Stadtkämmerer
Volmerich führt aus, dass das Oberverwaltungsgericht NRW im Zuge eines
Einzelurteils bei der Stadt Oer-Erkenschwick von seiner bisherigen
Rechtsprechung hinsichtlich der Festsetzung kalkulatorischer Zinsen abgewichen
sei und sich dadurch immense Veränderungen und Verluste im Bereich der
Gebührenhaushalte – insbesondere im Bereich der Abwassergebühren – ergäben.
Demnach habe das
Gericht festgestellt, dass die Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes der
Stadt Oer-Erkenschwick im Jahr 2017 fehlerhaft erfolgt sei und für die
Berechnung des kalk. Zinses andere Grundlagen der wirtschaftlichen Betrachtung
erforderlich seien. Die Auswirkungen des Urteils für die Folgejahre sowie für
die Zukunft seien noch nicht absehbar, viele offene Fragestellungen seien für
die Kommunen in NRW noch ungeklärt. Im schlimmsten Fall stehe die Stadt
Meerbusch vor einem Verlust i. H. v. rund 2,5 Millionen Euro p.a. Insbesondere
für die Jahre 2022 und 2023 ergäben sich kurzfristig Handlungs- und
Planungsbedarfe, die jedoch mangels Informationen noch nicht gedeckt werden
könnten.
Ratsherr Damblon
weist darauf hin, dass sich aus diesem Urteil keine Einsparungen für die Bürgerschaft
ergeben könnten, es stelle sich nur die Frage nach der Form der Umlage.
Ratsherr Gabernig,
Ratsherr Peters und Ratsherr Quaß führen aus, dass die bisherige Festsetzung
gleichermaßen diskutabel gewesen sei, wie das neuerliche Urteil des OVG NRW.
Stadtkämmerer
Volmerich weist darauf hin, dass nunmehr zunächst weitergehende Informationen
abzuwarten seien.
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