Dezernent Annacker stellt den Verein Ombudschaft Jugendhilfe NRW als unabhängige ombudschaftliche Beratungs- und Beschwerdestelle für junge Menschen und Personensorgeberechtigte vor und bedankt sich bei den für den Verein erschienenen Herrn Massow und Frau Demming für die gute Zusammenarbeit.

 

Fachbereichsleiterin Fandel bedankt sich ebenfalls für die Kooperation und den Bericht der Ombudschaft für das Jahr 2022, aus dem keine Beschwerde zum Jugendamt Meerbusch hervorging.

 

Sodann stellen Herr Massow und Frau Demming die Arbeit des Vereins Omdudschaft Jugendhilfe NRW anhand einer Powerpoint-Präsentation vor.

Im Anschluss folgt der Hinweis, dass die Jugendlichen sowie deren Eltern durch Flyer auf die Einrichtung der Ombudschaft hingewiesen werden.

 

Ratsherr Jörgens fragt nach, wieso nur 20 % der Beschwerden insgesamt durch die Jugendlichen selbst kommen. Herr Massow berichtet, dass die Eltern meist diejenigen seien, die feststellen würden, dass sie nicht die Hilfe bekommen, die sie selbst gerne hätten. Zudem ergebe sich die Unzufriedenheit eher aus dem Umgang mit den Eltern. Darüber hinaus seien es eher die Jugendlichen in einem Alter ab 16 Jahren, die die Ombudschaft erreichen. Dies sei bei kleineren Kindern eher nicht der Fall.

 

Ratsherr Jörgens fragt nach, ob die Beschwerden einer regionalen Ausprägung zuordbar seien. Herr Massow verneint dies unter Hinweis darauf, hierzu zukünftig mit deutlicheren Erkenntnissen aufgrund steigender Bekanntheit der Ombudschaft zu setzen.

Ratsherr Focken fragt nach, ob die Bescheide einen Hinweis auf die Ombudschaft enthalten. Fachbereichsleiterin Fandel weist darauf hin, dass die Flyer an den entsprechenden Stellen in der Verwaltung und auch in der Erziehungsberatungsstelle ausliegen und dass ein Hinweis auf die Ombudschaft an zwei verschiedenen Stellen auf der städtischen Homepage erfolge.

 

Dezernent Annacker weist darauf hin, dass die aktuell praktizierten Prozesse bzgl. des Umgangs mit Beschwerden innerhalb des Jugendamtes einen erheblichen Beitrag dazu leisten, dass keine Beschwerde an die Ombudschaft NRW gerichtet wurde und nicht, dass zu wenige Hinweise auf die Ombudschaft NRW erfolgten.