Sitzung: 02.06.2022 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Frau
Wachs, GMA Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, erläutert ausführlich
die Vor- und Nachteile der von der Verwaltung und der Firma Lidl
vorgeschlagenen Standorte für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes in
Meerbusch-Lank-Latum.
Anmerkung
der Schriftführerin: Die Präsentation ist als Anlage beigefügt.
Zusammenfassend
wird von Frau Wachs unter städtebaulichen Aspekten der Standort Uerdinger
Straße, Autohaus Platen favorisiert. Allerdings sei gemäß dem Ratsbeschluss vom
01.09.2021 dort kein Lebensmittelmarkt zulässig.
Anschließend
beantwortet Frau Wachs Fragen der Ausschussmitglieder.
Es
wird diskutiert, ob eine erneute Änderung der Planungsziele des B-Plans 325
vorgenommen werden sollte. Dieses lehnt die CDU-Fraktion ausdrücklich ab.
Seitens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird vorgeschlagen, sich mangels
Alternativen noch einmal kritisch mit dem Beschluss vom 01.09.2021 auseinander
zu setzen und ihn gegebenenfalls zu revidieren, da die Versorgungslage schlecht
sei und der Bürgerwille, einen Supermarkt anzusiedeln, außer Acht gelassen
werde. Ratsfrau Niederdellmann-Siemes erklärt, dass es sich bei den
vorgeschlagenen Standorten lediglich um theoretische Möglichkeiten handle, da
keins der bewerteten Grundstücke in städtischem Besitz sei. Eine schnelle
Realisierung sei aus diesem Grund nur an der Kierster Straße auf einem
städtischen Grundstück möglich. Diesen Standort hält Frau Wachs aus Sicht eines
Lebensmittelunternehmens für unattraktiv. Sachkundiger Bürger Wagner gibt zu
bedenken, dass andere Interessenten außer Lidl möglicherweise weitere Vorschläge
machen könnten. Ratsherr Peters betont, dass der Standort im Lanker Norden
liegen solle. Ratsherr Schönauer und sachkundiger Bürger Schmoll erwarten
kreative Vorschläge zur Nutzung des ihrerseits favorisierten Standortes an der
Uerdinger Straße/Schulstraße. Frau Wachs erläutert, dass sich dieser Standort
nach dem neuen Einzelhandelserlass an den Zentralen Versorgungsbereich
„anschmiege“, der Grundstückszuschnitt allerdings ungeeignet sei und
Erweiterungsmöglichkeiten nicht ersichtlich seien.
Aufgrund
mehrerer Hinweise und Rückfragen wird klargestellt, dass die Festsetzungen in
Bebauungsplänen hinsichtlich der zulässigen Verkaufsfläche verbindlich seien.
Die Betreiber haben kein „Anrecht“ auf großflächige Märkte.