Sitzung: 24.05.2022 Kulturausschuss
Erster
Beigeordneter Maatz erklärt, dass er zur Frage aus dem vergangenen Ausschuss,
ob der Kulturausschuss das Recht habe, die Unterlagen und Protokolle des
Kuratoriums der Brüll-Houfer-Stiftung einsehen zu dürfen, den Justiziar der
Stadt, Herrn Dr. Saturra befragt habe.
Seine
Stellungnahme hierzu werde er der Niederschrift beifügen lassen.
Anm.
des Schriftführers:
Grundsätzlich
steht einem Ratsmitglied gemäß § 55 Abs. 5 GO NRW ein Akteneinsichtsrecht zu,
soweit die Akten der Vorbereitung oder Kontrolle von Beschlüssen des Rates oder
des Ausschusses dienen, dem es angehört. Dies dürfte hier bezüglich der
Kuratoriumsprotokolle nicht der Fall sein, weil diese mit einem Rats- oder
Ausschlussbeschluss zunächst nichts zu tun haben. Das Kuratorium wurde von den
Stiftern als eigenständiges Entscheidungsgremium eingesetzt, das über die
Verwendung der Stiftungsmittel zu beschließen hat (§ 7 der Satzung). Soweit es
um diese Themenkomplexe geht, hat der Rat also weder ein Weisungs- noch ein
Auskunfts- oder Einsichtsrecht, zumal die Kuratoriumsmitglieder auch keine vom
Rat in das Kuratorium entsandten "Vertreter" sind, sondern
unmittelbar vom Kuratorium selbst gewählt werden. Diesbezüglich hat der Rat
also weder Beschlüsse vorzubereiten noch zu kontrollieren im Sinne des § 55
Abs. 5 GO NRW.
Etwas
Anderes kann sich bezüglich der "allgemeinen" Stiftungsunterlagen
("Gründungsunterlagen") und sonstiger relevanter Unterlagen ergeben,
wenn und soweit der Rat selbst entweder in seiner Eigenschaft als Treuhänder
bzw. Erbe der Stiftung oder in seiner originären Eigenschaft als gewähltes
Vertretungsorgan der Stadt Entscheidungen zu treffen hat. Denn diese muss er
vorbereiten können und darf daher auch alle Unterlagen zu Rate ziehen und
einsehen, die bei der Verwaltung vorhanden und für die zu treffenden
Entscheidungen von Relevanz sind. Das ist auch und insbesondere dann der Fall,
wenn der Rat über eine mögliche Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung
entscheiden sollte; denn entsprechende Beschlüsse hätte der Rat gemäß §§ 41
Abs. 1 lit. o), 97 Abs. 1 Nr. 2, 100 Abs. 2 GO NRW zu treffen und müssten zudem
der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt werden.
In diesem
Zusammenhang ist also immer zu unterscheiden, ob das Kuratorium nach der
Stiftungssatzung über die inhaltliche Ausrichtung der Stiftung oder das
Stiftungsvermögen zu entscheiden hat (das dementsprechend auch getrennt vom
Gemeindevermögen als Sondervermögen im Haushalt auszuweisen sind), oder ob der
Rat eine treuhänderische oder organschaftliche Entscheidung über die bloße
formelle Verwaltung der Stiftungsmittel oder die Umwandlung der Stiftung als
solches zu treffen hat. Nur in den zuletzt genannten Fällen, in denen er - und
nicht das Kuratorium - zur Entscheidung berufen ist, hat er ein Akteneinsichts-
und Informationsrecht wie auch in sonstigen Fällen, in denen er Entscheidungen
treffen muss.
Zudem
werden weitere Informationen der Niederschrift angefügt werden.
Anm.
des Schriftführers:
Jugend musiziert
Im
Rahmen des Wettbewerbs Jugend musiziert konnten die Musikschüler*innen beachtliche
Erfolge erzielen.
Sprachförderung für die Geflüchteten
aus der Ukraine
Aktuell:
- 10 Kurse, geleitet von ehrenamtlichen
Kräften, verteilt auf Meerbusch mit 155 Plätzen
- 2 Intensivkurse in Osterath und
Lank-Latum mit 40 Plätzen
- 1 Onlinekurs mit 12 Plätzen
Gesamt:
207 Plätze.
Demnächst:
- Ein weiterer Intensivkurs mit 20
Plätzen in Osterath
- Sprachcafé in der VHS Meerbusch
- 1 Onlinekurs mit Platzzahl nahezu
unbegrenzt, noch in Planung
Gesamt:
20 Plätze + eine unbegrenzte Zahl im Onlinekurs (in Planung)
BAMF
Integrationskurse/Erstorientierungskurse:
Aktuell:
- 3 Integrationskurse mit 75 Plätzen, 2
in Osterath, 1 in Büderich
- 1
Erstorientierungskurs mit 20 Plätzen in Osterath
Demnächst:
- 2 Integrationskurse mit 50 Plätzen ab
Mitte September in Osterath
Gesamt:
145 Plätze
Alles zusammen: => ca. 370 Plätze + eine unbegrenzte Zahl im
Onlinekurs (in Planung).