Sitzung: 06.05.2014 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: FB4/769/2014
Beschluss:
1. Beschluss über Stellungnahmen
gem. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften stellt fest:
Der Entwurf der
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 161 in Meerbusch‑Lank-Latum
im Bereich der Albertstraße hat einschließlich der Entwurfsbegründung sowie den
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und
Informationen gemäß § 13 (2) Baugesetzbuch ‑BauGB‑
in Verbindung mit § 3 (2) BauGB vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung vom
3. Februar 2014 bis einschließlich 5. März 2014 öffentlich
ausgelegen. Die Bebauungsplanänderung wird gemäß § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren aufgestellt, eine Umweltprüfung war somit nicht
erforderlich.
Über die eingegangenen
Stellungnahmen entscheidet der Ausschuss für Planung und Liegenschaften nach
Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander
wie folgt:
1. Einwender 1 Schreiben
vom 26. Februar 2016
Stellungnahme |
Beschlussvorschlag |
Folgende Bedenken werden geäußert: - Der geplante Neubau verschattet die
Nordseite des Wohnhauses des Einwenders. Dort befindet sich eine
Einliegerwohnung mit drei Fenstern, die nach Norden ausgerichtet sind, zwei
davon befinden sich im Souterrain. - Das Baufenster für das geplante Gebäude
sollte weiter nach Osten verschoben werden. Dies würde sowohl den
Lichteinfall für die Einliegerwohnung verbessern als auch eine günstigere
Westausrichtung des geplanten Gartens ermöglichen. - Die Firsthöhe des geplanten
Neubaus überragt mit 9 m die Firsthöhe des Wohnhauses des Einwenders. |
Von einer Verschattung im allgemein
üblichen Sinne kann hier nicht gesprochen werden, da es sich um die Nordseite
eines Gebäudes handelt. Aus nördlicher Richtung fällt auch heute schon kein
direktes Sonnenlicht in die Einliegerwohnung. Für Mieter einer nach Norden
ausgerichteten Souterrainwohnung ist demnach keine Verschlechterung zu
erwarten. Der Abstand der südlichen Baugrenze zur nördlichen Hauswand des
Einwenders beträgt zudem insgesamt 11 m. Die erforderlichen
Abstandsflächen können auf eigenem Grundstück nachgewiesen werden. Dadurch
sind Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks gewährleistet. Der Garten des geplanten Wohnhauses
orientiert sich nach Süden und nach Osten. Im westlichen Grundstücksbereich
ist der Eingangsbereich des Wohngebäudes mit Vorgarten geplant. An der Straße
sind zu gehörigen beiden Garagen mit vorgelagerten Stellplätzen vorgesehen.
Eine Verschiebung des Baufensters nach Osten würde lediglich den
Vorgartenbereich vergrößern, was für das geplante Wohnhaus nicht zumutbar
wäre. Die Eingangshöhe des geplanten Wohnhauses
orientiert sich an der Straßenkrone der zugehörigen Erschließungsstraße, der
Albertstraße. Die Höhe des Kanaldeckels vor dem geplanten Wohnhaus liegt bei
33,10 m über Normalnull (NN). Die Eingangshöhe des geplanten Wohnhauses
darf max. 0,20 m darüber, also bei 33,30 m über NN liegen. Als max.
Firsthöhe wurden 9,00 m über Eingangshöhe festgesetzt. Daraus ergibt
sich eine max. Firsthöhe von 42,30 m über NN. Die Firsthöhe des
Wohngebäudes des Einwenders beträgt 41,96 m über NN, also um 0,34 m
niedriger. Die Firsthöhe des östlich benachbarten Wohngebäudes beträgt
allerdings 43,97 m über NN und liegt damit 2 m höher als die des
Gebäudes des Einwenders. Die für das geplante Wohnhaus gewählte max.
Firsthöhe fügt sich damit gut in die vorhandene Höhenentwicklung der
Bestandsbebauung ein. Die gewählten Festsetzungen werden in der
Gesamtabwägung der betroffenen Belange als sinnvoll erachtet, ein
angemessener Interessensausgleich wird damit gewährleistet. An der Planung
wird festgehalten. Der Stellungnahme wird somit nicht gefolgt. |
2. Rhein-Kreis Neuss Schreiben vom
27. 02. 2016
Der Stellungnahme wird
zum Punkt „Gesundheit“ gefolgt.
Ein textlicher Hinweis
wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Es wird festgestellt,
dass durch diese Ergänzung kein Erfordernis für eine erneute öffentliche
Entwurfsauslegung besteht.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2. Satzungsbeschluss gem. § 10
(1) BauGB
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 161 in Meerbusch‑Lank-Latum im Bereich der
Albertstraße, als Satzung gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch ‑BauGB‑
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen vom
14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013
(GV.NRW. S. 878).
Der räumliche
Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung umfasst das Flurstück 250 der
Flur 5 der Gemarkung Lank und ist im Übersichtsplan gekennzeichnet.
Gleichzeitig wird die
Entwurfsbegründung als Entscheidungsbegründung gemäß
§ 9 (8) BauGB beschlossen.
Dabei machte sich der Rat ergänzend die vom Ausschuss für
Planung und Liegenschaften am 6. Mai 2014 beschlossene Abwägung zur
öffentlichen Entwurfsauslegung zu eigen.
Die Abwägung lag dem Rat der Stadt in der Fassung der
Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften vom
6. Mai 2014 vor. Die zu dem Abwägungsbeschluss
des Ausschusses gehörende Vorlage mit den eingegangenen Stellungnahmen war dem
Rat bekannt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Änderungsplanes treten die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 161 außer Kraft.
Die Frage von Ratsherrn Rettig zur Verschattung des Einwendergrundstückes wird von Herrn Hüchtebrock anhand des dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Lageplans beantwortet.
Abstimmungsergebnis: einstimmig