Stadtkämmerer Volmerich führt aus, dass das Oberverwaltungsgericht NRW im Zuge eines Einzelurteils bei der Stadt Oer-Erkenschwick von seiner bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich der Festsetzung kalkulatorischer Zinsen abgewichen sei und sich dadurch immense Veränderungen und Verluste im Bereich der Gebührenhaushalte – insbesondere im Bereich der Abwassergebühren – ergäben.

 

Demnach habe das Gericht festgestellt, dass die Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes der Stadt Oer-Erkenschwick im Jahr 2017 fehlerhaft erfolgt sei und für die Berechnung des kalk. Zinses andere Grundlagen der wirtschaftlichen Betrachtung erforderlich seien. Die Auswirkungen des Urteils für die Folgejahre sowie für die Zukunft seien noch nicht absehbar, viele offene Fragestellungen seien für die Kommunen in NRW noch ungeklärt. Im schlimmsten Fall stehe die Stadt Meerbusch vor einem Verlust i. H. v. rund 2,5 Millionen Euro p.a. Insbesondere für die Jahre 2022 und 2023 ergäben sich kurzfristig Handlungs- und Planungsbedarfe, die jedoch mangels Informationen noch nicht gedeckt werden könnten.

 

Ratsherr Damblon weist darauf hin, dass sich aus diesem Urteil keine Einsparungen für die Bürgerschaft ergeben könnten, es stelle sich nur die Frage nach der Form der Umlage.

 

Ratsherr Gabernig, Ratsherr Peters und Ratsherr Quaß führen aus, dass die bisherige Festsetzung gleichermaßen diskutabel gewesen sei, wie das neuerliche Urteil des OVG NRW.

 

Stadtkämmerer Volmerich weist darauf hin, dass nunmehr zunächst weitergehende Informationen abzuwarten seien.

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