Sitzung: 26.09.2023 Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
Vorlage: SB9JR/0211/2023
Stadtkämmerer
Volmerich führt zur Beantwortung der Anfrage aus, dass die Grundsteuer eine
Realsteuer zur Deckung von Auszahlungen und Aufwendungen im städtischen Etat
darstelle. Die seitens des Bundes im Zuge der Grundsteuerreform genannte
„Aufkommensneutralität“ bei der Neuberechnung und -veranlagung beziehe sich auf
die Kommunen, nicht auf die Bürgerschaft. Hierdurch solle den Kommunen die
fortlaufende und verlässliche Planung der Einzahlungen bzw. Erträge durch die
Steuer trotz der Reform der Neuberechnung, gesichert werden. Im Haushaltsansatz
des Jahres 2023 seien 11,7 Millionen Euro aus der Grundsteuer B veranschlagt,
nach der Reform zum 01.01.2025 solle dieser Betrag im Sinne der
Aufkommensneutralität entsprechend zur Verfügung stehen. Hierzu werde den
Kommunen im Laufe des Jahres 2024 ein Hebesatz mitgeteilt, der nach
Inkrafttreten des neuen Steuersatzes in Ansatz zu bringen wäre, um die gleichen
Erträge zu erzielen, wie dies derzeit der Fall sei.
Ungeachtet dessen
bestehe für die Kommunen weiterhin die Möglichkeit, die Hebesätze anzupassen,
um zusätzliche Erträge zur Sicherstellung einer ausreichenden Finanzkraft zu
generieren.