Sitzung: 28.04.2022 Rat
Vorlage: BJ/0188/2022
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
- Wie
viele Personen sind seit Ausbruch des Krieges in der Ukraine in Meerbusch
als Kriegsflüchtling registriert?
Aktuell sind 592 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine
in der Stadt Meerbusch angemeldet.
- Wie
verhindert die Verwaltung, dass Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz mehrfach, bspw auch in anderen Städten bezogen
werden.
Leistungen werden nur an Personen mit einer
Meldeadresse in Meerbusch gezahlt und entsprechende Einträge im
Ausländerzentralregister überprüft. Sollten dort Erkenntnisse auftreten, dass
sich die Person bereits in einer anderen Stadt aufgehalten hat, wird von dort
eine Negativbescheinigung verlangt.
- Wie
viele Personen konnten eine ukrainische Staatsbürgerschaft, wie viele
Personen eine ukrainische Aufenthaltsgenehmigung vorlegen?
Zahlenmäßig wurde dies nicht erfasst, aber
mindestens 95 % waren in Besitz eines ukrainischen Passes.
- Wie
viele biometrische Ausweisscanner hat die Verwaltung zur Verfügung?
Im Bereich Asyl ist keiner vorhanden.
- Wie
verhindert die Stadt, dass nicht unter die Massenzustroms-RL fallen,
rechtswidrig Leistungen und Versorgung durch die Stadt erhalten.
Der Personenkreis der berechtigten Personen ist
genau umrissen und wird bei jeder Antragstellung überprüft: Ukrainische Staatsangehörige und
Drittstaatsangehörige, die durch den Krieg in der Ukraine vertrieben wurden,
sind aktuell nach der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufentÜV)
vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Verordnung gilt zunächst
bis zum 23.Mai 2022. Damit kann der betroffene Personenkreis unproblematisch
ins Bundesgebiet einreisen. Im Anschluss wird für die Aufnahme ukrainischer
Vertriebener § 24 AufenthG zur Anwendung kommen. Die Personen erhalten von der
Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis. Fragen zur bundesweiten bzw.
landesweiten Verteilung sind noch in Klärung. Den Status nach § 24 AufenthG
können folgende Personen bekommen:
1. Ukrainische
Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine
hatten,
2. Staatenlose und
Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar
2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen
Schutz genossen haben,
3. Familienangehörige der unter 1. und 2. Genannten
Personengruppen,
4. Staatenlose und Staatsangehörige anderer
Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf
der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten
Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in
der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion
zurückzukehren.
Die Personen können sich auch entscheiden, einen
Asylantrag zu stellen. In diesem Fall sind sie nach § 47 Asylgesetz (AsylG)
verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.
- Wie
wird sichergestellt, dass die ukrainischen Kriegsflüchtlinge, insbesondere
schulpflichtige Kinder, in ihrer Muttersprache unterrichtet werden?
Die Kinder in der Ukraine bekommen ab der dritten
Klasse Englischunterricht so dass darauf im Schulalltag aufgebaut werden kann.
In den ersten Wochen wurden zudem viele Jugendliche von ihren Lehrern aus der
Ukraine online unterrichtet.
- Wie
wird sichergestellt, dass Drittstaater, die keinen Schutzstatus in
Deutschland erhalten dürfen, schnellstmöglich in ihre Heimatländer
verbracht werden.
Dies ist Aufgabe der Ausländerbehörde beim
Rhein-Kreis-Neuss, da die Stadt kein eigenes Ausländeramt besitzt.