Erste Beigeordnete Mielke-Westerlage führt aus, am Freitag seien alle Eltern von Erstklässlern über das nachgeschobene Anmeldeverfahren bei der städt. Barbara-Gerretz-Schule informiert worden. Die Anmeldetermine seien entsprechend dem Wunsch der Schulleitung festgelegt worden und fänden vom 26.06. – 29.06.2013 statt. Im Anmeldevordruck finde sich ein Hinweis, dass bei einem Zustandekommen einer Eingangsklasse und mit dem Aufnahmebescheid gleichzeitig eine Abmeldung an der Grundschule verbunden sei, für die bereits ein Aufnahmebescheid erteilt worden sei. Des Weiteren sei auf Wunsch der städt. Barbara-Gerretz-Schule darauf verzichtet worden, dass die Kinder zur Anmeldung mit erscheinen müssten. Eltern, die es bei der bisherigen Schulwahl belassen wollten, bräuchten nichts zu unternehmen. Das Verfahren, die Elterninformation und der Anmeldevordruck seien in einem Gespräch am vergangenen Freitag mit den Schulleitungen der Osterather Grundschulen sowie den Schulpflegschaften erörtert worden.

 

Für den 2. Juli 2013 sei ein Koordinierungsgespräch mit den Schulleitungen der drei Grundschulen und der Schulaufsicht verabredet. Aufgrund erfolgter Abweisungen von der städt. Eichendorffschule zur Erwin-Heerich-Schule Bovert sei es nicht auszuschließen, dass es noch zu weiteren Ummeldungen kommen würde.

 

Auf Nachfrage von Ratsfrau Glasmacher, ob es auch möglich sei, sich noch nach den genannten Anmeldeterminen an die städt. Barbara-Gerretz-Schule umzumelden, wird von Erster Beigeordneter Mielke-Westerlage bejaht; es handele sich nicht um Ausschlusstermine.

 

Im Anschluss nehmen Erste Beigeordnete Mielke-Westerlage und StORR’in Baetzgen zu den Entscheidungsgründen des OVG Münster zum Beschluss vom 31. Mai 2013, die die Verwaltung am 17.06.2013 erhalten hat, Stellung.

 

Anders als die obere Schulaufsicht und die drei Berufsrichter des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf hätte das OVG den Ratsbeschluss vom 28.6.2012 nach gegenwärtigem Erkenntnisstand als rechtswidrig erachtet. Das OVG stelle ausdrücklich fest, dass das Bedürfnis für eine der drei städtischen Grundschulen in Meerbusch-Osterath weggefallen sei, weil das Bildungsangebot der Schulform Grundschule in zumutbarer Entfernung an zwei Grundschulen wahrgenommen werden könne. Das OVG führe auf Blatt 4 ausdrücklich aus, dass keine zwingende Verpflichtung zur Fortführung der städt. Barbara-Gerretz-Schule nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG bestände, die Fortführung stände im Organisationsermessen des Rates.

 

Allerdings habe die Stadt nach Auffassung des Gerichtes ihr Organisationsermessen  bislang fehlerhaft ausgeübt

 

Der Rat habe das Gewicht des Fortführungsinteresses der BGS als der einzigen katholischen Bekenntnisschule in Osterath mit einem zu geringen Gewicht in seine Abwägungen eingestellt.

 

Die Münsteraner Richter kritisierten, dass die Stadt in ihrer Schulentwicklungsplanung den Charakter der städt. Barbara-Gerretz-Schule als Bekenntnisschule verkannt habe. Bei der Abwägung hätten nicht nur Schüler katholischer Konfession berücksichtigt werden dürfen, sondern auch bekenntnisfremde Kinder – nämlich dann, wenn sie die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des fremden Bekenntnisses voll und ganz bejahen würden. Laut OVG hätte die Stadt bei der Ermittlung des Bedarfs für den Fortbestand der städt. Barbara-Gerretz-Schule durch Nachfrage bei der Schule oder Elternbefragung feststellen müssen, wie hoch der Anteil bekenntnisfremder Eltern gegenwärtiger und zukünftiger Schüler dieser Schule sei, die die in der zitierten Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen erfüllen oder zu erfüllen bereit seien.

 

Die Einbeziehung bekenntnisfremder Kinder sei nicht erfolgt, weil die Stadt die entsprechenden Entscheidungen, die das Gericht jetzt anführe, nicht für einschlägig angesehen hätte.

 

Mit dieser Auffassung stehe die Stadt nicht allein, sondern befinde sich in Gesellschaft von Schulexperten wie der Bezirksregierung Düsseldorf, dem von der Stadt beauftragten Gutachter Dr. Rösner und dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, die allesamt offensichtlich die Entscheidung nicht für einschlägig erachtet hätten. 

 

StORR’in Baetzgen erklärt, das Gericht berufe sich bezüglich der Berücksichtigung bekenntnisfremder Schüler auf seine bisherige Rechtssprechung. Sie beziehe sich allerdings nicht auf Schulauflösungen. Es handele sich vielmehr um Entscheidungen, die sich damit beschäftigen, ob ein bekenntnisfremdes Kind im Einzelfall einen Anspruch auf ausnahmsweisen Zugang zu einer fremden Bekenntnisschule habe.

 

Obwohl ein solcher Anspruch grundsätzlich nicht bestehe, wenn die Bekenntnisschule nur aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder geografischen Gründen gewählt würde und eine andere Schule in zumutbarer Entfernung erreichbar sei, würde in den zitierten Entscheidungen ein Anspruch im Einzelfall ausnahmsweise bejaht, wenn die Eltern die Ausrichtung auf das konkrete (von ihrem Bekenntnis abweichende) Bekenntnis voll und ganz bejahen und ihr Kind ausdrücklich (vollumfänglich) in diesem Bekenntnis erzogen haben wollten.

 

Hierfür habe das OVG in den zu entscheidenden Einzelfällen die ausdrückliche Erklärung ausreichen lassen, ihr Kind solle katholisch erzogen werden und zu diesem Zweck auch an katholischem Religionsunterricht teilnehmen. Die Auswirkungen dieser ausdrücklich als Ausnahmen dargestellten und auf den Einzelfall zugeschnittenen Entscheidungen auf den Abwägungsprozess im Rahmen von Schulschließungsverfahren seien bislang sowohl von der Bezirksregierung und dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch von hier juristisch anders beurteilt worden, d.h. nicht als einschlägig angesehen.

 

Insofern stelle der jetzige Beschluss des OVG bislang in keiner gerichtlichen Entscheidung zu findende Anforderungen an den Abwägungsprozess bei der Schließung von Bekenntnisschulen auf. Der Senat hielt es für wahrscheinlich, dass diese Sachverhaltsermittlungen einen 55 % deutlich übersteigenden Fortbestandsbedarf ergeben hätte.

 

Erste Beigeordnete Mielke-Westerlage erklärt, von Seiten der Bezirksregierung Düsseldorf habe es bei der für Kommunen bei schulorganisatorischen Maßnahmen verpflichtenden Schulträgerberatung keinen Hinweis gegeben, dass auch Kinder fremden Bekenntnisses mit in der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen seien. Eine entsprechende Elternbefragung stelle sie sich auch als schwierig vor.

 

Auch der von der Stadt beauftragte Gutachter Dr. Rösner habe in seinem Gutachten „Barbara-Gerretz-Schule“ keine Berücksichtigung bekenntnisfremder Kinder vorgenommen. Vielmehr werde auf S. 4 seines Gutachtens ausgeführt: Was eine angeblich besondere Schutzwürdigkeit der Erhaltung einer Bekenntnisschule betrifft, so folgt der  Gutachter der Auffassung der Bezirksregierung und des städt. Rechtsamtes. Danach liegt es im Ermessen des Trägers einer öffentlichen Bekenntnisschule, hier schulorganisatorische Maßnahmen zu treffen, auch Schließungen. Er habe des Weiteren auf gleichlautende Ergebnisse von Elternbefragungen in Meschede, Höxter und Petershagen hingewiesen, bei der die konfessionelle Ausrichtung  eine untergeordnete Rolle gespielt habe.

 

Aber insbesondere die 3 Berufsrichter des VG Düsseldorf hätten die Entscheidungen, die das OVG jetzt als Abwägungsmangel in Bezug auf die Berücksichtigung von Schülern festgestellt habe, nicht angeführt.   

 

Die weitere Kritik des Gerichtes betreffe Alternativlösungen. Der Rat, so das OVG, habe die Alternativlösung einer Fortführung der städt. Barbara-Gerretz-Schule am Standort Neusser Feldweg unberücksichtigt gelassen. Außerdem habe er die weiteren Alternativen einer ein- oder zweizügigen Fortführung der städt. Barbara-Gerretz-Schule an einem der beiden Schulstandorte Görresstraße und Neusser Feldweg oder auch an beiden nicht erkennbar geprüft.

 

Von einer Fortführung der katholischen städt. Barbara-Gerretz-Schule am Standort Neusser Feldweg, die das OVG als eine „ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternative“ nenne, hätten die Fachleute der Bezirksregierung und des Schulamtes für den Rhein-Kreis Neuss klar abgeraten. Das ergäbe sich aus dem Protokoll der Schulträgerberatung vom 21.02.2012, welches dem Rat mit BV vom 13.3.2012 vorgelegen habe. Hier hieße es: Es ist wichtig, dass im dörflichen Teil des Stadtteiles Osterath eine Gemeinschaftsgrundschule erhalten bleibt. Die Kinder auf die EHS jenseits der Bahnschienen verweisen zu müssen, würde dem Prinzip „kurze Beine – kurze Wege“ nicht gerecht. Der Grund: Kinder, die in Bovert wohnen und deren Eltern keine konfessionelle Schule wünschten, müssten gegebenenfalls lange Schulwege in die Ortsmitte zurücklegen. Die fußläufig zumutbare Strecke von zwei Kilometern würde überschritten und Schulbusse müssten eingesetzt werden.

 

Dies würde umgekehrt auch dann gelten, wenn die BGS im Schulgebäude der Erwin-Heerich-Schule Bovert fortbestände.

 

Als weitere Variante sei die Möglichkeit der Fortführung der katholischen Grundschule im Gebäude Görresstr. mit einem Gemeinschaftszug im Gebäude geprüft worden, hier allerdings nicht als 2 selbständige Schulen sondern als Verbundschule und nicht bezogen auf das Gebäude Neusser Feldweg. Die Fachleute der Bezirksregierung hätten diese Variante aus schulfachlichen Erwägungen heraus als nicht genehmigungsfähig eingestuft.  

 

Insgesamt wichen die Entscheidungsgründe des OVG deutlich von denen des VG Düsseldorf ab. Die dortigen Richter hätten nämlich „Einer zukünftige Klage gegen die durch den Rat beschlossene Schließung der BGS  nach gegenwärtigem Verfahrensstand keine Aussicht auf Erfolg eingeräumt“. Des Weiteren sei ausgeführt: „Von einer Schulschließung zukünftig potentiell betroffene Eltern sind nicht berechtigt, die beschlossene Schließung der Bekenntnisschule zu verhindern, solange die Versorgung mit einer Grundschule überhaupt sichergestellt wird. Der Anspruch der Antragsteller, dass der Rat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung alle erheblichen Aspekte berücksichtigt und in eine gerechte und willkürfreie Abwägung einbezieht ist erfüllt und auf  S. 3 Mitte: „Die Aufrechterhaltung einer kath. Bekenntnisgrundschule in Osterath ist unter keinem Gesichtspunkt rechtlich zwingend.“

 

StORR’in Baetzgen führt aus, da es sich um einen Beschluss im Eilverfahren handele, sei der Ratsbeschluss noch nicht aufgehoben. Die hiergegen laufende Klage habe nunmehr aufschiebende Wirkung, d.h. dürfe bis zu einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung nicht vollzogen werden. Ausgangspunkt des gerichtlichen Verfahrens sei der Ratsbeschluss vom 28.6.2012.

 

Die Klage vom 5.10.2012 beim VG Düsseldorf gegen den Ratsbeschluss sei noch anhängig.

 

In Bezug auf die Erfolgsaussichten der Klage sei zu beachten, dass davon auszugehen sei, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Rechtsauffassung des OVG berücksichtigen würde. Anderenfalls könne das Urteil vom OVG NRW aufgehoben werden.

 

In der anschließenden Diskussion stellt Ratsherr Focken die Frage, wie es weiter gehe. Ratsfrau Niederdellmann ist der Auffassung, dass ein Standortwechsel der städt. Barbara-Gerretz-Schule zum Neusser Feldweg wahrscheinlich nicht im Interesse der Eltern sei, denen es ja gerade darum ginge, den Standort im Dorf zu erhalten; das sei immer wieder von der Initiative mit Hinweis auf den Schulweg vorgetragen worden.

 

Erste Beigeordnete Mielke-Westerlage teilt mit, dass die Verwaltung mögliche Vorgehensweisen beraten und dann nach der Sommerpause in die Diskussion bringen werde. Soweit eine ausreichende Anzahl von Kindern sich anmelde, würde an der städt. Barbara-Gerretz-Schule eine Klasse gebildet, alles Weitere solle in Ruhe überlegt werden.

 

Ratsfrau Glasmacher fragt, ob die Kinder, die jetzt an der städt. Barbara-Gerretz-Schule aufgenommen würden, bis zum Ende ihrer Schulzeit dort verbleiben könnten. Ratsherr Schoenauer entgegnet, dass diese Frage nicht zu beantworten sei, da ein entsprechender Ratsbeschluss für diesen Fall noch nicht gefasst sei.

 

Auf weitere Nachfrage erklärt Erste Beigeordnete Mielke-Westerlage, der Rat habe bei seinem Auflösungsbeschluss vom 28.6.2012, der vorsah, dass für das Schuljahr 2013/14 keine Eingangsklasse gebildet wird, entschieden, dass die vorhandenen Jahrgänge im Rahmen der päd. Möglichkeiten auslaufend geführt werden sollten, wie ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb aufrechterhalten werden könne. Dem Geist dieses Beschlusses folgend gehe sie nicht davon aus, dass der Rat aufgrund der Tatsache, dass für 2013/14 noch ein Anmeldeverfahren durchgeführt werden müsse, sich gegen die Fortführung im dargestellten Sinne um ein weiteres Jahr aussprechen würde. Diese Auffassung vertritt auch die Ausschussvorsitzende, Ratsfrau Kox.

 

Der Beschluss und die Entscheidungsgründe sind dem Protokoll als Anlage beigefügt.