Sitzung: 01.02.2012 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: FB4/202/2011
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt, über die im
Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
gemäß § 4 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit
geltenden Fassung sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 (2) BauGB
vorgebrachten Stellungnahmen nach Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander wie folgt zu entscheiden:
Stadt MEERBUSCH |
110. Änderung des Flächennutzungsplanes, Festlegung von
Zentralen Versorgungsbereichen, Nahversorgungszentren und
Siedlungsschwerpunkten Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB |
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Einwender: Nr.: Anschrift Datum: |
Stellungnahmen,
Anregungen, Hinweise |
Stellungnahme
zum Abwägungsvorgang und Beschlussvorschläge |
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Einwender Nr. 1 Bezirksregierung Düsseldorf Schreiben vom 31.08.2011 |
Mit der o.g. Änderung planen Sie die Darstellung von den Zentralen
Versorgungsbereichen im Flächennutzungsplan. Hiergegen bestehen keine
landesplanerischen Bedenken. Die Erweiterung des Zentralen Versorgungsbereiches in
Meerbusch-Osterath über die bestehende Bahnlinie hinaus (Ostara-Gelände) wird
zwar kritisch gesehen, ist jedoch im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. |
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Einwender Nr. 2 Kreis Viersen Schreiben vom 06.9.2011 |
aus Sicht
des Kreises Viersen wird begrüßt, die Abgrenzungen der zentralen
Versorgungsbereiche im Flächennutzungsplan der Stadt Meerbusch darzustellen. Ich weise
darauf hin, dass die Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereiches (ZVB) im
Stadtteil Osterath entsprechend bestehender politischer Beschlüsse auch
Teilflächen des ehemaligen Ostara-Geländes enthält. Die geplante Abgrenzung
des ZVB steht somit im Widerspruch zur bestehenden Darstellung der Flächen
als gewerbliche Fläche, so dass hier eine Harmonisierung der Darstellungen
des Flächennutzungsplanes, z.B. durch Ausweisung des betroffenen
Ostara-Geländes als „SO Einzelhandel, max. VK erforderlich ist. |
Der Anregung wird gefolgt.
In seiner
Sitzung am 20 Mai. 2010 hat der Rat der Stadt Meerbusch das Einzelhandels-
und Zentrenkonzept der Stadt als konzeptionelle Grundlage der
Einzelhandelsentwicklung für die Stadt Meerbusch beschlossen. Der
Beschluss (Variante A) beinhaltete dabei die Ergänzung und Erweiterung des
Nebenversorgungszentrums entlang der Meerbuscher Straße nach Osten über die
Bahnlinie hinaus. Beabsichtigt
ist hier die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit einer max.
Verkaufsfläche von 4100 m2. Hierzu
wurden die 100. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Nr.
266, Ostara aufgestellt. Eine frühzeitige Behördenbeteiligung, aus der die
beabsichtigten Änderungsinhalte ersichtlich waren, fand im November 2007
statt. Eine erneute frühzeitige Behördenbeteiligung fand im Januar 2009
statt. Die
zwischenzeitlich durchgeführte Offenlage der Bauleitpläne hat in der Zeit vom
8. November bis 8. Dezember 2011 stattgefunden, in denen der aktuelle
Planungsstand dargestellt ist. Zum Zeitpunkt
der frühzeitigen Beteiligung zur 110. Änderung des Flächennutzungsplanes,
Darstellung von zentralen Versorgungsbereichen stand der Änderungsinhalt noch
nicht fest. Insofern wird mit der vorgesehenen Offenlage der 110. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Inhalt der 100. Änderung übernommen und die
Abgrenzung des zentrale Versorgungsbereiches Osterath entsprechend angepasst. |
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Einwender Nr. 3 Stadt Duisburg Schreiben vom 04.08.2011 |
bereits in der Stellungnahme
vom 14. Juli 2008 hat die Stadt Duisburg der 57. Regionplanänderung für die
Stadt Meerbusch zugestimmt, welche auch inzwischen bekannt gemacht wurde.
Damit wurde der Bereich des ehemaligen Ostara-Geländes von gewerblichindustrieller
Nutzung (GIB) in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) umgewandelt. Somit
ist eine Nutzungsmischung zwischen Wohnen, Dienstleistungen, Gewerbe und
Handel laut Regionalplan möglich. Diesen Zielvorstellungen
entsprechend sollte auch der Flächennutzungsplan der Stadt Meerbusch im
Vorlauf für die Darstellung des Zentralen Versorgungsbereiches „Nebenzentrum
Osterath" angepasst werden. So wird entsprechend der 110. FNP-Änderung
die Entwicklungsfläche östlich der Bahntrasse nach wie vor fasst ausschließlich
als GE dargestellt. Demnach dürfen dort nur - auch nach Aussage des
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Meerbusch - zentrenrelevante
Sortimente unterhalb der Großflächigkeit angesiedelt werden, was dem
Planvorhaben mit 4.100 m^ wiederspricht (Vgl. S. 106, Einzelhandels- und
Zentrenkonzept der Stadt Meerbusch, 2010) Weiterhin ist unklar, ob es
sich bei der Größenangabe von 4.100 um die Geschossfläche oder die originäre
Verkaufsfläche handelt. Es sollten eindeutige Angaben zu der entstehenden
Verkaufsfläche gemacht werden. |
Der
Anregung wird gefolgt. Selbstverständlich
ist die Anpassung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt. In seiner Sitzung
am 20 Mai. 2010 hat der Rat der Stadt Meerbusch das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept der Stadt als konzeptionelle Grundlage der
Einzelhandelsentwicklung für die Stadt Meerbusch beschlossen. Der
Beschluss (Variante A) beinhaltete dabei die Ergänzung und Erweiterung des
Nebenversorgungszentrums entlang der Meerbuscher Straße nach Osten über die
Bahnlinie hinaus. Beabsichtigt
ist hier die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit einer max.
Verkaufsfläche von 4100 m2. Es wurden
hierzu die 100. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Nr.
266, Ostara aufgestellt. Eine frühzeitige Behördenbeteiligung, aus der die
beabsichtigten Änderungsinhalte ersichtlich waren, fand im November 2007
statt. Eine erneute frühzeitige Behördenbeteiligung fand im Januar 2009
statt. Die
zwischenzeitlich durchgeführte Offenlage der Bauleitpläne hat in der Zeit vom
8. November bis 8. Dezember 2011 stattgefunden, in denen der aktuelle
Planungsstand dargestellt ist. Zum Zeitpunkt der
frühzeitigen Beteiligung zur 110. Änderung des Flächennutzungsplanes,
Darstellung von zentralen Versorgungsbereichen stand der Änderungsinhalt noch
nicht fest. Insofern wird mit der vorgesehenen Offenlage der 110. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Inhalt der 100. Änderung übernommen und die
östliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches Osterath entsprechend
daran angepasst. Im Flächennutzungsplan
wird somit für diese Fläche innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches zukünftig ein Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung: Einzelhandel, mit der Begrenzung der maximalen
Verkaufsfläche auf 4100 m2 dargestellt. Die weitere differenzierte
Ausgestaltung, z.B. der Sortimente, wird im Bebauungsplan Nr. 266 geregelt. |
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Einwender Nr. 4 Stadt Krefeld Schreiben vom 07.09.2011 |
mit Ihrer E-Mail vom 27.07.2011 baten Sie den
Fachbereich 61, Stadtplanung der Stadt Krefeld bis zum 12.09.2011 zu oben
genanntem Thema Stellung zu nehmen. Im Benehmen mit dem Fachbereich 05
Marketing und Stadtentwicklung teilen wir Ihnen dazu folgendes mit: Die Abgrenzungen der zentralen Versorgungsbereiche
(ZVB) im FNP der Stadt Meerbusch wird begrüßt. Im Stadtteil Osterath schließt - entsprechend
bestehender politischer Beschlüsse - die Abgrenzung des zentralen
Versorgungsbereichs jedoch auch Teilflächen des ehemaligen Ostara-Geländes
ein. Die geplante Abgrenzung des ZVB steht somit im
Widerspruch zur bestehenden Darstellung der Flächen als gewerbliche Fläche,
so dass hier eine Harmonisierung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes,
z.B. durch Ausweisung des betroffenen Ostara - Geländes als „SO Einzelhandel,
max. VK erforderlich ist. |
Der Anregung wird gefolgt.
Im Flächennutzungsplan
wird für die östliche Fläche innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches
Osterath zukünftig ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung: Einzelhandel,
mit der Begrenzung der maximalen Verkaufsfläche auf 4100 m2
dargestellt. Zum Zeitpunkt der
frühzeitigen Beteiligung zur 110. Änderung des Flächennutzungsplanes,
Darstellung von zentralen Versorgungsbereichen stand der konkrete
Änderungsinhalt noch nicht fest. Insofern wird mit der vorgesehenen Offenlage
der 110. Änderung des Flächennutzungsplanes der Inhalt der parallel
durchgeführten 100. Änderung übernommen und die östliche Abgrenzung des
zentralen Versorgungsbereiches Osterath entsprechend verkleinert und daran
angepasst. |
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Einwender Nr. 5 Stadt Willich Schreiben vom 15.09.2011 |
für
die eingeräumte Fristverlängerung bedanke ich mich. Zur
geplanten 110. FNP-Änderung, mit der die zentralen Versorgungsbereiche des
Einzelhandelskonzeptes im Flächennutzungsplan dargestellt werden sollen,
nehme ich wie folgt Stellung; Zunächst
ist festzuhalten, dass das als Begründung zur FNP-Änderung angeführte
Einzelhandelskonzept zwar vom Meerbuscher Stadtrat beschlossen wurde und -
wie beschrieben - unter Beteiligung weiterer Institutionen erarbeitet wurde,
zum Konzept eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden aber nicht stattgefunden
hat. Für
das Willicher Stadtgebiet ist aufgrund der Distanzen vor allem die Abgrenzung
des zentralen Versorgungsbereiches für den zweitgrößten Ortsteil Osterath
relevant. Das Einzelhandelskonzept definiert den Stadtteil Osterath als
Nebenzentrum. Die
Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches für das Nebenzentrum Osterath
basiert laut Begründung (Einzelhandelskonzept S. 94) u. a. auf einer Planung
zur Ansiedlung eines Frischemarktes mit ca. 4.100 m^ auf dem ehemaligen
Ostara-Gelände am Bahnhaltepunkt Osterath. Die textlich in der Begründung
genannten städtebaulichen Ziele der Stadt - „die vorgesehene Aufhebung
niveaugleicher Bahnübergänge, die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers mit
ca. 240 Wohneinheiten und wohnungsnahen Arbeitsplätzen östlich der Bahn, der
geplante Ausbau eines ÖPNV-Haltepunktes mit aufgewertetem Bahnhofsumfeld
lassen sich in der geplanten FNP- Darstellung nicht erkennen. Es muss also
festgehalten werden, dass die Begründung für dieAusdehnung des zentralen
Versorgungsbereiches nicht auf die geplanten FNP-Darstellungen zutrijBft. Die
geplante FNP-Darstellung sieht Gewerbeflächen, die zugleich zentraler
Versorgungsbereich sein sollen, vor. Östlich an den zentralen
Versorgungsbereich angrenzend sind ebenfalls Gewerbeflächen dargestellt. Mit
diesen FNP-Darstellungen werden aus Sicht der Stadt Willich die
Voraussetzungen für die Darstellung eines zentralen Versorgungsbereiches
nicht geschaffen werden können. Denn ein zentraler Versorgungsbereich
zeichnet sich nach den Kriterien des LEPro vor allem auch durch eine
Nutzungsvielfalt aus. Diese Nutzungsvielfalt ist in diesem Bereich mit der
Gewerbeflächendarstellung künftig nicht erreichbar. Ergänzungen
bestehender zentraler Versorgungsbereiche - dies ist hier beabsichtigt -
können laut Einzelhandelserlass NRW im Zusammenhang mit größeren wohnbaulichen
Erweiterungen stattfinden. Nach den FNP-Darstellungen ist eine gewerbliche
Entwicklung vorgesehen, die Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt. Da mit
den FNP-Darstellungen für den östlich der Bahnlinie gelegenen Bereich des
Nebenzentrums Osterath aus Sicht der Stadt Willich die Entwicklung eines
zentralen Versorgungsbereiches nicht möglich ist, kann die Abgrenzung des
zentralen Versorgungsbereiches hier - auf Basis der geplanten
FNP-Darstellungen - nicht nachvollzogen werden. Zudem wird befurchtet, dass
die kombinierte Darstellung von „Gewerbefläche" und „zentralem
Versorgungsbereich" dazu dienen könnte, hier großflächige Betriebe mit
zentrenrelevanten Sortimenten anzusiedeln, von denen auch erhebliche
Auswirkungen auf Zentren im Willicher Stadtgebiet ausgehen könnten. Im
Unterschied zu Sondergebietsflächen findet hier keine Eingrenzung auf
bestimmte zulässige Betriebstypen und Verkaufsflächengrößen statt. Aufgrund der daraus
resultierenden offenen Risiken werden seitens der Stadt Willich Bedenken
erhoben. Für die in der Begründung genannte Planung des Frischemarktes mit
projektierten 4.100 m2 Verkaufsfläche werden die im Rahmen der
Beteiligung zum Bebauungsplan Nr. 266 vorgebrachten Bedenken aufrecht
erhalten |
Der Anregung wird gefolgt.
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für Meerbusch wurde in einem aus
Vertretern des örtlichen Einzelhandels, des Rheinischen Einzelhandels- und
Dienstleistungsverbandes, der IHK, der Bezirksregierung, der Politik, der
Verwaltung, und der GMA besetzten projektbegleitenden Arbeitskreis
diskutiert. Eine Beteiligung der Nachbargemeinden in der Phase der Inhaltsfindung
ist dabei rechtlich nicht vorgesehen bzw. erforderlich. Im Juli 2009 wurde das Konzept fertig gestellt und in den öffentlichen
Gremien der Stadt vorgestellt. In seiner Sitzung am 20 Mai. 2010 hat der Rat der Stadt Meerbusch das
Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Meerbusch - einschließlich der
Abweichungen - als konzeptionelle Grundlage der Einzelhandelsentwicklung für
die Stadt Meerbusch beschlossen. Ebenfalls wurde die Darstellung der Zentralen Versorgungsbereiche
im Flächennutzungsplan -FNP- der Stadt Meerbusch beschlossen, in dessen
Verfahren nunmehr auch die Nachbargemeinden im Konkreten beteiligt werden. Die Anpassung
des Flächennutzungsplanes an die Planung ist erwiesenermaßen beabsichtigt. Es wurden
hierzu die 110. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Nr.
266, Ostara aufgestellt. Eine frühzeitige Behördenbeteiligung, aus der die
beabsichtigten Änderungsinhalte ersichtlich waren, fand im November 2007
statt. Eine erneute frühzeitige Behördenbeteiligung fand im Januar 2009
statt. Die Stadt Willich wurde jedenfalls beteiligt Die
zwischenzeitlich durchgeführte Offenlage der Bauleitpläne hat in der Zeit vom
8. November bis 8. Dezember 2011 stattgefunden, in denen der aktuelle
Planungsstand dargestellt ist. Zum Zeitpunkt der
frühzeitigen Beteiligung zur 110. Änderung des Flächennutzungsplanes,
Darstellung von zentralen Versorgungsbereichen stand der konkrete
Änderungsinhalt noch nicht fest. Insofern wird im nächsten
Verfahrensschritt, Offenlage der 110. Änderung des Flächennutzungsplanes, der
aktualisierte Inhalt der 100. Änderung übernommen und die östliche Abgrenzung
des zentralen Versorgungsbereiches Osterath entsprechend daran angepasst. Im Flächennutzungsplan wird somit zukünftig für diese Fläche innerhalb
des zentralen Versorgungsbereiches ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung:
Einzelhandel, mit der Begrenzung der maximalen Verkaufsfläche auf 4100 m2
dargestellt. Die weitere differenzierte Ausgestaltung, z.B. der
Sortimente wird im Bebauungsplan Nr. 266 geregelt. Die Aufrechterhaltung der
Einwendungen die die Stadt Willich im Zuge der Verfahren zum Bebauungsplan
Nr. 266, Meerbusch-Osterath, Ostara und an das Verfahren zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 60, Meerbusch-Osterath, Winklerweg/Wienenweg sowie zur
100. Änderung des Flächennutzungsplanes abgegeben hat, wird dem Verfahren zum
Bebauungsplan Nr. 266 zur Kenntnis gebracht und ist dort zu behandeln. |
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2. Beschluss der öffentlichen
Entwurfsauslegung gem. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt, den Entwurf der
110. Änderung des Flächennutzungsplanes, Festlegung von Zentralen
Versorgungsbereichen, Nahversorgungszentren und Siedlungsschwerpunkten
einschließlich der Entwurfsbegründung gemäß
§ 3 (2) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit
geltenden Fassung öffentlich auszulegen.
Die zeichnerische Darstellung der zentralen Versorgungsbereiche
Meerbuschs sind in folgenden Übersichtsplänen gekennzeichnet. Ein
Siedlungsschwerpunkt (SSP) wird nicht mehr dargestellt.
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Vergrößerung: Nebenzentrum Büderich |
Nebenzentrum
0sterath Nahversorgungszentrum
„Bovert“ |
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Vergrößerung: Nebenzentrum 0sterath, (voraussichtliche Darstellung der 100. Änderung des
Flächennutzungsplanes, Ostara ) |
Nebenzentrum
Lank-Latum |
Vergrößerung: Nebenzentrum Lank-Latum |
Nahversorgungszentrum „Strümp“ |
Vergrößerung: Nahversorgungszentrum
„Strümp“ |
Ratsherr
Losse sieht im Beschlussvorschlag zu Einwender Nr. 5, Stadt Willich einen
Widerspruch zur grundsätzlichen Beschlusslage. Es könne nicht sein, dass der
seiner Meinung nach den Frischemarkt negativ betrachtenden Einwendung gefolgt
werde, wenn im Ergebnis der Versorgungsbereich für den Frischemarkt dann doch
nach Osten über die Bahn hinaus erweitert werde.
Herr
Hüchtebrock erklärt, dass es sich in den Einwendungen der beteiligten Behörden
mehrheitlich und auch beim Einwender Nr. 5 nicht um die von Herrn Losse hier
gesehene Grundsatzfrage „Ja oder Nein zum Frischemarkt“ handele, sondern um
eine planungsrechtliche Fragestellung nach der passenden Darstellung des
Baugebietstypes, hier gewerbliche Bauflächen oder Sondergebiet. Dazu müsse
unterschieden werden zwischen der 110. Flächennutzungsplanänderung mit der
Darstellung der zentralen Versorgungsbereiche und der
100. Flächennutzungsplanänderung mit der Baugebietsänderung.
Er weist
darauf hin, dass auf Seite 6 der Gesamteinladung (4. Seite der Vorlage) in
Spalte 2 der Abwägungstabelle in Zeile 3 des 4. Absatzes es richtig heißen
muss: 100. Änderung des Flächennutzungsplanes an Stelle von
110. Änderung.
Anmerkung des Schriftführers:
Der Beschluss ist in der Niederschrift entsprechend korrigiert wiedergegeben.
Nach einer weiteren im Wesentlichen
grundsätzlichen Diskussion stellt Ratsherr Losse für die SPD-Fraktion den Antrag, zu TOP 2.1 namentlich
abzustimmen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ratsfrau
Niederdellmann-Siemes gibt für die SPD-Fraktion zu Protokoll, dass sie dem
Beschlussvorschlag im Sinne der Öffentlichkeitsbeteiligung zustimme, nicht
jedoch dem Inhalt der Flächennutzungsplanänderung.
Abstimmungsergebnis zu TOP 2.1:
Abstimmungsergebnis
der namentlichen Abstimmung:
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Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU |
7 |
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FDP |
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4 |
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SPD |
|
2 |
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Bündnis 90/Die Grünen |
2 |
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UWG |
|
1 |
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fraktionslos |
1 |
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Gesamt: |
10 |
7 |
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Das namentliche Abstimmungsergebnis ist
der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Abstimmungsergebnis
zu TOP 2.2: einstimmig