Stadtkämmerer Volmerich führt zur Beantwortung der Anfrage aus, dass die Grundsteuer eine Realsteuer zur Deckung von Auszahlungen und Aufwendungen im städtischen Etat darstelle. Die seitens des Bundes im Zuge der Grundsteuerreform genannte „Aufkommensneutralität“ bei der Neuberechnung und -veranlagung beziehe sich auf die Kommunen, nicht auf die Bürgerschaft. Hierdurch solle den Kommunen die fortlaufende und verlässliche Planung der Einzahlungen bzw. Erträge durch die Steuer trotz der Reform der Neuberechnung, gesichert werden. Im Haushaltsansatz des Jahres 2023 seien 11,7 Millionen Euro aus der Grundsteuer B veranschlagt, nach der Reform zum 01.01.2025 solle dieser Betrag im Sinne der Aufkommensneutralität entsprechend zur Verfügung stehen. Hierzu werde den Kommunen im Laufe des Jahres 2024 ein Hebesatz mitgeteilt, der nach Inkrafttreten des neuen Steuersatzes in Ansatz zu bringen wäre, um die gleichen Erträge zu erzielen, wie dies derzeit der Fall sei.

 

Ungeachtet dessen bestehe für die Kommunen weiterhin die Möglichkeit, die Hebesätze anzupassen, um zusätzliche Erträge zur Sicherstellung einer ausreichenden Finanzkraft zu generieren.