Erster Beigeordneter Maatz erklärt, dass er zur Frage aus dem vergangenen Ausschuss, ob der Kulturausschuss das Recht habe, die Unterlagen und Protokolle des Kuratoriums der Brüll-Houfer-Stiftung einsehen zu dürfen, den Justiziar der Stadt, Herrn Dr. Saturra befragt habe.

 

Seine Stellungnahme hierzu werde er der Niederschrift beifügen lassen.

 

Anm. des Schriftführers:

 

Grundsätzlich steht einem Ratsmitglied gemäß § 55 Abs. 5 GO NRW ein Akteneinsichtsrecht zu, soweit die Akten der Vorbereitung oder Kontrolle von Beschlüssen des Rates oder des Ausschusses dienen, dem es angehört. Dies dürfte hier bezüglich der Kuratoriumsprotokolle nicht der Fall sein, weil diese mit einem Rats- oder Ausschlussbeschluss zunächst nichts zu tun haben. Das Kuratorium wurde von den Stiftern als eigenständiges Entscheidungsgremium eingesetzt, das über die Verwendung der Stiftungsmittel zu beschließen hat (§ 7 der Satzung). Soweit es um diese Themenkomplexe geht, hat der Rat also weder ein Weisungs- noch ein Auskunfts- oder Einsichtsrecht, zumal die Kuratoriumsmitglieder auch keine vom Rat in das Kuratorium entsandten "Vertreter" sind, sondern unmittelbar vom Kuratorium selbst gewählt werden. Diesbezüglich hat der Rat also weder Beschlüsse vorzubereiten noch zu kontrollieren im Sinne des § 55 Abs. 5 GO NRW.

 

Etwas Anderes kann sich bezüglich der "allgemeinen" Stiftungsunterlagen ("Gründungsunterlagen") und sonstiger relevanter Unterlagen ergeben, wenn und soweit der Rat selbst entweder in seiner Eigenschaft als Treuhänder bzw. Erbe der Stiftung oder in seiner originären Eigenschaft als gewähltes Vertretungsorgan der Stadt Entscheidungen zu treffen hat. Denn diese muss er vorbereiten können und darf daher auch alle Unterlagen zu Rate ziehen und einsehen, die bei der Verwaltung vorhanden und für die zu treffenden Entscheidungen von Relevanz sind. Das ist auch und insbesondere dann der Fall, wenn der Rat über eine mögliche Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung entscheiden sollte; denn entsprechende Beschlüsse hätte der Rat gemäß §§ 41 Abs. 1 lit. o), 97 Abs. 1 Nr. 2, 100 Abs. 2 GO NRW zu treffen und müssten zudem der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt werden.

 

In diesem Zusammenhang ist also immer zu unterscheiden, ob das Kuratorium nach der Stiftungssatzung über die inhaltliche Ausrichtung der Stiftung oder das Stiftungsvermögen zu entscheiden hat (das dementsprechend auch getrennt vom Gemeindevermögen als Sondervermögen im Haushalt auszuweisen sind), oder ob der Rat eine treuhänderische oder organschaftliche Entscheidung über die bloße formelle Verwaltung der Stiftungsmittel oder die Umwandlung der Stiftung als solches zu treffen hat. Nur in den zuletzt genannten Fällen, in denen er - und nicht das Kuratorium - zur Entscheidung berufen ist, hat er ein Akteneinsichts- und Informationsrecht wie auch in sonstigen Fällen, in denen er Entscheidungen treffen muss.

 

Zudem werden weitere Informationen der Niederschrift angefügt werden.

 

Anm. des Schriftführers:

 

Jugend musiziert

Im Rahmen des Wettbewerbs Jugend musiziert konnten die Musikschüler*innen beachtliche Erfolge erzielen.

Sprachförderung für die Geflüchteten aus der Ukraine

Aktuell:

-           10 Kurse, geleitet von ehrenamtlichen Kräften, verteilt auf Meerbusch mit 155 Plätzen

-           2 Intensivkurse in Osterath und Lank-Latum mit 40 Plätzen

-           1 Onlinekurs mit 12 Plätzen

Gesamt: 207 Plätze.

Demnächst:

-           Ein weiterer Intensivkurs mit 20 Plätzen in Osterath

-           Sprachcafé in der VHS Meerbusch

-           1 Onlinekurs mit Platzzahl nahezu unbegrenzt, noch in Planung

Gesamt: 20 Plätze + eine unbegrenzte Zahl im Onlinekurs (in Planung)

BAMF Integrationskurse/Erstorientierungskurse:

Aktuell:

-           3 Integrationskurse mit 75 Plätzen, 2 in Osterath, 1 in Büderich

-        1 Erstorientierungskurs mit 20 Plätzen in Osterath

Demnächst:

-           2 Integrationskurse mit 50 Plätzen ab Mitte September in Osterath

Gesamt: 145 Plätze

Alles zusammen: =>  ca. 370 Plätze + eine unbegrenzte Zahl im Onlinekurs (in Planung).