Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 17

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt beschließt, über die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wie folgt zu entscheiden:

 

1.   Rhein-Kreis Neuss        Anlage 2                  Schreiben vom 4. Dezember 2008

 

Folgende Anregungen werden gegeben

Wasserwirtschaft

Der Anregung hinsichtlich der Abwasserbeseitigung wurde gefolgt, die Abstimmung ist im Februar 2009 durchgeführt worden. Dem Hinweis auf die Lage in der Wasserschutzzone III wird durch die nachrichtliche Übernahme dieser Wasserschutzzone im Bebauungsplan gefolgt, die Richtlinien in Bezug auf Straßen in Wasserschutzgebieten sind im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt worden.

Bodenschutz

Es wird angeregt, Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen durch den Eintrag von schädlichen Stoffen zu treffen. In diesem Rahmen soll ein Hinweis in die zu erteilenden Baugenehmigungen im Plangebiet aufgenommen werden.

Der Anregung wird gefolgt.

Unterer Immissionsschutz

Den aufgeführten Anregungen wird mit Ausnahme der angeregten Umsetzung der »Seveso-II-Richtlinie« in der Bebauungsplanänderung in den Festsetzungen gefolgt. Angesichts der Gliederung des Gewerbegebietes gemäß Abstandserlass sind Betriebe, die unter der monierten Richtlinie fallen, im Plangebiet nicht zulässig und müssen daher nicht gesondert ausgeschlossen werden.

 

2.   IHK Mittlerer Niederrhein           Anlage 3            Schreiben vom 9. Dezember 2008

 

Den angeregten, modifizierten textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von einzelnen Gewerbebetrieben werden - mit Ausnahme des vollständigen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben - gefolgt. Im Plangebiet befindet sich bereits ein Lebensmittel-Discounter mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Damit dieser Betrieb noch Entwicklungsmöglichkeiten hat, sind im südlichen Plangebiet Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Großflächigkeit zulässig. Eine Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereiches in Osterath mit dieser Regelung kann angesichts der Größe der entsprechenden Baufenster sowie der zulässigen Grundfläche ausgeschlossen werden.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltungen

CDU

20

 

 

FDP

 

6

 

SPD

 

8

 

Bündnis 90 / Die Grünen

6

 

 

UWG

 

2

 

Zentrum

 

1

 

Fraktionslos

1

 

 

Bürgermeister

1

 

 

Gesamt

28

17