Beschluss:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt den nachfolgenden planungsrechtlichen Befreiungen von den Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans 136 „Wohnbebauung Hoterhof *G“ vom 18.12.1987 (Inkrafttreten) für folgende wesentliche Befreiungstatbestände gemäß § 31 (2) Baugesetzbuch (BauGB) zu:

 

-       Abweichung von der festgesetzten Baugrenze,

-       Abweichung von der Fläche für Garagen und Stellplätzen,

-       Überfahrt Erschließungsfläche Fuß- und Radweg,

 

Ergänzende Auflagen:

  1. Die Garage zu Wohnhaus C wird mit deutlichem Abstand zum Fuß und Radweg  geplant, so dass sie nicht zu einer Einengung führt.
  2. Die öffentliche Widmung des Fuß- und Radweges ist zu prüfen.
  3. Die Herstellung einer ausreichenden Erschließung zu Haus A und B einschließlich Beleuchtung ist vom Antragsteller im Bauantrag nachzuweisen.

 

 

 


Ratsherr Schönauer trägt vor, dass die Garage zu Haus C an der vorgeschlagenen Stelle den Fuß- und Radweg zu sehr einenge. Es sei sinnvoller, diese an einer anderen geeigneten Stelle (neben der Garage des Nachbarhauses oder direkt im Anschluss an das zu errichtende Gebäude) einzuplanen. Zudem sei der Weg öffentlich zu widmen.

 

Hinsichtlich der Erschließung der Häuser herrscht im Ausschuss Einigkeit darüber, dass die anstehende Erschließung im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 308 „Ehemalige Barbara-Gerretz Schule“ berücksichtigt werden solle und dass mit den Bauherren Kostenvereinbarungen zu treffen seien.

 

Ausschussvorsitzender Damblon lässt über diese Änderung des Beschlussvorschlages abstimmen. Der Ausschuss stimmt dem einstimmig zu.

 

Hinsichtlich der Erschließung der Häuser herrscht im Ausschuss Einigkeit darüber, dass die anstehende Erschließung Barbara-Gerretz Schule berücksichtigt werden solle.

 

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig