Der
Ausschussvorsitzende stellt die Anfrage vor.
In
Beantwortung führt der Fachbereichsleiter Herr Annacker aus, dass
Rechtsgrundlage § 3 und §12 Wohnraumstärkungsgesetz (hat das
Wohnungsaufsichtsgesetz zum 01.07.2021 abgelöst) seien. Nur in bestimmten
Kommunen, in denen die Bevölkerung nicht mit ausreichend Wohnraum zu
angemessenen Preisen versorgt werden könnte, dürfe die abgesenkte Kappungsgrenze
von 15 Prozent maximaler Mieterhöhung in drei Jahren angewandt werden. Die
Landesregierungen der hierfür in Betracht kommenden Gebiete müssen die
abgesenkte Kappungsgrenze zur strengeren Einschränkung von Mieterhöhungen mit
einer Verordnung aktiv anerkennen. Da die Stadt Meerbusch nicht als solches
Gebiet ausgewiesen sei, könne sie die in § 12 genannte Satzung zu
Zweckentfremdung nicht erlassen. Ansonsten prüfe die Bauordnung mögliche
Fehlnutzungen. Zur Vermietung als Ferienwohnung gelte zusätzlich, dass eine
Anmeldung als Gewerbe erst erforderlich werde, wenn mehr als 5 Ferienwohnungen
von demselben Vermieter angeboten würden.
Der
Ausschussvorsitzende Herr Focken fragt an, ob die Wohnungsbaugesellschaften
Leerstände meldeten.
Der
Fachbereichsleiter Herr Annacker stellt klar, dass Meldungen nur für Wohnungen
mit einer Sozialbindung verpflichtend seien.