Beschlussvorschlag:
Der Kulturausschuss beschließt, dass die evangelische
Bethlehemkirche an der Dietrich-
Bonhoeffer- Straße/ Ecke Lortzingstraße in 40667
Meerbusch Büderich unter der lfd. Nr. 176 rechtskräftig in die
Denkmalliste der Stadt Meerbusch eingetragen wird.
Auch die
Bethlehemkirche habe eine besondere Bedeutung für die Stadt, sodass über die
Eintragung beschlossen werden soll.
Neben der Bethlehemkirche ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses und eines
Einfamilienhauses geplant, der aufgrund beantragter wesentlicher Befreiungen im
nächsten APL vorgestellt werden soll. Frau Dipl.-Ing. Roters stellt kurz das
für die Ausschussmitglieder verfügbare Gutachten zur Bethlehemkirche vor.
Die evangelische
Bethlehemkirche auf der Dietrich- Bonhoeffer- Straße/ Ecke Lortzingstraße wurde
zwischen 1962 und 1964 errichtet. Der Architekt, der durch die evangelische
Kirchengemeinde beauftragt wurde, war Reinhard Herbeck – genannt Reiner
Herbeck.
Das Ensemble
umfasse den Kirchenbau mit seinem durchfensterten Faltdach, eine eingeschossige
umgebende Bebauung und den freistehenden Kirchturm.
Der denkmalwerte
Schutzumfang beziehe sich auf die oben genannten Bauteile im Inneren und
Äußeren. Details können dem Gutachten des LVR, bzw. dem Denkmallistenblatt,
entnommen werden.
Ratsherr Jörgens
fragt, ob der Kirchplatz nicht wie bei der Christuskirche auch zum Schutz
gehöre.
Dipl.-Ing. Roters
erläutert, dass dies nicht der Fall sei.
Ratsherr Schmoll
empfindet es als richtig, dass nur die eigentliche Kirche unter Denkmalschutz
gestellt wird, da der zum Areal gehörende Kindergarten und der sich damit
ergebende Freiraum erst vor fünf bis zehn Jahren gebaut wurden.
Prof. Dr.
Schöndeling stimmt der Entscheidung zu, nur die Kirche unter Schutz zu stellen,
da die einzelnen Gebäude als Solitäre entstanden seien. Er weist aber darauf
hin, dass es einen Umgebungsschutz gebe. Bei Neubauten werde dann immer
geprüft, wie diese auf das denkmalgeschützte Gebäude einwirken, dieser Schutz
sei aber schwächer.
Dipl.-Ing. Briese weist darauf hin, dass es durch den bestehenden Bebauungsplan hier noch einen stärkeren Schutz gebe, da man den Bebauungsplan ändern oder an ihm festhalten könne.