Herr Hartenstein führt auf, dass die Anordnung von Tempo 40 nur dann erfolgen könne, wenn zwingende Gründe vorliegen. Zwingende Gründe seien immer mit einer Gefahrenlage verbunden. Die Gefahrenlage müsse qualifiziert sein. Qualifiziert bedeute, dass eine Gefahrenlage benennbar bzw. beschreibbar sein müsse. Dies könne beispielsweise die Streckenführung, der Ausbauzustand, Witterungsbedienungen oder bauliche Kanten sein.

Eine Anordnung von Tempo 40 würde zudem nicht zwangsläufig dazu führen, dass die Fahrzeugmissionen geringer werden. Diese haben hauptsächlich etwas mit dem Verkehrsfluss zu tun.

Tempo 40 wäre zudem eine Wahl, wenn bei einer konkreten Gefahrenlage die Unfallkommission Unfallpunkte wahrnehme und diese sich auf erhöhte Geschwindigkeit zurückführen lassen.

Bei einem Termin mit den Verkehrsbehörden des Rhein-Kreis Neuss wurde mitgeteilt, dass es für Stellen, an denen Tempo 40 angeordnet wurde, keine rechtliche Grundlage gebe. Zudem sei fraglich, ob eine Klage gegen die Anordnung von Tempo 40 standhalten würde.

In Meerbusch werde aus diesen Gründen weiterhin die Verkehrspolitik verfolgt, auf allen Straßen, wo es möglich sei, Tempo 30 einzuführen.

Es sei beabsichtigt Auf den Steinen, Brühler Weg, Poststraße, Hülsweg, Am Eisenbrand, Büdericher Allee Tempo 30 einzuführen. Dies werde derzeit geprüft.

Eine ausführliche Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Anordnung von Tempo 40 ist dem Protokoll beigefügt.

 

Ratsherr Quaß weist darauf hin, dass es sich in Düsseldorf und anderen Kommunen um ein stadtübergreifendes Modellprojekt handle, sodass dort Tempo 40 auch angeordnet werden könne, ohne, dass eine konkrete Gefahrenlage vorliege.

 

Herr Hartenstein erläutert, dass Verkehrsversuche beim Verkehrsministerium anzumelden seien und immer ein Verkehrsversuch für NRW zugelassen werde und nicht für jede Stadt. In Meerbusch gebe es zudem keine konkrete Gefahrenlage, um Tempo 40 anordnen zu können.