Nach der Sitzung wird von Frau Frey und Herrn Hartenstein folgendes zu Protokoll gegeben:

 

1. Auf welchen Straßen- oder Straßenteilen könnte eine zeitlich befristete Geschwindigkeitsbegrenzung ausgewiesen werden und zur Sicherheit und Lärmreduzierung beitragen?

 

Die jetzige StVO ist bindend. Wann und wie über eine Überarbeitung der jetzigen Regelungen zur Anordnung von Tempo 30 nach der StVO entschieden wird, kann derzeit nicht gesagt werden.

Stand jetzt ist festzuhalten, dass gem. § 3 StVO die allgemeine zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h beträgt.

Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen nur angeordnet werden, wenn

1. Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind oder

2. aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt wurden.

Die Straßenverkehrsbehörde kann den fließenden Verkehr nur beschränken, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko zur Beeinträchtigung der Rechtsgüter "Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, Schutz vor Lärm und Abgasen" erheblich übersteigt.

Eine solche, dass allgemeine Risiko übersteigende besondere Gefahrenlage liegt z.B. vor Schulen, Seniorenheimen, Kindergärten und sonstigen sozialen Einrichtungen mit hoher Fußgängerdichte vor.

 

Im Rahmen der Lärmaktionsplanung (Stufe 4) ist die Aufnahme von Straßen bzw. Straßenabschnitten vorgesehen, die eine erhöhte Verkehrsbelastung aufweisen und annähernd unterhalb der Kartierungsschwelle von 8.800 Kfz/Tag liegen.

Grundlage für die Aufnahme sind die Daten der Verkehrszählung zur Erstellung des Mobilitätskonzepts. Aufgrund der anzunehmenden Betroffenheit werden für diese Straßen/Straßenabschnitte im Lärmaktionsplan ebenfalls Hinweise auf mögliche Lärmminderungsmaßnahmen gegeben.

Die betreffenden Straßen/Straßenabschnitte werden derzeit durch das Planungsbüro ermittelt.     

 

 

2. Ist es möglich mehr Straßen mit überfahrbaren Fahrradschutzstreifen zu kennzeichnen? Wo ist das sinnvoll und müssen dann die Fahrradwege auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg entfernt werden?

 

Dort wo die Abmessungen der Straße es zulassen und wo kein genügend breiter Fahrradweg im Seitenraum besteht, wird die Verwaltung die Errichtung von Fahrradschutzstreifen und Radfahrstreifen markieren. Meist müssen hierfür Stellplätze entlang der Straße aufgegeben werden. Bestehende

Fahrradwege im Seitenraum (Gemeinsame Geh- und Radwege) müssen dann aufgehoben werden.

 

 

 

 

3. Kann die Fußgängerzone in Lank-Latum bis zur Josef-Tovornik-Str. ausgeweitet werden?

 

Die Gonellastraße ist eine wichtige Verbindungsstraße zwischen Josef-Tovornik-Str. und Uerdinger Straße. Würde im besagten Abschnitt eine Fußgängerzone geschaffen, würden Umlagerungsverkehre entstehen, welche nicht gewünscht sind. Zudem plant die Rheinbahn eine Bus-Linie über die Gonellastr. zu führen. Auch dies spricht gegen eine Fußgängerzone.