Beschluss:
Der
Rat der Stadt beschließt gemäß
§ 2 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit
geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 (8) BauGB die
Aufstellung der 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 59, Meerbusch‑Büderich, Dietrich-Bonhoeffer-Str.. Die
Bebauungsplanergänzung wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren aufgestellt, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 (4) BauGB.
Planungsziel ist die räumliche Steuerung von Vergnügungsstätten und
sonstigen Gewerbebetrieben, sofern es sich um Wettbüros und diesen
vergleichbare Betriebe handelt.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanergänzung umfasst den Bereich des am 16. Dezember 1987 in Kraft
getretenen Bebauungsplanes Nr. 59 und ist im Übersichtsplan
gekennzeichnet.
Mit dem Inkrafttreten dieser Ergänzung treten die entgegenstehenden
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 59 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig