Fachbereichsleiter
Annacker berichtet zur notwendigen rechtlichen Anpassung der aus dem Jahr 1999
stammenden Vereinbarung mit der Pädagogischen Ambulanz Kaarst. Neben den
Gesetzesänderungen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)
und dem Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (§ 72a SGB
VIII) war in Umsetzung eines Rechtsgutachtens zur Durchführung der Inobhutnahme
nach § 42 SGB VIII durch die Ev. Jugend- und Familienhilfe gGmbH als Träger der
Pädagogischen Ambulanz die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme als hoheitliche
Tätigkeit durch das Jugendamt – außerhalb der Dienstzeiten durch den
zuständigen Mitarbeiter des Bereitschaftsdienstes – sicher zu stellen. Die
Übertragung der Entscheidungsbefugnis erfolgt durch interne Dienstanweisung.
Entgegen
dem Bundestrend seien die Zahlen der Inobhutnahmen in den letzten 2 Jahren in
Meerbusch nicht gestiegen. Dies könne insbesondere auf den verstärkten Einsatz
Früher Hilfen zurück geführt werden, was wiederum den Anstieg von
Erziehungshilfen bewirke.