Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die als Anhang beigefügte Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege zu beschließen.

 


Vorsitzende Schoppe verweist eingangs nochmals auf die vorliegenden Tischvorlagen.

 

Sodann erläutert Erste Beigeordnete Mielke-Westerlage zusammenfassend die der Beratungsvorlage zugrunde liegende Problematik. Grundsätzlich stelle die Kindertagespflege insbesondere für die Betreuung der unter 3-Jährigen eine gleichwertige Alternative zur Kindertageseinrichtung dar. Gleichwohl sei für das Kindergartenjahr 2013/14 für 65 Kinder der Wechselwunsch in eine Tagesstätte angemeldet worden. Im Wesentlichen werde dies mit der von vielen Tagespflegepersonen erhobenen Zuzahlung begründet, womit für diese Eltern eben kein gleichwertiges Angebot zumindest im Sinne der Finanzierung mehr gegeben sei. Aktuell könnten vorliegende Betreuungsanfragen nicht bedient werden, da die Eltern es mit Hinweis auf den Rechtsanspruch ablehnten, über die an die Stadt zu leistenden Elternbeiträge hinaus Zusatzbeiträge zu zahlen. Um den Rechtsanspruch zu gewährleisten sehe die Stadt keine andere Möglichkeit, als die Erhebung  von Zusatzentgelten zu untersagen und damit auch monetär die Gleichwertigkeit von Tagespflege und Tageseinrichtung  herzustellen.

 

Dabei werde auch die Situation der Tagesmütter gesehen, die zeitweise starke Schwankungen in der Inanspruchnahme hinnehmen müssten und dabei bezüglich der Realisierung von individuellen Elternwünschen ein größeres Gestaltungspotential besäßen.

 

Meerbusch stehe nun als eine der ersten Kommunen vor dem Problem, die Praxis der Zuzahlung im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Betreuungsangebote zur Sicherstellung des Rechtsanspruches regeln zu müssen. Solange gesetzlich keine verbindliche Regelung geschaffen sei, schlage die Verwaltung - dem Beispiel der Stadt Monheim folgend - die Verabschiedung einer Satzung vor; eine solche sei dort  zum 1.01.2013 in Kraft getreten und zusammen mit dem Landesjugendamt und den dortigen Juristen sowie den Juristen der Stadt Monheim mit einer Fachanwältin für Kindertagespflege erarbeitet worden. Es gebe allerdings juristisch auch andere Stimmen, wie die des  Deutschen Instituts für Jugend und Familie (DiJuF), welches zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kommunen Zuzahlungen mangels einer Ermächtigungsgrundlage nicht durch Satzungsregelung unterbinden könnten. Andere Entscheidungen, wie die des VG Aachen vom 13.3.2012 führten aus, dass eine über die Erhebung von Elternbeiträgen hinaus gehende Kostenbeteiligung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Das OVG habe in einem entsprechenden Beschluss vom 15.10.2012 deutlich gemacht, dass der Hilfeträger seinem gesetzlichen Auftrag nur nachkomme, wenn er den Eltern einen Kindertagespflegeplatz ohne private Zuzahlungen anbieten könne. Eine abschließende rechtliche Würdigung liege zurzeit noch nicht vor.

 

Um im Hinblick auf die Sicherstellung des Rechtsanspruches ab 01.08.2013 eine Planungssicherheit zu erlangen, schlage die Verwaltung den Erlass der Satzung im vorgelegten Entwurf vor bei gleichzeitig moderater Anhebung der Vergütungssätze von 4,00 € auf 4,20 € (mit Aufbauqualifizierung) zuzüglich der gesetzlich geregelten Übernahme bzw. Bezuschussung von Unfall-, Kranken-, Pflegeversicherung und Alterssicherung sowie einer vernünftigen Regelung für Krankheits- und Urlaubszeiten der Tagespflegepersonen. Zudem werde die Betreuung durch Großeltern sowie von Kindern durch Kinderfrauen im eigenen Haushalt verbindlich geregelt. Die vorgeschlagenen Vergütungssätze lägen im Bereich der umliegenden Kommunen und führten bereits zu jährlichen Mehrkosten von ca. 50.000 €.

 

Der Tagesmütter e.V. Meerbusch schlage in seinem vorgelegten Entwurf die Erhöhung auf 3,50 € für Tagespflegekräfte mit Grundqulifizierung, 5 € bzw. 5,50 € bei pädagogischer Qualifizierung vor. Hier sei nun eine politische Entscheidung erforderlich.

 

Fachbereichsleiter Annacker ergänzt anhand einer Modellrechnung, dass eine Tagespflegeperson bei einem Betreuungsumfang von 36 - 40 Wochenstunden regelmäßig 2,78 Kinder betreuen müsse, um ein dem Berufsbild der Kinderpflegerin vergleichbares Einkommen zu erzielen. Die vorgeschlagene Erhöhung sei daher angemessen.

 

Ratsherr Becker trägt vor, dass trotz der nicht abgesicherten Rechtsauslegung eine Ungleichbehandlung von Eltern bei Inanspruchnahme von Tagespflege oder Tageseinrichtung nicht akzeptabel sei und die Satzung daher unterstützt werde. Auch die Anhebung der Vergütungssätze werde mitgetragen. Die öffentliche Förderung der Betreuung durch Verwandte lehne er allerdings ab und verweise auf den vorliegenden Änderungsantrag.

 

Fachbereichsleiter Annacker führt hierzu aus, dass die ursprüngliche Regelung in § 23 SGB VIII, die die Kommunen zur Entscheidung über die Gewährung von Geldleistungen an unterhaltspflichtige Personen nach pflichtgemäßem Ermessen ermächtigt habe, mit dem KiFöG im Jahr 2008 vollständig gestrichen worden sei. Möglich sei damit nur noch die Kürzung im Bereich der Sachaufwendungen. Ein Leistungsausschluss von Großeltern und sonstigen Verwandten bis zum 3. Grad wäre daher rechtswidrig.

 

Ratsherr Becker schlägt nach kurzer Diskussion vor, die Verwaltung möge prüfen, ob Landeszuschüsse nach § 22 KiBiz auch für diese Verwandtenbetreuungsverhältnisse zu leisten seien. Der Änderungsantrag zur Satzung werde damit zurück gezogen.

 

Ratsherr Neuhausen unterstützt die Satzungsregelung und die moderate Erhöhung der Vergütungssätze. Die Beträge lägen damit im Mittel der umliegenden Städte, was auch im Hinblick auf die finanzielle Situation der Stadt eine angemessene Vergütung darstelle. Den Änderungsantrag von CDU & Bündnis 90/Die Grünen halte er für rechtswidrig.

Den Vorschlag, zur Verwaltungsvereinfachung die differenzierten Sätze für Kinderfrauen / Verwandtenbetreuung mit Aufbauqualifizierung und Grundqualifizierung mit einem Mittelwert zusammenzufassen, zieht Ratsherr Neuhausen nach kurzer Diskussion zurück.

 

Auch Ratsherr Wartchow plädiert dafür, dass die vom Gesetz gewollte Gleichwertigkeit von Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege auch im Elternbeitrag deutlich werden müsse. Die Erhebung von Zuzahlungen sei daher auszuschließen. Die vorgeschlagene Erhöhung werde ebenfalls gerne mitgetragen. Angesichts der Haushaltslage halte er die Positionierung im mittleren Bereich für angemessen; eine Weiterentwicklung sei damit nicht ausgeschlossen.

 

Beratendes Mitglied Holtmann berichtet aus ihrer persönlichen und sehr positiven Erfahrung, dass sie in dem Angebot der Kindertagespflege insbesondere im Bereich der U3-Betreuung trotz der grundsätzlichen Gleichwertigkeit auch einen Mehrwert sehe, im wesentlichen aufgrund der Betreuung in kleinen Gruppen und der flexibleren Regelung von Betreuungsumfängen und –zeiten. Sie habe daher die Zuzahlung als angemessen empfunden, zumal diese im Gegensatz zur Tageseinrichtung nur für die tatsächlich in Anspruch genommenen Stunden zu leisten gewesen sei. Diese Praxis sei aber insoweit problematisch, als viele Eltern mangels ausreichender Betreuungsplätze in Einrichtungen keine Wahlmöglichkeit hätten und auf freie Plätze in der Kindertagespflege verwiesen würden.

 

Ratsherr Becker gibt abschließend zu bedenken, dass im Bereich der privatgewerblichen Betreuungsangebote durchaus auch Einrichtungen flexible Öffnungszeiten vorhielten. Viele Eltern, die auf eine öffentliche Betreuung angewiesen seien, könnten die geforderten Zuzahlungen jedoch nicht aufbringen.

 

 

Sodann stimmt der Ausschuss dem Satzungsentwurf einvernehmlich zu.

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Abstimmungsergebnis:           einstimmig