Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, die vorgelegte Neufassung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege zu beschließen. Mit dem Beschluss wird die Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 10. Juli 2013 außer Kraft gesetzt.

 

 


 

Jugendamtsleiterin Fandel erläutert zu der Vorlage, dass eine Neufassung der Satzung erfolgen soll, da die bisher geltende Fassung aufgrund der jährlichen Anpassung der laufenden Geldleistung bereits sieben Mal geändert werden musste. In der neugefassten Satzung sollen Regelungen, die regelmäßigen Änderungen unterliegen, in zwei Anlagen erfasst werden. So ist zukünftig nicht mehr über den gesamten Satzungstext zu beschließen, sondern nur noch über die Änderungen in den Anlagen. Zusätzlich wird die Satzung an die gesetzlichen Entwicklungen des SGB VIII und des KiBiz in den vergangenen 10 Jahren angepasst.

Die Neufassung enthält zudem die in der Sitzung vom 01.12.2022 beschlossene reguläre Erhöhung der Zahlbeträge für Sachaufwand und Förderungsleistung analog zu § 37 KiBiz in Höhe der prozentualen Fortschreibungsrate, mindestens aber 1,5 %. Dies dient der Planungssicherheit für die Tagespflegepersonen. § 4 Abs. 8 geht auf die Vertretungsregelung ein.  § 6 regelt u.a. die Erstattung von Qualifizierungs- und Fortbildungskosten gemäß § 46 Abs. 2 KiBiz nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB). 

 

Sachkundige Bürgerin Schumann möchte wissen, ob die bisher gelebte Praxis von 4 Freihalteplätzen für die Vertretungsregelung bestehen bleibt.

 

Fachbereichsleiterin Fandel erklärt, dass die in § 4 genannte Vertretungsregelung diese gelebte Praxis nicht berührt und diese somit fortgesetzt werden soll.

Die in § 8 enthaltenen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (alter § 6) wurden nicht angepasst und bestehen unverändert fort. Damit sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, das Jugendamt nach § 43 SGB VIII über wichtige Ereignisse, die die Betreuung der Kinder betreffen, zu informieren. Hierzu gehört auch die Verpflichtung eine An- bzw. Abwesenheitsliste der betreuten Kinder zu führen.

 

Jugendamtsleiterin Fandel führt aus, dass im Zusammenhang mit der Satzungsänderung auch der Zahlungstermin für die laufende Geldleistung geändert werden soll. Ab dem 01.08.2023 soll die laufende Geldleistung nicht im Voraus, sondern im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für Lohnzahlungen jeweils zum 25. eines Monats für den vorangegangenen Monat erfolgen. Um den Übergang zu erleichtern, soll im Monat August eine Hälfte der Geldleistung im Voraus in Form einer Abschlagszahlung, die zweite Hälfte zum 25. des Monats ausgezahlt werden.

 

Sachkundige Bürgerin Schumann wendet ein, dass die Zahlungsumstellung im Monat August für die Tagespflegepersonen ungünstig sei, da diese mit dem Beginn des neuen Kindergartenjahres oftmals noch nicht so viele Betreuungsverträge haben und daher auf die Geldleistungen angewiesen sind.

 

Ratsherr Fliege hält die Umstellung für unnötig und unbegründet. Der Monat August sei aufgrund geringerer Betreuungsverträge für die Tagespflegepersonen schwierig.

 

Dezernent Annacker erklärt, dass die Finanzierung der laufenden Geldleistungen aus Steuergeldern erfolgt und Zahlungen seitens der Verwaltung generell erst nach erfolgter Leistung getätigt werden. Eine Zahlung im Voraus sei seitens der Finanzverwaltung und Rechnungsprüfung nicht gewünscht und daher müsse das Prozedere geändert werden.

 

Ratsherr Jörgens schlägt vor, einen anderen Zeitpunkt für die Umstellung zu wählen.

 

Dezernent Annacker regt an, die Umstellung sukzessive in der zweiten Jahreshälfte 2023 vorzunehmen. Bis zum 01.01.2024 soll die Umstellung gänzlich erfolgt sein.

Hierüber wird Einvernehmen erzielt.

 

Sodann erfolgt die einvernehmliche Zustimmung zum Beschlussvorschlag.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig