Sitzung: 16.05.2023 Ausschuss für Mobilität
Nach
der Sitzung gibt Herr Hartenstein folgendes zu Protokoll:
1.
Wir bitten um Klärung, was in der Richtlinie mit dem Satz in Punkt 6, Absatz
III konkret
gemeint
ist. „Auf Verlangen der Stadt hat der Erlaubnisnehmer die Ladesäule auf seine
Kosten zu ändern.“
Der
Hintergrund dieser Auflage sind mögliche Änderungen in den Anforderungen der
Ladesäule selbst (Stecker, Bezahlmöglichkeiten, techn. Details) oder aber am
Parkplatz (Z.B. Änderungen der Beschilderungen durch StVO).
2.
Woraus leitet die Verwaltung in der Beschlussvorlage ab, dass Meerbusch eine
„Spitzenrolle“ bei der Ladeinfrastruktur einnimmt?
2.1.
Wie ist der Stand der öffentlichen Ladepunkte heute?
2.2.
Und warum orientiert man sich nicht an den Städten, die Vorreiterrollen
einnehmen?
Die Aussage „Spitzenrolle“ leitet sich
ab aus der Graphik der von stm am 22.04.2021, TOP 5 vorgestellten
Präsentation. Darin ist zu sehen, dass die Stadt Meerbusch vor den Städten
Kaarst, Krefeld, Neuss, Mönchengladbach und Düsseldorf in der Anzahl der
E-Ladesäulen pro Einwohner steht. Deshalb wurde dies auch so in der Vorlage
formuliert: „Im Vergleich zu den umliegenden Städten Kaarst, Krefeld, Neuss,
Mönchengladbach und Düsseldorf nimmt Meerbusch damit schon eine Spitzenrolle
ein.“
Wie in der Vorlage zu lesen, ist der
aktuelle Stand derzeit 42 Parkplätze für das laden von E-Fahrzeugen. Des Weiteren
werden in Kürze auf dem Dr. Franz-Schütz-Platz noch 4 weitere entstehen. Man
orientiert sich sehr wohl an Städten die eine Vorreiterrolle einnehmen, deshalb
wird auch diese Richtlinie zum Ausbau der Ladeinfrastruktur angestrebt.
3.
Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, Gewerbetreibende und Einzelhandel
bei der
Installation
von Ladeinfrastruktur zu unterstützen, bzw. diese zu motivieren, eigene
Installationen zu beschleunigen und diese 24/7 öffentlich zugänglich zu machen?
Eine Unterstützung der
Gewerbetreibenden und des Einzelhandels bei der Installation von
Ladeinfrastruktur besteht bereits durch diverse Fördermöglichkeiten des Landes
und des Bundes. Ein 24/7 Betrieb und die öffentliche Zugänglichkeit obliegt
jedoch auf den fiskalischen Flächen dem Grundstückseigentümer bzw. Betreiber
der Anlage.
4.
Womit begründet die Verwaltung die Aussage im Absatz „Grundlage der
Richtlinie“:
„Da
eine Ausschreibung durch die Kommune für die Infrastrukturbetreiber wenig
attraktiv und offen
ist, ....“?
Ausschreibung sind zeitlich punktuelle
Interessensbekundungen der Stadt. Passt diese zeitliche Bekundung nicht mit den
zeitlichen Plänen der Infrastrukturbetreiber zusammen, ist von einer geringen
Beteiligung bei einer Ausschreibung auszugehen. Bei der vorliegenden Richtlinie
zum Ausbau der Ladeinfrastruktur wurde das Prozedere möglichst niederschwellig
gewählt. Eine Ausschreibung würde zum einen bei der ausschreibenden Stelle
(Stadt) aber auch bei dem Angebot abgebenden Unternehmen einen deutlich höheren
Formalismus auslösen. Die weitere Gestaltung der Ladeinfrastruktur an den von
der Stadt gewünschten Stellen ist nach wie vor möglich, z.B. durch direkte
Anfragen bei der stm.
5.
Beschlussvorlage „Grundsätzliches zum Thema Ladeinfrastruktur“ (die letzten
beiden
Absätze).
„Zusammenfassend
ist davon auszugehen, dass Elektrofahrzeuge in den meisten Fällen regelmäßig
über Nacht geladen werden. Diese Nutzungsart sollen nicht Ziel einer
öffentlichen Ladeinfrastruktur sein, sondern vom halböffentlichen- oder
privaten Bereich abgedeckt werden.
Das
Zwischenladen an öffentlicher Ladeinfrastruktur, welcher der seltenere Fall
ist, ist die Nutzungsart, die zielführend auch im öffentlichen Raum angeboten
werden kann und mit dieser Richtlinie geregelt werden soll.“
Aus
welchen Quellen werden diese Aussagen abgeleitet?
U.a. wird diese Aussage im LadeLernTool
im Kurs 2, Grundwissen Ladeinfrastruktur beschrieben:
„Das Alltagsladen erfolgt vor allem mit
nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur“
Eine maßgeschneiderte Lösung für Nutzer
der E-Mobilität, welche jedoch nicht am Arbeitsplatz oder zu Hause eine
Ladeinfrastruktur besitzen, kann in dem vorgestellten Konzept nicht erbracht
werden.
6.
Wurde der Masterplan Ladeinfrastruktur II berücksichtigt?
6.1.
Wenn nicht, warum nicht?
6.2.
Wenn ja, welche Punkte wurden daraus abgeleitet?
6.3.
Wenn ja, warum findet die Kernaussage, „Wenn nicht schnell genug
privatwirtschaftlich tragbare Ladeangebote entstehen, muss die öffentliche Hand
mit geeigneten
Maßnahmen
sicherstellen, dass eine Grundversorgung an öffentlicher
Ladeinfrastruktur
entsteht, die allen Nutzerinnen und Nutzern gleichermaßen zur
Verfügung
steht“, keine Berücksichtigung (4)
Der Masterplan Ladeinfrastruktur II
wurde berücksichtigt. In diesem werden zusammengefasst folgende Themen
behandelt:
-
die enge Verzahnung von
Elektromobilität und Stromnetzen
-
der Aufbau von Ladeinfrastruktur für
schwere Nutzfahrzeuge, also Lkw und Busse
-
die schnelle und möglichst
unbürokratische zur Verfügung Stellung der erforderlichen Flächen
-
die Mobilisierung privater
Investitionen.
Der Masterplan Ladeinfrastruktur II
wurde berücksichtig in Punkt 3., indem die schnelle und möglichst
unbürokratische zur Verfügung Stellung der erforderlichen Flächen in das
Konzept umgesetzt wurde. Die Kompensation von nicht genügend privat
wirtschaftlich tragbaren Ladeangeboten kann im öffentlichen Straßenraum nicht
abgedeckt werden. Für private Lösungsmodelle bei der Ladeinfrastruktur steht
die stm zur Beratung und Projektumsetzung als Dienstleister zur Verfügung.
7.
Wurden vor Erstellung der Richtlinie von den Erstellenden der Beschlussvorlage
und Richtlinie die Kurse des „LadeLernTOOL“ absolviert?
7.1.
Wenn nicht, was sprach/spricht dagegen?
Das LadeLernTOOL ist der Verwaltung
bekannt.
8.
Wurde zur Erstellung der Richtlinie das StandortTOOL genutzt?
8.1.
Wenn ja, mit selchen Einstellungen?
8.2.
Wenn nicht, warum nicht?
Mit dem TOOL können bestehende
öffentliche und private E-Ladesäulen auf einer interaktiven Karte abgerufen
werden. Dies wird bereits von der Verwaltung genutzt.
9.
In der Beschlussvorlage und in der Richtlinie findet sich leider kein Hinweis
auf die Nutzung des FlächenTOOLs.
9.1.
Wird dessen Nutzung angestrebt?
9.2.
Welche Maßnahmen plant die Verwaltung, um aktiv Investoren für
Ladeinfrastruktur nach Meerbusch zu holen?
9.3.
Welche Maßnahmen plant die Verwaltung, damit auch weniger attraktive Standorte
mit Ladeinfrastruktur ausgestattet werden?
Das
FlächenTOOL ist der Verwaltung bekannt. Darin werden den flächenscharf
möglichen Ladeinfrastrukturanbietern Flächen angeboten auf denen E-Ladesäulen
errichtet werden können. Genau diese Funktion hat jedoch das Konzept mit der
Anlage (Einteilung der Stadt in Flächenkacheln). Das TOOL kann beispielsweise
gezielt genutzt werden, wenn für einen bestimmten Standort ein Betreiber
gesucht werden soll. Um Investoren aktiv zur Stadt Meerbusch zu holen, wurde
das vorgestellte Konzept mit der Richtlinie zum Ausbau der Ladeinfrastruktur
erstellt. Für Standorte, welche privaten Investoren nicht zur Verfügung stehen,
könnte auch zukünftig die stm als Dienstleister für die Stadt tätig werden.
Jedoch ist auch hier immer eine gewisse Kosten-Nutzen-Betrachtung notwendig.