Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, den Entwurf der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Meerbusch“ sowie den Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zu beschließen.

 

Der Buß.- und Verwarngeldkatalog soll in Ziff. 4 („Behandeln, lagern oder ablagern von Unrat unbedeutender Art, …“) hinsichtlich der Ahnung entsorgter Reifen um die Angabe „Reifen pro Stück“ ergänzt werden.

 


Beigeordnete Bettina Scholten führt zu den Inhalten der Vorlage aus und beantwortet Fragen aus dem Ausschuss.

 

Ratsfrau Dr. Schomberg beantragt, der Buß.- und Verwarngeldkatalog solle in Ziff. 4 („Behandeln, lagern oder ablagern von Unrat unbedeutender Art, …“) hinsichtlich der Ahnung entsorgter Reifen um die Angabe „Reifen pro Stück“ ergänzt werden. Anlass sei die in der jüngeren Vergangenheit wiederholt aufgetretene Entsorgung größer Zahlen an Altreifen in der Umwelt.

 

Sodann lässt Bürgermeister Bommers über den Beschlussvorschlag, ergänzt um den Antrag der Ratsfrau Dr. Schomberg, abstimmen.

 

Anmerkung des Schriftführers:

Im Nachgang der Sitzung erklärt Frau Beigeordnete Scholten unter dem 26.02.2024:

 

Aufgrund des Beschlusses auf Anregung von Frau Dr. Schomberg hinsichtlich der Entsorgung von Altreifen wurde der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog entsprechend ergänzt. Die Entsorgung einzelner Autoreifen kann unter § 5 der Verordnung „Verunreinigungsverbot“ subsumiert werden. Der Text in der Satzung selbst wurde daher unverändert belassen.

 

Bei der Entsorgung größerer Mengen von Altreifen handelt es sich jedoch um einen Verstoß gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), da bei alten Fahrzeugreifen von einer unzulässigen Abfallentsorgung auszugehen ist. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU). Daher sind, soweit hier nichts anderes bestimmt ist, die unteren Umweltschutzbehörden (hier der Rhein-Kreis Neuss) zuständig. Lediglich soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, liegt die Zuständigkeit dann bei der örtlichen Ordnungsbehörde. Eine Regelungskompetenz im Rahmen der ordnungsbehördlichen VO ist in diesem Zusammenhang nicht gegeben.

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig