeitstage Zeit, Kontakt zur für seinen/ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde aufnehmen.
Neben den Aufnahmen entsprechend dem zuvor beschriebenen
Aufnahmeverfahren des Landes, sind in NRW auch noch ca. 800 Personen (syrische
Staatsangehörige aus Syrien, allen Anrainerstaaten Syriens und Ägypten sowie in
bestimmten Einzelfällen unter besonderen Voraussetzungen auch staatenlose
Flüchtlinge aus den vorgenannten Staaten) entsprechend
den Vorgaben des 2. Aufnahmeprogramms des Bundes aufzunehmen. Das den
Ländern diesbezüglich eingeräumte Vorschlagsrecht wird NRW nutzen, um vorrangig
Personen zu benennen, deren Angehörige den für das Landesprogramm notwendigen
Unterhaltsnachweis nicht führen können. Für die Auswahl dieser Flüchtlinge ist
vorrangig das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen
zu berücksichtigen. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist keine absolute Bedingung
für die Aufnahme in das 2. Aufnahmeprogramm des Bundes, sondern auch
Flüchtlinge für die von den Verwandten die Bereitschaft erklärt wurde, bei ihrer
Unterbringung und Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten, können
aufgenommen werden.
In Vertretung
Angelika Mielke-Westerlage
Erste Beigeordnete