Sitzung: 20.02.2024 Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: FB1/1838/2024
Beschluss:
Der
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt
Meerbusch, den Entwurf der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt
Meerbusch“ sowie den Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zu beschließen.
Der
Buß.- und Verwarngeldkatalog soll in Ziff. 4 („Behandeln, lagern oder ablagern
von Unrat unbedeutender Art, …“) hinsichtlich der Ahnung entsorgter Reifen um
die Angabe „Reifen pro Stück“ ergänzt werden.
Beigeordnete Bettina
Scholten führt zu den Inhalten der Vorlage aus und beantwortet Fragen aus dem
Ausschuss.
Ratsfrau Dr.
Schomberg beantragt, der Buß.- und Verwarngeldkatalog solle in Ziff. 4
(„Behandeln, lagern oder ablagern von Unrat unbedeutender Art, …“) hinsichtlich
der Ahnung entsorgter Reifen um die Angabe „Reifen pro Stück“ ergänzt werden.
Anlass sei die in der jüngeren Vergangenheit wiederholt aufgetretene Entsorgung
größer Zahlen an Altreifen in der Umwelt.
Sodann lässt
Bürgermeister Bommers über den Beschlussvorschlag, ergänzt um den Antrag der
Ratsfrau Dr. Schomberg, abstimmen.
Anmerkung des
Schriftführers:
Im Nachgang der
Sitzung erklärt Frau Beigeordnete Scholten unter dem 26.02.2024:
Aufgrund des Beschlusses auf Anregung
von Frau Dr. Schomberg hinsichtlich der Entsorgung von Altreifen wurde der Buß-
und Verwarnungsgeldkatalog entsprechend ergänzt. Die Entsorgung einzelner
Autoreifen kann unter § 5 der Verordnung „Verunreinigungsverbot“ subsumiert
werden. Der Text in der Satzung selbst wurde daher unverändert belassen.
Bei der Entsorgung größerer
Mengen von Altreifen handelt es sich jedoch um einen Verstoß gegen das
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), da bei alten Fahrzeugreifen von einer
unzulässigen Abfallentsorgung auszugehen ist. Die Zuständigkeiten ergeben sich
aus der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU). Daher sind, soweit hier
nichts anderes bestimmt ist, die unteren Umweltschutzbehörden (hier der
Rhein-Kreis Neuss) zuständig. Lediglich soweit Abfall im Bereich von Straßen
innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden
fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, liegt die Zuständigkeit dann
bei der örtlichen Ordnungsbehörde. Eine Regelungskompetenz im Rahmen der
ordnungsbehördlichen VO ist in diesem Zusammenhang nicht gegeben.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig