Sitzung: 02.02.2023 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Anmerkung der
Schriftführung: die Beantwortung der
Anfrage erfolgte nicht während der Sitzung, sondern wurde von der Verwaltung
zur Aufnahme in die Niederschrift nachgereicht]
zu Frage 1:
In den letzten drei Jahren sind
sieben Anfragen/Anträge bezüglich der Genehmigung von Solaranlagen auf
denkmalgeschützten Gebäuden gestellt worden.
zu Frage 2:
Sechs der sieben Anträge wurden
abgelehnt, weil die Anlagen das Erscheinungsbild des Denkmals optisch zu stark
beeinträchtigt hätten, da sie als Fremdkörper wahrgenommen worden wären.
Außerdem wird nicht nur die historische Dachfunktion zweckentfremdet, sondern
das Anbringen der Anlage bedeutet meistens auch einen erheblichen Eingriff in
die Substanz.
Bei der Photovoltaikanlage, die
als erlaubnisfähig eingestuft worden ist, handelt es sich nicht um ein
additives System, sondern ein Dachflächen-integriertes-Ganzdach-PV-System, d.h.
die einzelnen Elemente bilden die flächige Dacheindeckung, sind reversibel und
erst auf den zweiten Blick (für das geschulte Auge) als PV-Element zu erkennen.
zu Frage 3:
Das nordrhein-westfälische
Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) in seiner aktuellen Fassung vom 13. April 2022
und die „Entscheidungsrichtlinien für Solaranlagen auf Denkmälern“ des
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW vom
8. November 2022 schränken weiterhin die Möglichkeiten ein, eine Solar-, oder
Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude zu montieren.
Da es sich bei Denkmälern immer
um Einzelfallentscheidungen handelt, muss jede Anfrage separat betrachtet und
individuell entschieden werden. Das Ministerium hat hierzu die oben genannten
Entscheidungsrichtlinien und Hinweise herausgegeben, um eine Abwägung
durchführen zu können.
Vorab gilt es –wie bisher auch-
zu prüfen, ob alternative Standorte, z.B. auf Nebengebäuden, in Frage kommen,
auf denen die Anlagen errichtet werden können. Außerdem sollen die Anlagen
weiterhin nicht vom öffentlichen Raum einsehbar sein. Wenn doch, sollten sie
reversibel sein, nur minimal in die Substanz eingreifen und mit dem
Erscheinungsbild des Denkmals vereinbar sein. Die Anlagen müssen sich den
Dachflächen unterordnen, d.h. das Dach des Denkmals darf nicht fremdartig
überformt werden und muss in seiner Kontur ablesbar bleiben. Die Elemente
müssen sich farblich anpassen und in die Dachfläche integrieren. Die Anlage
sollte eine geschlossene Fläche bilden und sich farblich (Umrandung) an die
Dacheindeckung anpassen.
Auch nach dem neuen Denkmalschutzgesetz wären
die bisherigen Anfragen der Denkmaleigentümer*innen, die durch die Behörden
begleitet und unterstützt werden, ebenfalls nicht genehmigungsfähig.
Nur ca. 3 % der Gebäude in Deutschland sind
denkmalgeschützt und durch die Umnutzung der Bestandsgebäude wird bereits ein
Beitrag zum Klimaschutz geleistet.
Das OVG NRW hat bestätigt, dass das
Funktionieren der Versorgung mit regenerativen Energien nicht davon abhängt, ob
auf einzelnen Denkmälern Photovoltaikanlagen errichtet werden. (Beschl. Vom
27.04.2012 – 10 A 597/ 11-, juris)
zu Frage 4:
Das neue Denkmalschutzgesetz ist im Internet für jeden einsehbar.