Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Ausschussvorsitzende stellt die Anfrage vor.

 

In Beantwortung führt der Fachbereichsleiter Herr Annacker aus, dass Rechtsgrundlage § 3 und §12 Wohnraumstärkungsgesetz (hat das Wohnungsaufsichtsgesetz zum 01.07.2021 abgelöst) seien. Nur in bestimmten Kommunen, in denen die Bevölkerung nicht mit ausreichend Wohnraum zu angemessenen Preisen versorgt werden könnte, dürfe die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent maximaler Mieterhöhung in drei Jahren angewandt werden. Die Landesregierungen der hierfür in Betracht kommenden Gebiete müssen die abgesenkte Kappungsgrenze zur strengeren Einschränkung von Mieterhöhungen mit einer Verordnung aktiv anerkennen. Da die Stadt Meerbusch nicht als solches Gebiet ausgewiesen sei, könne sie die in § 12 genannte Satzung zu Zweckentfremdung nicht erlassen. Ansonsten prüfe die Bauordnung mögliche Fehlnutzungen. Zur Vermietung als Ferienwohnung gelte zusätzlich, dass eine Anmeldung als Gewerbe erst erforderlich werde, wenn mehr als 5 Ferienwohnungen von demselben Vermieter angeboten würden.

 

Der Ausschussvorsitzende Herr Focken fragt an, ob die Wohnungsbaugesellschaften Leerstände meldeten.

Der Fachbereichsleiter Herr Annacker stellt klar, dass Meldungen nur für Wohnungen mit einer Sozialbindung verpflichtend seien.