Sitzung: 13.03.2013 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: FB4/486/2012
Beschluss:
1. Zustimmung zum Gestaltungsplan und
Rechtsplan-Vorentwurf
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften stimmt dem Gestaltungsplan und dem Vorentwurf des
Bebauungsplanes Nr. 82, Meerbusch‑Büderich, Brühl in der Fassung vom
22. Januar 2013 zu.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2. Form der Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
§ 3 (1) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften
beschließt, auf der Grundlage des Gestaltungsplanes und des
Bebauungsplanvorentwurfes in der Fassung vom 22. Januar 2013 eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch -BauGB-
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der
zurzeit geltenden Fassung in der Beteiligungsform 2 (mit Versammlung) gemäß den
allgemeinen Richtlinien durchzuführen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
3. Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt ändert seinen Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82, Meerbusch‑Büderich, Brühl
vom 24. Mai 2007 gemäß
§ 2 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit
geltenden Fassung. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren aufgestellt, ohne Durchführung einer Umweltprüfung
nach § 2 (4) BauGB.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
umfasst nunmehr
-
das
Flurstück 502 tlw. der Flur 4 der Gemarkung Büderich im Bereich der
Stadtbahntrasse
-
die
Flurstücke 74 bis 78, 79 bis 83, 86, 91, 103 bis 107, 109, 110, 169, 170, 173,
174, 209, 227, 228, 271, 272, 276, 277, 278, 279, 284, 285, 305 bis 308, 310,
312, 318, 319, 450, 451, 461 bis 464, 504, 506 bis 509, 521, 522 und 524
der Flur 4 der Gemarkung Büderich
-
die
Flurstücke 3, 56, 57, 63, 87, 199 tlw., 222, 229, 230, 232, 239, 242, 262 und
263 der Flur 5 der Gemarkung Büderich,
-
die
Flurstücke 523 tlw. der Flur 4 der Gemarkung Büderich sowie die Flurstücke
23 tlw. und 261 tlw. der Flur 5 der Gemarkung Büderich im Bereich der Moerser
Straße
und ist im Übersichtsplan gekennzeichnet.
Mit dem
Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten die entgegenstehenden Festsetzungen
der Bebauungspläne Nr. 83 B, Nr. 168 sowie der 2. Ergänzung und
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 83 B im Bereich der Straße „Am
Pützhof“ außer Kraft
Ratsfrau Niederdellmann erklärt, dass die Frage nach einer
Luftschadstoffbelastung an der Moerser Straße doch eher in eine
Gesamtbetrachtung einfließen müsse und nicht mit einer Untersuchung am kurzen
Stück der Straße im Bereich des ehemaligen Bauhofes abgearbeitet werden könnte.
Sollte eine Belastung festgestellt werden, sei die Stadt verpflichtet, auch in
den heute schon wesentlich enger bebauten Bereichen Abhilfe zu schaffen.
Ratsherr Rettig sieht die Forderung aus dem Antrag nach
Gründächern kontraproduktiv zur Forderung der Nutzung von z. B.
solartechnischen Anlagen auf den Dächern der Gebäude.
Der Antrag der Fraktion Bündnis
90 / Die Grünen zur weiteren inhaltlichen Ausgestaltung der Planung wird sodann
auf ausdrücklichen Wunsch ausführlich beraten.
Herr Hüchtebrock legt zu
den einzelnen Fragestellungen des Antrages (a bis k) folgende Sachverhalte aus
Sicht der Verwaltung dar:
a. Stellplatzregelung für
Fahrräder und Kinderwagen im Geschosswohnungsbau
Für die Wohnnutzung in
Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen regelt bereits § 49 (5) BauO NRW die Verpflichtung zur Herstellug von leicht erreichbaren
und gut zugänglichen Abstellräumen für Kinderwagen und Fahrräder sowie für
Rollstühle, Gehwagen und ähnliche Hilfsmittel und wird mit den
Bauantragsunterlagen im bauordnungsrechtlichen Verfahren eingefordert.
Eine Festsetzung im
Bebauungsplan ist nicht möglich; ein gesonderte Regelung im Kaufvertrag nicht
erforderlich.
b. Minimierung der
öffentlichen Parkplätze
Voraussichtlich entstehen im Neubaugebiet ca. 50
Wohneinheiten. Im Straßenraum sind innerhalb der neuen öffentlichen
Verkehrsfläche (ca. 12) und auf dem geplanten kleinen Quartiersparkplatz (ca.
13) nur ca. 25 öffentliche Parkplätze vorgesehen.
Ein Parken im Straßenraum
ist aufgrund der minimierten Erschließung und des geplanten Straßencharakters
(Sackgasse) nur auf zukünftig markierten Flächen zulässig.
Entlang der Moerser Straße
sind für die Kunden der ggf. entstehenden Praxen oder kleinen
Dienstleistungsbüros im Erdgeschoss der Straßenrandbebauung ca. 8 öffentliche
Stellplätze vorgesehen.
c. Beschränkung von
Straßenquerschnitte auf die technische notwendige Breite
Über die schon eingeplante Minimierung der neuen
Stichstraßenerschließung (Sackgasse), einer vorgesehenen
geschwindigkeitsreduzierenden Gestaltung des Straßenraumes sowie der
zukünftigen Ausschilderung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche (Spielstraße
/ = Schrittgeschwindigkeit) wird ein potenzieller Konflikt zwischen
Kindern/Senioren und Kfz-Verkehr erheblich reduziert. Die Fahrbahnbreite für
Kfz beträgt in den Straßenstichen (ohne begleitenden, im Begegnungsfall
überfahrbaren Fußgängerbereich (1,50 m) und tlw. Parkflächen (2,00 m) nur 4,50
m und im Kreuzungsbereich an der Moerser Straße erforderliche 6,50 m.
d. Luftschadstoffe: Eindeutige Festsetzungen,
dass für alle Bereiche Grenzwertüberschreitungen ausgeschlossen sind;
möglicherweise mit Auswirkungen auf den Abstand der Gebäude zur Straße
Eine fiktive Unterschreitung von Grenzwerten für
Luftschadstoffe kann in einem Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.
Die hinzukommenden
Autofahrten der geplanten 50 neuen Wohneinheiten fallen bei der schon
vorhandenen Belastung der Moerser Straße jedenfalls nicht ins Gewicht.
Sollte eine Untersuchung
der Schadstoffbelastung der Hauptverkehrsstraße in Büderich beantragt werden,
so macht dies nur bei einer Untersuchung des gesamten Straßenzuges Moerser
Straße/ Düsseldorfer Straße / Dorfstraße Sinn. Dies deshalb, weil bei einer
Überschreitung eines oder mehrerer Grenzwerte ggf. notwendige aktive Maßnahmen
(LKW-Verbot, Geschwindigkeitsbegrenzung, etc.) insgesamt und nicht nur für ein
Teilstück des Straßenzuges gelten müssten.
Konkret betrachtet, ist im
Bereich am ehemaligen Bauhof eine gute Durchlüftung der schon allein ca. 20 m
breiten Straße sowie einer um ca. 25 m zurücktretenden vorhandenen Bebauung im
Bereich der Gartenstadt Meererbusch und eines geplanten Abstandes der
Neubebauung zum heutigen Straßenrand von ca. 7 m sehr wohl gegeben.
Ein bauliche Schlucht
entsteht nicht.
Aus städtebaulichen Gründen
ist eine überwiegend geschlossene Bauweise, auch im Sinne eines aktiven
Lärmschutzes gegenüber den hinterliegenden Bauflächen, geboten.
e. Sozialer Wohnungsbau: Festlegung für einen
angemessenen Anteil sozialen Wohnungsbaus. Dieser soll nicht bevorzugt
straßenseitig sein. Der anteilige Geschosswohnungsbau im Innenbereich ist zu
prüfen.
Im Innenbereich sind vier III-geschossige
Stadthäuser mit Staffelgeschoss geplant.
Im Übergang zur freien
Landschaft im Osten wird eine geringere Geschossigkeit festgesetzt, um einen
städtebaulich maßstäblichen und nachbarverträglichen Abstand zur jeweils
vorhandenen Wohnbebauung zu schaffen.
Grundsätzlich könnte
privatrechtlich festgelegt werden, dass z. B. pro Mehrfamilienhaus eine
bestimmte Anzahl von Wohnungen mit einer sozialgerechten Mitpreisbindung
vorsieht. Nur bei Erfüllung dieser Bedingung kommt dann ein Verkauf zustande.
Möglich ist auch eine Festsetzung
nach § 9 (1) Nr. 7 BauGB. Ein Nachteil einer solchen
Festsetzung im Bebauungsplan wäre, dass diese Fläche nicht anders als für
sozialen Wohnungsbau genutzt werden kann.
f. Prüfung einer höheren Verdichtung, auch zur
Verbesserung der Grundlagen für Sozialwohnungen
Eine weitere Ausweisung von Mehrfamilenhauser ist aus fachlicher
Sicht, v. a. im Sinne einer angemessenen Einfügung der Neubebauung in die
vorhandene umgebende Siedlungsstruktrur nicht sinnvoll und würde zu größeren
nachbarschaftlichen Spannungen führen. Eine rein wirtschaftliche Ausnutzung
(Investorenplanung) ist hier nicht das Ziel der städtischen Planung. Vielmehr
nimmt der Entwurf Rücksicht auf die vorhandenen Ruhebereiche
(Garten-Garten-Lagen) der Bestandbebauung und auf den schützenswerten
Baumbestand.
So wird im Norden des inneren Neubaugebietes die
große vorhandene schützenswerte Linde gesichert, was einen größeren
Freiflächenbereich – durch ein Zurückbleiben eines Baufensters für ein
Stadthaus – und gleichzeitig einen großzügigen Abstand zur Bestandbebauung
ergibt.
g. Erhaltungsfestsetzungen für Bäume: Es sind
die zu erhaltenden Bäume zeichnerisch dargestellt. Welche und wie viele Bäume
würden der Baumaßnahme weichen? Können weitere Bäume mit größerer ökologischer
Qualität erhalten werden, wenn sich die Planung diesem Erfordernis anpasst ?
Die schützenswerten Bäume im Neubaugebiet bleiben erhalten und
sind schon im Bebauungsplan als erhaltenswert festgesetzt. Zusätzliche
Neustandorte für Baumpflanzungen im Straßenraum werden im späteren
tiefbautechnischen Straßenausbauplan näher fixiert.
h. Der Schackumer Bach
soll im gesamten Bereich des B-Plans offen gestaltet werden. Klärung,
ob zumindest in Teilbereichen der Bachlauf renaturiert gestaltet und somit auch
Lebensraum Raum für Kleinstlebewesen geschaffen werden kann.
Der
Schackumer Bach wird, wie in den Vorentwurfsplänen dargestellt, im gesamten
Verlauf zukünftig offen geführt. Im südlichen Bereich werden die
Betondeckelplatten entfernt und das hier in einem Trog verlaufende historischen
Bachbett sichtbar gemacht und renoviert. Parallel zum gemauerten Bachbett ist
ein Fuß- und Radweg bis zur neuen Erschließungsstraße geplant. Der nördliche
Bachlauf verbleibt in seinem vorhandenen offenen Bett, bis er unter der
Stadtbahntrasse (außerhalb des Plangebietes) verrohrt dem Mühlenbach zufließt.
Mit
der geplanten Aufwertung des Schackumer Baches sowie der
landschaftsgärtnerischen Gestaltung der Uferbereiche im nördlichen Teil, wird
ein innerer Grünsaum und somit ein abwechslungsreicheres Wohnumfeld geschaffen.
Eine Renaturierung im Sinne eines mäandrierenden Wasserlaufs ergibt auf die zur
Verfügung stehende relativ kurze Länge nur minimalen ökologischen Mehr-Nutzen,
dem im Übrigen eine Verminderung der Bauflächen folgen würde, was wiederum
einer angeregten Verdichtung widerspräche. Der offene Bachlauf kultiviert auch
in der jetzt angedachten Form die Grünausstattung im Siedlungsbereich
nachhaltig und wirkt positiv auf das Kleinklima und den Wasserhaushalt.
i. Fuß- und Radwege: Fuß- und Radweg parallel zum Bachlauf; weitere Radwegeverbindungen zwischen
den Stichstraßen
Im südlichen Teil des Bachlaufes ist
ein parallel verlaufender Weg schon eingeplant. Eine Weiterführung nach Norden
würde Eingriffe in vorhandene Privatgärten bedingen und an der Stadtbahntrasse
enden, die dort nicht überquert werden kann.
Eine Anbindung an eine der nördlichen Privatstraßen ist
problematisch, da die jeweiligen Eigentümergemeinschaften einem Wegerecht für
die Allgemeinheit) zustimmen müssten. Dabei ist über die rechtliche Problematik
(z. B. Nutzungsrecht, Verkehrssicherheit, etc.) hinaus der vorhandene
Höhenversprung im Gelände von ca. 1,60 m zu beachten. Es ergäbe sich keine
wesentliche Wegeverkürzung (ca. 120 m) zur geplanten Rad- und
Fußwegeführung über die Straße „Am Pützhof“.
Weitere Wegeverbindungen führen zu keiner verbesserten
Anbindung in die Umgebung.
j. Tempobegrenzung
von max. 30 km/h, für einzelne Bereiche ein verkehrsberuhigter Ausbau
Vorgesehen ist auf ca. 25 m ab Kreuzung
Moerser Straße eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, danach ein Ausbau
als “verkehrsberuhigter Bereich” für die Stichstraßen des Neubaugebietes.
Eine Tempobegrenzung kann
nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, sondern nurnin der Begründung darauf
hingewiesen werden.
k. Energieversorgung
k1. Festsetzung von
Passivhausstandard für Gebäude
Eine Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 23b) BauGB
resp. § 9 (1) Nr. 24 BauGB wird im weiteren Verfahren geprüft.
Rechtlich ist dies jedoch
nach wie vor umstritten, und die Praxis weicht in der Regel auf andere
Umsetzungsmodalitäten, einen städtebaulichen Vertrag oder einen
Grundstückskaufvertrag mit Bauwilligen aus.
Zu beachten ist dabei, dass
über die bereits nach der EnEV bestehenden Anforderungen hinausgehende
Anforderungen in der Regel zu finanziellen Mehraufwendungen führen. Es ist
deshalb immer zu klären, ob diese Anforderungen im konkreten Fall
verhältnismäßig und zumutbar sind. Ohne ein städtisches Energiekonzept, dass
auch auf diese Frage eingeht, ist deshalb eine entsprechende Festsetzung kaum
zu begründen.
Neben den
Verhältnismäßigkeitserwägungen können sich auch hier Anforderungen aus dem
Gleichbehandlungsgebot ergeben. Insbesondere muss nachvollziehbar sein, dass
die Gemeinde entsprechende Festsetzungen nicht willkürlich in einigen Fällen
trifft, in anderen demgegenüber unterlässt.
Entsprechend den Aussagen des Meerbuscher Klimaschutzkonzept
wird empfohlen, eine Festlegung des Passivhausstandards für die Neubebauung auf
den städtischen Grundstücken im Kaufvertrag zu regeln. Auf eine Festsetzung im
Bebauungsplan ist aus rechtlichen Gründen zu verzichten. Auf Grund dieser
Empfehlung im Klimaschutzkonzept ist die Festsetzung nicht begründbar.
k2. Festsetzung
einer regenerativen Energieversorgung für eine noch erforderliche
Wärmeversorgung (insbesondere Warmwasser, evtl. Restheizungsbedarf)
Im Bebauungsplan können Gebiete nach § 9 (1) Nr.
23 b) BauGB festgesetzt werden, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte
bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere
Solarenergie getroffen werden müssen
Diese Regelung wird aktuell
in der Stadtplanung so ausgelegt, dass der Einbau von Anlagen zur
Gewinnung/Nutzung erneuerbarer Energien selbst nicht Gegenstand der Festsetzung
sein kann, sondern lediglich die Schaffung von baulichen Voraussetzungen (Lage,
Gebäudeform, Flächen für Versorgungsanlagen, Leitungsrechte) hierfür.
Mit Blick auf die nach dem
EEWärmeG bestehenden Wahlmöglichkeiten stellt sich weiterhin die Frage, ob eine
bauplanungsrechtliche Festlegung auf z. B. eine bestimmte Form der
erneuerbaren Energien städtebaulich zu rechtfertigen wäre. Dass es im
Einzelfall solche Gründe geben kann, wenn z. B. auf Schul- oder Verwaltungsgebäuden
solartechnische Anlagen installiert werden sollen, die einen Ausschluss der
ansonsten geltenden Wahlmöglichkeiten nach dem EEWärmeG rechtfertigen würde,
ist sicherlich nicht ausgeschlossen. Standardbeispiele für solche
Fallkonstellationen lassen sich allerdings nicht erkennen, so dass zu
größtmöglicher Sorgfalt zu raten ist. Der Einbau von Solarkollektoren zur
solaren Wärmeenergienutzung kann nach herrschender Meinung nicht festgesetzt
werden. Eine solche Festsetzung im Bebauungsplan wäre deshalb schon
hinsichtlich der derzeit fehlenden Rechtsgrundlage mit erheblichen rechtlichen
Risiken verbunden.
Es wird empfohlen, die Erzeugung der erforderlichen
Wärmeversorgung (insbesondere Warmwasser, evtl. Restheizungsbedarf) für die
Passivhäuser nur über regenerative Energien zu erlauben, ebenfalls nur im
Kaufvertrag zu regeln.
Anzudenken wäre auch eine Verpflichtung im Kaufvertrag zur
Abnahme von Strom aus ökologischer Erzeugung, wobei eine Kontrolle über die
Lebenszeit eines Gebäudes seitens der Stadt nicht leistbar ist.
Auf die Festsetzung eines Brennstoffverwendungsverbots im
Bebauungsplan ist aus rechtlichen Gründen zu verzichten.
k3. Prüfung einer
zentralen Kraft-Wärme-Versorgung über ein BHKW und deren
Festsetzungsmöglichkeit
Bei einer Festschreibung des
Passivhausstandards sollte bedacht werden, dass eine Nahwärmeversorgung,
z. B. mit Kraft-Wärme-Kopplung zwar vor allem im Altbau ein gutes
Potential hat. Passivhäuser weisen jedoch schon einen so geringen Wärmebedarf
auf, dass Nahwärme sowohl finanziell als auch ökologisch (wegen der spezifisch
höheren Verteilverluste) keinen Sinn macht.
Mit der Festlegung des
Passivhausstandards für das städtische Neubaugebiet ist eine zentrale
Kraft-Wärme-Versorgung unter ökologischen Gesichtspunkten nicht notwendig.
Ein nachträglicher
Anschlusszwang z. B. des Gebäudebestandes wäre darüber hinaus rechtlich
auch nicht möglich.
l. Festsetzung von Dachbegrünung für Flachdächer, Garagen
Zur ökologischen Erzeugung des
notwendigen Strombedarfes bzw. Wärmebedarfes, drängen sich gerade für
Passivhäuser solartechnischen Anlagen (Solarkollektoren, Photovoltaik) auf, so
dass eine 100 %ige Nutzungsmöglichkeit der Dächer, auch von
Garagendächern, dafür vorzuhalten ist.
Bei den geplanten Gebäudegrößen, bzw. (Flach-) Dachgrößen z.
B. der 4 Stadthäuser oder bei ggf. Einfamilienhäusern mit Flachdächern und v.
a. Garagendächern werden bei einer Nutzung von solartechnischen Anlagen
ersichtlich nur sehr geringe Restflächen verbleiben, auf denen weder eine
intensive noch eine extensive Dachbegrünung sinnvoll ist.
Somit sollte auf eine Festsetzung von Dachbegrünung verzichtet werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig