Sitzung: 13.03.2024 Ausschuss für Mobilität
Herr
Hartenstein führt auf, dass die Anordnung von Tempo 40 nur dann erfolgen könne,
wenn zwingende Gründe vorliegen. Zwingende Gründe seien immer mit einer
Gefahrenlage verbunden. Die Gefahrenlage müsse qualifiziert sein. Qualifiziert
bedeute, dass eine Gefahrenlage benennbar bzw. beschreibbar sein müsse. Dies
könne beispielsweise die Streckenführung, der Ausbauzustand, Witterungsbedienungen
oder bauliche Kanten sein.
Eine
Anordnung von Tempo 40 würde zudem nicht zwangsläufig dazu führen, dass die
Fahrzeugmissionen geringer werden. Diese haben hauptsächlich etwas mit dem
Verkehrsfluss zu tun.
Tempo
40 wäre zudem eine Wahl, wenn bei einer konkreten Gefahrenlage die
Unfallkommission Unfallpunkte wahrnehme und diese sich auf erhöhte
Geschwindigkeit zurückführen lassen.
Bei
einem Termin mit den Verkehrsbehörden des Rhein-Kreis Neuss wurde mitgeteilt,
dass es für Stellen, an denen Tempo 40 angeordnet wurde, keine rechtliche
Grundlage gebe. Zudem sei fraglich, ob eine Klage gegen die Anordnung von Tempo
40 standhalten würde.
In
Meerbusch werde aus diesen Gründen weiterhin die Verkehrspolitik verfolgt, auf
allen Straßen, wo es möglich sei, Tempo 30 einzuführen.
Es
sei beabsichtigt Auf den Steinen, Brühler Weg, Poststraße, Hülsweg, Am
Eisenbrand, Büdericher Allee Tempo 30 einzuführen. Dies werde derzeit geprüft.
Eine
ausführliche Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Anordnung von
Tempo 40 ist dem Protokoll beigefügt.
Ratsherr
Quaß weist darauf hin, dass es sich in Düsseldorf und anderen Kommunen um ein
stadtübergreifendes Modellprojekt handle, sodass dort Tempo 40 auch angeordnet
werden könne, ohne, dass eine konkrete Gefahrenlage vorliege.
Herr
Hartenstein erläutert, dass Verkehrsversuche beim Verkehrsministerium
anzumelden seien und immer ein Verkehrsversuch für NRW zugelassen werde und
nicht für jede Stadt. In Meerbusch gebe es zudem keine konkrete Gefahrenlage,
um Tempo 40 anordnen zu können.