Die Herren Beeg und Lange von der Betreuungsstelle des Rhein-Kreises Neuss, informieren über die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsgesetzes:

Wichtiger Bestandteil der Änderungen ab dem 1.1.2023 sei die Stärkung der Selbstbestimmung der zu betreuenden Menschen, so Herr Lange. Zwar sei die Verpflichtung, die Wünsche von Betreuten zu berücksichtigen, auch schon vorher Bestandteil des Gesetzes, allerdings habe der Gesetzgeber nun, in der neuen Version des Gesetzes, diese Verpflichtung genauer formuliert. Der oder die Betreuer*in dürfe hiernach nur dann aktiv werden, wenn der Betreute bestimmte Aufgaben oder Entscheidungen nicht selbst leisten könne. Neu sei auch, dass Betreute in gerichtlichen Verfahren nun selbst Verfahrensbeteiligte seien. Ebenso seien schon bei der Auswahl der Betreuer*in die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen.

 

Ein weiterer Schwerpunkt der Neuerungen sei die Sicherung der Qualität der beruflichen Betreuungen, führt Herr Lange weiter aus. Berufliche Betreuer*innen müssen sich nunmehr registrieren lassen und ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen. Betreuer*innen mit fachferner Ausbildung wären nun verpflichtet, eine entsprechende Fortbildung bei einem zertifizierten Ausbilder nachzuweisen.

 

Desweiteren habe sich für ehrenamtliche Betreuer*innen, wie zum Beispiel Angehörige, ebenfalls Änderungen ergeben. Diese müssten vor Antritt der Betreuung ein spezielles, polizeiliches Führungszeugnis sowie einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen, um die Genehmigung einer Betreuung zu erhalten. Darüber hinaus sehe das neue Betreuungsgesetz vor, dass ehrenamtliche Betreuer*innen mit einem anerkannten Betreuungsverein eine fachliche Begleitung vereinbarten.

 

Herr Mock möchte wissen, wie viele Betreuungsvereine es im Kreisgebiet gibt. Herr Beeg berichtet, dass derzeit 1 Betreuungsverein aktiv sei und ein Weiterer in Planung sei.

 

Eine weitere Neuerung in den gesetzlichen Vorgaben sei das Notvertretungsrecht für Ehegatten, führt Herr Beeg weiter aus. Hiernach könnten Ehegatten (oder auch eingetragene Lebensgemeinschaften) sich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gegenseitig vertreten. Dies könne beispielsweise notwendig werden, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder schwerwiegender Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln könne. Das Notfallvertretungsgesetz für Ehegatten sei allerdings auf maximal 6 Monate begrenzt und beide Partner müssten zusammenleben, so Herr Beeg.