Sitzung: 01.03.2023 Seniorenbeirat
Die
Herren Beeg und Lange von der Betreuungsstelle des Rhein-Kreises Neuss,
informieren über die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsgesetzes:
Wichtiger
Bestandteil der Änderungen ab dem 1.1.2023 sei die Stärkung der
Selbstbestimmung der zu betreuenden Menschen, so Herr Lange. Zwar sei die
Verpflichtung, die Wünsche von Betreuten zu berücksichtigen, auch schon vorher
Bestandteil des Gesetzes, allerdings habe der Gesetzgeber nun, in der neuen
Version des Gesetzes, diese Verpflichtung genauer formuliert. Der oder die
Betreuer*in dürfe hiernach nur dann aktiv werden, wenn der Betreute bestimmte
Aufgaben oder Entscheidungen nicht selbst leisten könne. Neu sei auch, dass
Betreute in gerichtlichen Verfahren nun selbst Verfahrensbeteiligte seien.
Ebenso seien schon bei der Auswahl der Betreuer*in die Wünsche der zu
betreuenden Person zu berücksichtigen.
Ein
weiterer Schwerpunkt der Neuerungen sei die Sicherung der Qualität der
beruflichen Betreuungen, führt Herr Lange weiter aus. Berufliche Betreuer*innen
müssen sich nunmehr registrieren lassen und ihre persönliche Eignung und
Zuverlässigkeit nachweisen. Betreuer*innen mit fachferner Ausbildung wären nun
verpflichtet, eine entsprechende Fortbildung bei einem zertifizierten Ausbilder
nachzuweisen.
Desweiteren
habe sich für ehrenamtliche Betreuer*innen, wie zum Beispiel Angehörige,
ebenfalls Änderungen ergeben. Diese müssten vor Antritt der Betreuung ein
spezielles, polizeiliches Führungszeugnis sowie einen Auszug aus dem
Schuldnerverzeichnis vorlegen, um die Genehmigung einer Betreuung zu erhalten.
Darüber hinaus sehe das neue Betreuungsgesetz vor, dass ehrenamtliche
Betreuer*innen mit einem anerkannten Betreuungsverein eine fachliche Begleitung
vereinbarten.
Herr
Mock möchte wissen, wie viele Betreuungsvereine es im Kreisgebiet gibt. Herr
Beeg berichtet, dass derzeit 1 Betreuungsverein aktiv sei und ein Weiterer in
Planung sei.
Eine
weitere Neuerung in den gesetzlichen Vorgaben sei das Notvertretungsrecht für
Ehegatten, führt Herr Beeg weiter aus. Hiernach könnten Ehegatten (oder auch
eingetragene Lebensgemeinschaften) sich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
gegenseitig vertreten. Dies könne beispielsweise notwendig werden, wenn ein
Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder schwerwiegender Erkrankung seine
Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln könne. Das
Notfallvertretungsgesetz für Ehegatten sei allerdings auf maximal 6 Monate
begrenzt und beide Partner müssten zusammenleben, so Herr Beeg.