Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

 


Anmerkung der Schriftführung: die Beantwortung der Anfrage erfolgte nicht während der Sitzung, sondern wurde von der Verwaltung zur Aufnahme in die Niederschrift nachgereicht]

 

zu Frage 1:

In den letzten drei Jahren sind sieben Anfragen/Anträge bezüglich der Genehmigung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden gestellt worden.

 

zu Frage 2:

Sechs der sieben Anträge wurden abgelehnt, weil die Anlagen das Erscheinungsbild des Denkmals optisch zu stark beeinträchtigt hätten, da sie als Fremdkörper wahrgenommen worden wären. Außerdem wird nicht nur die historische Dachfunktion zweckentfremdet, sondern das Anbringen der Anlage bedeutet meistens auch einen erheblichen Eingriff in die Substanz.

Bei der Photovoltaikanlage, die als erlaubnisfähig eingestuft worden ist, handelt es sich nicht um ein additives System, sondern ein Dachflächen-integriertes-Ganzdach-PV-System, d.h. die einzelnen Elemente bilden die flächige Dacheindeckung, sind reversibel und erst auf den zweiten Blick (für das geschulte Auge) als PV-Element zu erkennen.

 

zu Frage 3:

Das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) in seiner aktuellen Fassung vom 13. April 2022 und die „Entscheidungsrichtlinien für Solaranlagen auf Denkmälern“ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW vom 8. November 2022 schränken weiterhin die Möglichkeiten ein, eine Solar-, oder Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude zu montieren.

Da es sich bei Denkmälern immer um Einzelfallentscheidungen handelt, muss jede Anfrage separat betrachtet und individuell entschieden werden. Das Ministerium hat hierzu die oben genannten Entscheidungsrichtlinien und Hinweise herausgegeben, um eine Abwägung durchführen zu können.

Vorab gilt es –wie bisher auch- zu prüfen, ob alternative Standorte, z.B. auf Nebengebäuden, in Frage kommen, auf denen die Anlagen errichtet werden können. Außerdem sollen die Anlagen weiterhin nicht vom öffentlichen Raum einsehbar sein. Wenn doch, sollten sie reversibel sein, nur minimal in die Substanz eingreifen und mit dem Erscheinungsbild des Denkmals vereinbar sein. Die Anlagen müssen sich den Dachflächen unterordnen, d.h. das Dach des Denkmals darf nicht fremdartig überformt werden und muss in seiner Kontur ablesbar bleiben. Die Elemente müssen sich farblich anpassen und in die Dachfläche integrieren. Die Anlage sollte eine geschlossene Fläche bilden und sich farblich (Umrandung) an die Dacheindeckung anpassen.

Auch nach dem neuen Denkmalschutzgesetz wären die bisherigen Anfragen der Denkmaleigentümer*innen, die durch die Behörden begleitet und unterstützt werden, ebenfalls nicht genehmigungsfähig.

Nur ca. 3 % der Gebäude in Deutschland sind denkmalgeschützt und durch die Umnutzung der Bestandsgebäude wird bereits ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet.

Das OVG NRW hat bestätigt, dass das Funktionieren der Versorgung mit regenerativen Energien nicht davon abhängt, ob auf einzelnen Denkmälern Photovoltaikanlagen errichtet werden. (Beschl. Vom 27.04.2012 – 10 A 597/ 11-, juris)

 

zu Frage 4:

Das neue Denkmalschutzgesetz ist im Internet für jeden einsehbar.