Sitzung: 12.09.2023 Ausschuss für Mobilität
Nach
der Sitzung wird von Frau Frey und Herrn Hartenstein folgendes zu Protokoll
gegeben:
1.
Auf welchen Straßen- oder Straßenteilen könnte eine zeitlich befristete
Geschwindigkeitsbegrenzung ausgewiesen werden und zur Sicherheit und
Lärmreduzierung beitragen?
Die jetzige StVO ist bindend. Wann und wie über eine
Überarbeitung der jetzigen Regelungen zur Anordnung von Tempo 30 nach der StVO
entschieden wird, kann derzeit nicht gesagt werden.
Stand jetzt ist festzuhalten, dass gem. § 3 StVO die
allgemeine zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften
50 km/h beträgt.
Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen nur angeordnet
werden, wenn
1. Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig
geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind oder
2. aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig
gefährliche Verkehrssituationen festgestellt wurden.
Die Straßenverkehrsbehörde kann den fließenden Verkehr nur
beschränken, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko zur Beeinträchtigung der
Rechtsgüter "Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, Schutz vor Lärm und Abgasen"
erheblich übersteigt.
Eine solche, dass allgemeine Risiko übersteigende
besondere Gefahrenlage liegt z.B. vor Schulen, Seniorenheimen, Kindergärten und
sonstigen sozialen Einrichtungen mit hoher Fußgängerdichte vor.
Im Rahmen der Lärmaktionsplanung (Stufe
4) ist die Aufnahme von Straßen bzw. Straßenabschnitten vorgesehen, die eine
erhöhte Verkehrsbelastung aufweisen und annähernd unterhalb der
Kartierungsschwelle von 8.800 Kfz/Tag liegen.
Grundlage für die Aufnahme sind die
Daten der Verkehrszählung zur Erstellung des Mobilitätskonzepts. Aufgrund der
anzunehmenden Betroffenheit werden für diese Straßen/Straßenabschnitte im
Lärmaktionsplan ebenfalls Hinweise auf mögliche Lärmminderungsmaßnahmen
gegeben.
Die betreffenden
Straßen/Straßenabschnitte werden derzeit durch das Planungsbüro ermittelt.
2. Ist es möglich mehr
Straßen mit überfahrbaren Fahrradschutzstreifen zu kennzeichnen? Wo ist das
sinnvoll und müssen dann die Fahrradwege auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg
entfernt werden?
Dort wo die Abmessungen der Straße es
zulassen und wo kein genügend breiter Fahrradweg im Seitenraum besteht, wird
die Verwaltung die Errichtung von Fahrradschutzstreifen und Radfahrstreifen
markieren. Meist müssen hierfür Stellplätze entlang der Straße aufgegeben werden.
Bestehende
Fahrradwege im Seitenraum (Gemeinsame
Geh- und Radwege) müssen dann aufgehoben werden.
3.
Kann die Fußgängerzone in Lank-Latum bis zur Josef-Tovornik-Str. ausgeweitet
werden?
Die
Gonellastraße ist eine wichtige Verbindungsstraße zwischen Josef-Tovornik-Str.
und Uerdinger Straße. Würde im besagten Abschnitt eine Fußgängerzone
geschaffen, würden Umlagerungsverkehre entstehen, welche nicht gewünscht sind.
Zudem plant die Rheinbahn eine Bus-Linie über die Gonellastr. zu führen. Auch
dies spricht gegen eine Fußgängerzone.