Sitzung: 12.09.2023 Ausschuss für Mobilität
Nach
der Sitzung gibt Herr Hartenstein folgendes zu Protokoll:
1.
Gibt es unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Planungen der Stadt, den Über-
gang
der Fußgängerzone in Lank über die Gonellastraße rechtssicher neu zu ge-
stalten,
z.B. durch einen Zebrastreifen mit parallelem Fahrradweg oder durch die
Schaffung
eines verkehrsberuhigten Bereichs (Verkehrszeichen 325.1) am Über-
gang,
in dem Fußgänger Vorrang haben und Autofahrer nur Schritttempo fahren
dürfen?
In
KW 32 wurden Messungen der Verkehrsströme (u.a. Fußverkehr und Radverkehr) im
Bereich der Querung Gonellastraße / Hauptstraße durch ein unabhängiges
Unternehmen durchgeführt. Die Zahlen liegen noch nicht vor.
Die
Ausschilderung durch einen verkehrsberuhigten Bereich ist an dieser Stelle mit
der Straßenverkehrsordnung (StVO) und ihrer Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO)
nicht vereinbar und würde bei einer evtl. Klage dagegen, nicht standhalten. Es
ist nämlich erforderlich, die in der VwV-StVO enthaltenden Grundsätze streng zu
beachten.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass ein Bereich mit dem Verkehrszeichen 325 StVO nur dort
auszuschildern ist, wenn sehr geringer Fahrzeugverkehr herrscht und durch
bauliche Maßnahmen bewirkt wird, dass 85% (V85) der Kraftfahrer auch ohne
Beschilderung nicht schneller als mit 25 km/h fahren. Anzumerken ist noch, dass
die für verkehrsberuhigte Bereiche vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit sich
nicht durch bauliche Maßnahmen erzwingen lassen.
2.
Ist bei einer Neuplanung vorgesehen, die Barrierefreiheit der Querung durch ge-
eignete
Maßnahmen deutlich zu verbessern? Gegenwärtig ist eine Querung der
Gonellastraße
für Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen beschwerlich und ent-
spricht
wohl nicht den Anforderungen für eine Barrierefreiheit.
Die
Querung wurde durch den entsprechenden Beschluss mit glatten Klinkersteinen
ausgebildet. Damit hat die besagte Querung dieselben Eigenschaften, wie die
Querungen in der Hauptstraße, welche extra für die bessere Barrierefreiheit mit
glatten Klinkersteinen nachgebessert wurden. Die Anbringung von Taktilen
Elementen wird derzeit noch geprüft.
3.
Mit welchen Maßnahmen kann die Sicherheit der Fahradfahrenden auf der Go-
nellastraße
verbessert werden, insbesondere für den Fall, dass die Tempo 30
Zone
dort durch ein rechtsgültiges Urteil aufgehoben werden müsste?
Eine
rechtssichere Beschilderung ist, wenn zusätzlich der ÖPNV über die
Gonellastraße fährt, die Ausschilderung mit dem Verkehrszeichen 277.1 StVO
(Überholverbot von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen).
In
der Neufassung der StVO ist für die Fälle, wo kein Platz zum Überholen oder
Vorbeifahren ist, ein neues Verkehrszeichen aufgeführt, dass es Autofahrenden
ausdrücklich verbietet, an Radfahrenden oder auch Mopedfahrenden vorbei zu
fahren. Obgleich das Verkehrszeichen eigentlich dasselbe sagt wie die enge
Anordnung der Spuren, soll es zur Unterstützung aufgestellt werden. Nach § 5
StVO beträgt beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad
Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden der ausreichende Seitenabstand
innerorts mindestens 1,5 m und ausserorts mindestens 2 m.
Da
auf der Gonellastraße bei einem Überholvorgang zwischen einem Kraftfahrzeug
oder sogar einem Linienbus zum Radfahrenden schwer bis überhaupt kein Abstand
von 1,5 m gehalten werden kann, ist das o.g. Verkehrszeichen die richtige Wahl
und würde den Radfahrenden umso mehr schützen.
4.
Wie beurteilt die Stadt die Erfahrungen aus Osterath, wo die Fußgängerzone
(Hochstraße
– Kaarster Straße) die für Autos befahrbare Meerbuscher Straße-
Willicher
Straße quert und der Autoverkehr ebenfalls durch ein Stoppschild zum
Anhalten
aufgefordert ist? Ließe sich diese Lösung auf Lank übertragen?
Die
Situation auf der Meerbuscher Straße / Hochstraße sollte nicht mit der
angestrebten auf der Gonellastraße / Hauptstraße. Für Stoppschilder bedarf es
eine bevorrechtigte Straße und eine untergeordnete.
5.
Sieht die Stadt Meerbusch Möglichkeiten, den Fußgängerübergang am Winkler-
weg
z.B. durch einen Zebrastreifen oder andere geeignete Maßnahmen sicherer
zu
machen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser Übergang für Schüler-
und
Schülerinnen der nahe gelegenen Nikolaus Grundschule von besonderer Be-
deutung
ist?
Aufgrund
der Schulwegsicherung, die immer weiter ausgebaut wird (siehe bereits
beschlossenen Maßnahmen wie die Elternhaltestelle Kolpingstraße, die
Fußgängerüberwege Grünstraße / Oststraße sowie Bommershöfer Weg / Görresstraße)
soll der Kreisverkehr Winklerweg an allen Einmündungen mit einem
Fußgängerüberweg versehen werden. Die Maßnahmen sind bereits geplant und werden
bald umgesetzt.
Bereits
jetzt benutzen ca. 90 % der Schüler*innen den Kreisverkehr zum Queren der
Fahrbahn Winklerweg. Ein geringer Teil der Schüler*innen benutzen die
Querungshilfe in der Kurve des Winklerweg. Durch den Fußgängerüberweg an allen
Einmündungen des Kreisverkehrs ist eine sichere Querung für alle
Personengruppen gegeben.
6.
Welche Planungen und Überlegungen für neue bzw. zusätzliche rechtssicherere
Begründungen
gibt es, mit denen bei einem eventuell negativen Ausgang des Ge-
richtsverfahrens
die Tempo 30 Zonen erneut eingerichtet werden könnten?
Die
jetzige StVO ist bindend. Wann und wie über eine Überarbeitung der jetzigen
Regelungen zur Anordnung von Tempo 30 nach der StVO entschieden wird, kann
derzeit nicht gesagt werden.
Stand
jetzt ist festzuhalten, dass gem. § 3 StVO die allgemeine zulässige
Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h beträgt.
Geschwindigkeitsbeschränkungen
dürfen nur angeordnet werden, wenn
1.
Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte
Unfälle aufgetreten sind oder
2.
aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche
Verkehrssituationen festgestellt wurden.
Die
Straßenverkehrsbehörde kann den fließenden Verkehr nur beschränken, wenn
aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die
das allgemeine Risiko zur Beeinträchtigung der Rechtsgüter "Sicherheit und
Ordnung des Verkehrs, Schutz vor Lärm und Abgasen" erheblich übersteigt.
Eine
solche, dass allgemeine Risiko übersteigende besondere Gefahrenlage liegt z.B.
vor Schulen, Seniorenheimen, Kindergärten und sonstigen sozialen Einrichtungen
mit hoher Fußgängerdichte vor.
Aus
den o.g. abschließenden Alternativen der StVO ist eine rechtssichere Begründung
für eine Reduzierung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
nicht gegeben und daher sind generell die Regeln des § 3 StVO zu beachten.
Demnach ist die Geschwindigkeit insbesondere den Straßenverkehrs-, Sicht- und
Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten sowie Eigenschaften von
Fahrzeug und Ladung anzupassen. Darüber hinaus darf nur so schnell gefahren werden,
dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf schmalen
Straßen muss der Verkehrsteilnehmer sogar innerhalb der Hälfte der übersehbaren
Strecke halten können.