Beschluss:
Der Rat beschließt, gem. § 22 Abs.1 GemHVO der nachstehenden Regelung zuzustimmen:
Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen sind übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden
Haushaltsjahres verfügbar.
Ermächtigungen und Auszahlungen von
Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck
verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach
Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen
wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden
Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen
bis zum Ende des zweiten, dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.
Bürgermeister Spindler erläutert, dass mit dem Ratsbeschluss die bewährte bisherige gesetzliche Regelung weitergeführt wird.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig