Nach der Sitzung gibt Herr Hartenstein folgendes zu Protokoll:

 

 

1. Wir bitten um Klärung, was in der Richtlinie mit dem Satz in Punkt 6, Absatz III konkret

gemeint ist. „Auf Verlangen der Stadt hat der Erlaubnisnehmer die Ladesäule auf seine Kosten zu ändern.“

 

Der Hintergrund dieser Auflage sind mögliche Änderungen in den Anforderungen der Ladesäule selbst (Stecker, Bezahlmöglichkeiten, techn. Details) oder aber am Parkplatz (Z.B. Änderungen der Beschilderungen durch StVO).

 

 

2. Woraus leitet die Verwaltung in der Beschlussvorlage ab, dass Meerbusch eine „Spitzenrolle“ bei der Ladeinfrastruktur einnimmt?

2.1. Wie ist der Stand der öffentlichen Ladepunkte heute?

2.2. Und warum orientiert man sich nicht an den Städten, die Vorreiterrollen einnehmen?

 

Die Aussage „Spitzenrolle“ leitet sich ab aus der Graphik der von stm am 22.04.2021, TOP 5 vorgestellten Präsentation. Darin ist zu sehen, dass die Stadt Meerbusch vor den Städten Kaarst, Krefeld, Neuss, Mönchengladbach und Düsseldorf in der Anzahl der E-Ladesäulen pro Einwohner steht. Deshalb wurde dies auch so in der Vorlage formuliert: „Im Vergleich zu den umliegenden Städten Kaarst, Krefeld, Neuss, Mönchengladbach und Düsseldorf nimmt Meerbusch damit schon eine Spitzenrolle ein.“

Wie in der Vorlage zu lesen, ist der aktuelle Stand derzeit 42 Parkplätze für das laden von E-Fahrzeugen. Des Weiteren werden in Kürze auf dem Dr. Franz-Schütz-Platz noch 4 weitere entstehen. Man orientiert sich sehr wohl an Städten die eine Vorreiterrolle einnehmen, deshalb wird auch diese Richtlinie zum Ausbau der Ladeinfrastruktur angestrebt.

 

 

3. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, Gewerbetreibende und Einzelhandel bei der

Installation von Ladeinfrastruktur zu unterstützen, bzw. diese zu motivieren, eigene Installationen zu beschleunigen und diese 24/7 öffentlich zugänglich zu machen?

 

Eine Unterstützung der Gewerbetreibenden und des Einzelhandels bei der Installation von Ladeinfrastruktur besteht bereits durch diverse Fördermöglichkeiten des Landes und des Bundes. Ein 24/7 Betrieb und die öffentliche Zugänglichkeit obliegt jedoch auf den fiskalischen Flächen dem Grundstückseigentümer bzw. Betreiber der Anlage.

 

 

4. Womit begründet die Verwaltung die Aussage im Absatz „Grundlage der Richtlinie“:

„Da eine Ausschreibung durch die Kommune für die Infrastrukturbetreiber wenig attraktiv und offen

ist,  ....“?

Ausschreibung sind zeitlich punktuelle Interessensbekundungen der Stadt. Passt diese zeitliche Bekundung nicht mit den zeitlichen Plänen der Infrastrukturbetreiber zusammen, ist von einer geringen Beteiligung bei einer Ausschreibung auszugehen. Bei der vorliegenden Richtlinie zum Ausbau der Ladeinfrastruktur wurde das Prozedere möglichst niederschwellig gewählt. Eine Ausschreibung würde zum einen bei der ausschreibenden Stelle (Stadt) aber auch bei dem Angebot abgebenden Unternehmen einen deutlich höheren Formalismus auslösen. Die weitere Gestaltung der Ladeinfrastruktur an den von der Stadt gewünschten Stellen ist nach wie vor möglich, z.B. durch direkte Anfragen bei der stm.

 

 

5. Beschlussvorlage „Grundsätzliches zum Thema Ladeinfrastruktur“ (die letzten beiden

Absätze).

„Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass Elektrofahrzeuge in den meisten Fällen regelmäßig über Nacht geladen werden. Diese Nutzungsart sollen nicht Ziel einer öffentlichen Ladeinfrastruktur sein, sondern vom halböffentlichen- oder privaten Bereich abgedeckt werden.

Das Zwischenladen an öffentlicher Ladeinfrastruktur, welcher der seltenere Fall ist, ist die Nutzungsart, die zielführend auch im öffentlichen Raum angeboten werden kann und mit dieser Richtlinie geregelt werden soll.“

Aus welchen Quellen werden diese Aussagen abgeleitet?

 

U.a. wird diese Aussage im LadeLernTool im Kurs 2, Grundwissen Ladeinfrastruktur beschrieben:

„Das Alltagsladen erfolgt vor allem mit nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur“

Eine maßgeschneiderte Lösung für Nutzer der E-Mobilität, welche jedoch nicht am Arbeitsplatz oder zu Hause eine Ladeinfrastruktur besitzen, kann in dem vorgestellten Konzept nicht erbracht werden.

 

 

6. Wurde der Masterplan Ladeinfrastruktur II berücksichtigt?

6.1. Wenn nicht, warum nicht?

6.2. Wenn ja, welche Punkte wurden daraus abgeleitet?

6.3. Wenn ja, warum findet die Kernaussage, „Wenn nicht schnell genug privatwirtschaftlich tragbare Ladeangebote entstehen, muss die öffentliche Hand mit geeigneten

Maßnahmen sicherstellen, dass eine Grundversorgung an öffentlicher

Ladeinfrastruktur entsteht, die allen Nutzerinnen und Nutzern gleichermaßen zur

Verfügung steht“, keine Berücksichtigung (4)

 

Der Masterplan Ladeinfrastruktur II wurde berücksichtigt. In diesem werden zusammengefasst folgende Themen behandelt:

 

-       die enge Verzahnung von Elektromobilität und Stromnetzen

-       der Aufbau von Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge, also Lkw und Busse

-       die schnelle und möglichst unbürokratische zur Verfügung Stellung der erforderlichen Flächen

-       die Mobilisierung privater Investitionen.

 

Der Masterplan Ladeinfrastruktur II wurde berücksichtig in Punkt 3., indem die schnelle und möglichst unbürokratische zur Verfügung Stellung der erforderlichen Flächen in das Konzept umgesetzt wurde. Die Kompensation von nicht genügend privat wirtschaftlich tragbaren Ladeangeboten kann im öffentlichen Straßenraum nicht abgedeckt werden. Für private Lösungsmodelle bei der Ladeinfrastruktur steht die stm zur Beratung und Projektumsetzung als Dienstleister zur Verfügung.

 

 

7. Wurden vor Erstellung der Richtlinie von den Erstellenden der Beschlussvorlage und Richtlinie die Kurse des „LadeLernTOOL“ absolviert?

7.1. Wenn nicht, was sprach/spricht dagegen?

 

Das LadeLernTOOL ist der Verwaltung bekannt.

 

 

8. Wurde zur Erstellung der Richtlinie das StandortTOOL genutzt?

8.1. Wenn ja, mit selchen Einstellungen?

8.2. Wenn nicht, warum nicht?

 

Mit dem TOOL können bestehende öffentliche und private E-Ladesäulen auf einer interaktiven Karte abgerufen werden. Dies wird bereits von der Verwaltung genutzt.

 

 

9. In der Beschlussvorlage und in der Richtlinie findet sich leider kein Hinweis auf die Nutzung des FlächenTOOLs.

9.1. Wird dessen Nutzung angestrebt?

9.2. Welche Maßnahmen plant die Verwaltung, um aktiv Investoren für Ladeinfrastruktur nach Meerbusch zu holen?

9.3. Welche Maßnahmen plant die Verwaltung, damit auch weniger attraktive Standorte mit Ladeinfrastruktur ausgestattet werden?

 

Das FlächenTOOL ist der Verwaltung bekannt. Darin werden den flächenscharf möglichen Ladeinfrastrukturanbietern Flächen angeboten auf denen E-Ladesäulen errichtet werden können. Genau diese Funktion hat jedoch das Konzept mit der Anlage (Einteilung der Stadt in Flächenkacheln). Das TOOL kann beispielsweise gezielt genutzt werden, wenn für einen bestimmten Standort ein Betreiber gesucht werden soll. Um Investoren aktiv zur Stadt Meerbusch zu holen, wurde das vorgestellte Konzept mit der Richtlinie zum Ausbau der Ladeinfrastruktur erstellt. Für Standorte, welche privaten Investoren nicht zur Verfügung stehen, könnte auch zukünftig die stm als Dienstleister für die Stadt tätig werden. Jedoch ist auch hier immer eine gewisse Kosten-Nutzen-Betrachtung notwendig.