Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

  1. Wie viele Personen sind seit Ausbruch des Krieges in der Ukraine in Meerbusch als Kriegsflüchtling registriert?

Aktuell sind 592 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in der Stadt Meerbusch angemeldet.

 

  1. Wie verhindert die Verwaltung, dass Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehrfach, bspw auch in anderen Städten bezogen werden.

Leistungen werden nur an Personen mit einer Meldeadresse in Meerbusch gezahlt und entsprechende Einträge im Ausländerzentralregister überprüft. Sollten dort Erkenntnisse auftreten, dass sich die Person bereits in einer anderen Stadt aufgehalten hat, wird von dort eine Negativbescheinigung verlangt.

 

  1. Wie viele Personen konnten eine ukrainische Staatsbürgerschaft, wie viele Personen eine ukrainische Aufenthaltsgenehmigung vorlegen?

Zahlenmäßig wurde dies nicht erfasst, aber mindestens 95 % waren in Besitz eines ukrainischen Passes.

 

  1. Wie viele biometrische Ausweisscanner hat die Verwaltung zur Verfügung?

Im Bereich Asyl ist keiner vorhanden.

 

  1. Wie verhindert die Stadt, dass nicht unter die Massenzustroms-RL fallen, rechtswidrig Leistungen und Versorgung durch die Stadt erhalten.

Der Personenkreis der berechtigten Personen ist genau umrissen und wird bei jeder Antragstellung überprüft: Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige, die durch den Krieg in der Ukraine vertrieben wurden, sind aktuell nach der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufentÜV) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 23.Mai 2022. Damit kann der betroffene Personenkreis unproblematisch ins Bundesgebiet einreisen. Im Anschluss wird für die Aufnahme ukrainischer Vertriebener § 24 AufenthG zur Anwendung kommen. Die Personen erhalten von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis. Fragen zur bundesweiten bzw. landesweiten Verteilung sind noch in Klärung. Den Status nach § 24 AufenthG können folgende Personen bekommen:

1. Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,

2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,

3. Familienangehörige der unter 1. und 2. Genannten Personengruppen,

4. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

 

Die Personen können sich auch entscheiden, einen Asylantrag zu stellen. In diesem Fall sind sie nach § 47 Asylgesetz (AsylG) verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.

 

  1. Wie wird sichergestellt, dass die ukrainischen Kriegsflüchtlinge, insbesondere schulpflichtige Kinder, in ihrer Muttersprache unterrichtet werden?

Die Kinder in der Ukraine bekommen ab der dritten Klasse Englischunterricht so dass darauf im Schulalltag aufgebaut werden kann. In den ersten Wochen wurden zudem viele Jugendliche von ihren Lehrern aus der Ukraine online unterrichtet.

 

  1. Wie wird sichergestellt, dass Drittstaater, die keinen Schutzstatus in Deutschland erhalten dürfen, schnellstmöglich in ihre Heimatländer verbracht werden.

Dies ist Aufgabe der Ausländerbehörde beim Rhein-Kreis-Neuss, da die Stadt kein eigenes Ausländeramt besitzt.