Frau Kümmel stellt die Informationsvorlage Aktueller Sachstand Zuwanderung vor. Der Umzug der Flüchtlinge aus der Unterkunft Fröbelstraße (ehem. Barbara-Gerretz-Schule) in Osterath musste vollzogen werden, weil auf dem Gelände der Bau einer Kindertageseinrichtung beginnen soll. Dafür muss der Sanitärcontainer auf dem Hof weichen. Zudem wird die ehemalige Turnhalle, in der die Küchen und Sanitärräume untergebracht waren, abgerissen. Da so kurzfristig ein Küchen- und ein Sanitärcontainer nicht zur Verfügung stehen und für den Umbau weitere Kosten anfallen würden, wurde die Unterkunft aufgegeben und die dort wohnhaften Personen auf andere Flüchtlingsunterkünfte verteilt.

Durch steigende Zuweisungen Geflüchteter werden die bestehenden Unterkünfte bald voll belegt sein, so dass die Turnhalle am Neusser Feldweg für weitere Flüchtlinge vorbereitet wird. Herr Focken schlägt vor, die Anwohner am Neusser Feldweg vor der Belegung der Turnhalle zu informieren, um Konflikte zu vermeiden.

Weitere zusätzliche Unterbringungsmöglichkeiten sind in der Planung. Es handelt sich hier voraussichtlich um Containerbauten. Mögliche Standorte werden aktuell in der Verwaltung geprüft. Herr Focken beklagt an der Stelle den fehlenden sozialen Wohnungsbau in Meerbusch. Auch aufgrund fehlender Wohnungen können Flüchtlinge, die aufgrund ihres Aufenthaltes in eine Privatwohnung umziehen könnten, die Flüchtlingsunterkünfte nicht verlassen. Herr Möhr fragt nach den privaten Unterbringungen ukrainischer Flüchtlinge. Die Verwaltung sieht hier momentan keine negative Entwicklung.

 

Nachtrag zur Nachfrage nach dem Königsteiner Schlüssel:

Im Königsteiner Schlüssel ist festgelegt, wie die einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland an gemeinsamen Finanzierungen zu beteiligen sind. Der Anteil, den ein Land danach tragen muss, richtet sich zu zwei Dritteln nach dem Steueraufkommen und zu einem Drittel nach der Bevölkerungszahl.

Der Schlüssel wird von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) jährlich neu berechnet und verdankt seine Entstehung dem Königsteiner Staatsabkommen vom 31. März 1949. Das Staatsabkommen hat durch die Aufnahme des Art. 91b Satz 2 in das Grundgesetz im Jahre 1969 verfassungsrechtliche Absicherung erfahren (jetzt: Art. 91b Abs. 3 GG).