Nach der Sitzung gibt Herr Hartenstein folgendes zu Protokoll:

 

1. Gibt es unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Planungen der Stadt, den Über-

gang der Fußgängerzone in Lank über die Gonellastraße rechtssicher neu zu ge-

stalten, z.B. durch einen Zebrastreifen mit parallelem Fahrradweg oder durch die

Schaffung eines verkehrsberuhigten Bereichs (Verkehrszeichen 325.1) am Über-

gang, in dem Fußgänger Vorrang haben und Autofahrer nur Schritttempo fahren

dürfen?

 

In KW 32 wurden Messungen der Verkehrsströme (u.a. Fußverkehr und Radverkehr) im Bereich der Querung Gonellastraße / Hauptstraße durch ein unabhängiges Unternehmen durchgeführt. Die Zahlen liegen noch nicht vor.

Die Ausschilderung durch einen verkehrsberuhigten Bereich ist an dieser Stelle mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) und ihrer Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) nicht vereinbar und würde bei einer evtl. Klage dagegen, nicht standhalten. Es ist nämlich erforderlich, die in der VwV-StVO enthaltenden Grundsätze streng zu beachten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Bereich mit dem Verkehrszeichen 325 StVO nur dort auszuschildern ist, wenn sehr geringer Fahrzeugverkehr herrscht und durch bauliche Maßnahmen bewirkt wird, dass 85% (V85) der Kraftfahrer auch ohne Beschilderung nicht schneller als mit 25 km/h fahren. Anzumerken ist noch, dass die für verkehrsberuhigte Bereiche vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit sich nicht durch bauliche Maßnahmen erzwingen lassen.

 

 

2. Ist bei einer Neuplanung vorgesehen, die Barrierefreiheit der Querung durch ge-

eignete Maßnahmen deutlich zu verbessern? Gegenwärtig ist eine Querung der

Gonellastraße für Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen beschwerlich und ent-

spricht wohl nicht den Anforderungen für eine Barrierefreiheit.

 

Die Querung wurde durch den entsprechenden Beschluss mit glatten Klinkersteinen ausgebildet. Damit hat die besagte Querung dieselben Eigenschaften, wie die Querungen in der Hauptstraße, welche extra für die bessere Barrierefreiheit mit glatten Klinkersteinen nachgebessert wurden. Die Anbringung von Taktilen Elementen wird derzeit noch geprüft.

 

 

3. Mit welchen Maßnahmen kann die Sicherheit der Fahradfahrenden auf der Go-

nellastraße verbessert werden, insbesondere für den Fall, dass die Tempo 30

Zone dort durch ein rechtsgültiges Urteil aufgehoben werden müsste?

 

Eine rechtssichere Beschilderung ist, wenn zusätzlich der ÖPNV über die Gonellastraße fährt, die Ausschilderung mit dem Verkehrszeichen 277.1 StVO (Überholverbot von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen).

In der Neufassung der StVO ist für die Fälle, wo kein Platz zum Überholen oder Vorbeifahren ist, ein neues Verkehrszeichen aufgeführt, dass es Autofahrenden ausdrücklich verbietet, an Radfahrenden oder auch Mopedfahrenden vorbei zu fahren. Obgleich das Verkehrszeichen eigentlich dasselbe sagt wie die enge Anordnung der Spuren, soll es zur Unterstützung aufgestellt werden. Nach § 5 StVO beträgt beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und ausserorts mindestens 2 m.

Da auf der Gonellastraße bei einem Überholvorgang zwischen einem Kraftfahrzeug oder sogar einem Linienbus zum Radfahrenden schwer bis überhaupt kein Abstand von 1,5 m gehalten werden kann, ist das o.g. Verkehrszeichen die richtige Wahl und würde den Radfahrenden umso mehr schützen.

 

 

4. Wie beurteilt die Stadt die Erfahrungen aus Osterath, wo die Fußgängerzone

(Hochstraße – Kaarster Straße) die für Autos befahrbare Meerbuscher Straße-

Willicher Straße quert und der Autoverkehr ebenfalls durch ein Stoppschild zum

Anhalten aufgefordert ist? Ließe sich diese Lösung auf Lank übertragen?

 

Die Situation auf der Meerbuscher Straße / Hochstraße sollte nicht mit der angestrebten auf der Gonellastraße / Hauptstraße. Für Stoppschilder bedarf es eine bevorrechtigte Straße und eine untergeordnete.

 

 

5. Sieht die Stadt Meerbusch Möglichkeiten, den Fußgängerübergang am Winkler-

weg z.B. durch einen Zebrastreifen oder andere geeignete Maßnahmen sicherer

zu machen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser Übergang für Schüler-

und Schülerinnen der nahe gelegenen Nikolaus Grundschule von besonderer Be-

deutung ist?

 

Aufgrund der Schulwegsicherung, die immer weiter ausgebaut wird (siehe bereits beschlossenen Maßnahmen wie die Elternhaltestelle Kolpingstraße, die Fußgängerüberwege Grünstraße / Oststraße sowie Bommershöfer Weg / Görresstraße) soll der Kreisverkehr Winklerweg an allen Einmündungen mit einem Fußgängerüberweg versehen werden. Die Maßnahmen sind bereits geplant und werden bald umgesetzt.

Bereits jetzt benutzen ca. 90 % der Schüler*innen den Kreisverkehr zum Queren der Fahrbahn Winklerweg. Ein geringer Teil der Schüler*innen benutzen die Querungshilfe in der Kurve des Winklerweg. Durch den Fußgängerüberweg an allen Einmündungen des Kreisverkehrs ist eine sichere Querung für alle Personengruppen gegeben.

 

 

6. Welche Planungen und Überlegungen für neue bzw. zusätzliche rechtssicherere

Begründungen gibt es, mit denen bei einem eventuell negativen Ausgang des Ge-

richtsverfahrens die Tempo 30 Zonen erneut eingerichtet werden könnten?

 

 

Die jetzige StVO ist bindend. Wann und wie über eine Überarbeitung der jetzigen Regelungen zur Anordnung von Tempo 30 nach der StVO entschieden wird, kann derzeit nicht gesagt werden.

Stand jetzt ist festzuhalten, dass gem. § 3 StVO die allgemeine zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h beträgt.

Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen nur angeordnet werden, wenn

1. Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind oder

2. aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt wurden.

Die Straßenverkehrsbehörde kann den fließenden Verkehr nur beschränken, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko zur Beeinträchtigung der Rechtsgüter "Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, Schutz vor Lärm und Abgasen" erheblich übersteigt.

Eine solche, dass allgemeine Risiko übersteigende besondere Gefahrenlage liegt z.B. vor Schulen, Seniorenheimen, Kindergärten und sonstigen sozialen Einrichtungen mit hoher Fußgängerdichte vor.

 

Aus den o.g. abschließenden Alternativen der StVO ist eine rechtssichere Begründung für eine Reduzierung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht gegeben und daher sind generell die Regeln des § 3 StVO zu beachten. Demnach ist die Geschwindigkeit insbesondere den Straßenverkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten sowie Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Darüber hinaus darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf schmalen Straßen muss der Verkehrsteilnehmer sogar innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten können.