Beschluss: zur Kenntnis genommen

Fachbereichsleiter Annacker berichtet zur notwendigen rechtlichen Anpassung der aus dem Jahr 1999 stammenden Vereinbarung mit der Pädagogischen Ambulanz Kaarst. Neben den Gesetzesänderungen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) und dem Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (§ 72a SGB VIII) war in Umsetzung eines Rechtsgutachtens zur Durchführung der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII durch die Ev. Jugend- und Familienhilfe gGmbH als Träger der Pädagogischen Ambulanz die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme als hoheitliche Tätigkeit durch das Jugendamt – außerhalb der Dienstzeiten durch den zuständigen Mitarbeiter des Bereitschaftsdienstes – sicher zu stellen. Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis erfolgt durch interne Dienstanweisung.

Entgegen dem Bundestrend seien die Zahlen der Inobhutnahmen in den letzten 2 Jahren in Meerbusch nicht gestiegen. Dies könne insbesondere auf den verstärkten Einsatz Früher Hilfen zurück geführt werden, was wiederum den Anstieg von Erziehungshilfen bewirke.