Sitzung: 23.06.2022 Rat
Herr Dr. Wulff
Bickenbach bittet um die Beantwortung von Fragen rund um das
Genehmigungsverfahren zum Konverter in Osterath. Justiziar Dr. Saturra nimmt
hierzu entsprechend Stellung:
1. Der Rhein-Kreis
Neuss hat am 23.05.2022 mitgeteilt, dass außer von Meerbusch von keinen anderen
Trägern öffentlicher Belange mehr Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb
des Konverters vorlägen und die Voraussetzungen für die Erteilung der
beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorlägen. In ihrer
Erwiderung zur Stellungnahme des Amts für Umweltschutz des Rhein-Kreises Neuss
hält die Stadt Meerbusch am 23.06.2022 an der Versagung des gemeindlichen
Einvernehmens vom 15.04.2020 fest. Was bedeutet das für die einzelnen
ursprünglichen Argumente auf den 27 Seiten des Versagens des gemeindlichen
Einvernehmens bezüglich des Themas Konverter? Im Antwortentwurf der Stadt zur
Stellungnahme des Rhein-Kreises Neuss ist deren Argumentation auf nur noch 4 ½
Seiten geschrumpft.
Justiziar Dr.
Saturra führt hierzu aus, dass sich das besagte Anhörungsschreiben des
Rhein-Kreises Neuss nur noch auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens
beziehe, andere Argumentationen von Trägern öffentlicher Belange spielten
demnach keine Rolle mehr, da keine Bedenken mehr erhoben würden. Der
Rhein-Kreis beabsichtige, das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Meerbusch
daher zu ersetzen. Die in der Stellungnahme der Stadt vom 15.04.2020
vorgebrachten Argumente gegen das gemeindliche Einvernehmen seien
zwischenzeitlich durch die Fa. Amprion als Antragsteller nachgearbeitet worden,
sodass hierzu weitestgehend keine Einwände mehr erhoben werden könnten. Demnach
reduziere sich auch der Umfang der neuerlichen Stellungnahme.
2. Beschreiben Sie
bitte die Klagemöglichkeiten gegen eine positive Baugenehmigung des
Rhein-Kreises Neuss. Welche gibt es für die Stadt und welche für betroffene
Personen der Bevölkerung?
Hierzu führt
Justiziar Dr. Saturra aus, dass nach Bekanntgabe eines etwaigen
Genehmigungsbescheides eine einmonatige Einspruchsfrist laufe. Nach derzeitigen
Erkenntnissen könnte zunächst der Rechtsbehelf in Form eines Widerspruches beim
Rhein-Kreis Neuss als Genehmigungsbehörde erfolgen, ehe im Nachgang eines
hierzu zu erlassenden Widerspruchsbescheides des Kreises gegen diesen ein
Rechtsmittel in Form einer Klage erfolgen könne. Derzeit sei davon auszugehen,
dass ein Genehmigungsbescheid der Fa. Amprion als Antragsteller sowie der Stadt
als Belegenheitskommune zugestellt würde, die Form der Bekanntmachung für
Dritte sei noch nicht bekannt und werde vom Rhein-Kreis Neuss festgelegt.
Sobald der Genehmigungsbescheid bekanntgemacht worden sei, hätten auch
betroffene Bürger/innen eine einmonatige Beschwerdefrist. Um diese Frist nicht
zu verpassen sei es empfehlenswert, die Neuss-Grevenbroicher Zeitung als
Bekanntmachungsorgan des Rhein-Kreises Neuss zu verfolgen.
3. Wie werden
diesbezügliche Informationen von Stadt, Rhein-Kreis Neuss und möglicherweise
von Amprion der Öffentlichkeit bekannt gemacht?
s. Beantwortung zu
2.
4. Welche weiteren
rechtlichen Schritte gegen eine Konverter-Genehmigung sind aus Sicht der
Stadtführung vorgesehen und in welchem zeitlichen Ablauf? Beschreiben Sie
hierzu bitte auch die entsprechenden Klagemöglichkeiten von Betroffenen.
s. Beantwortung zu
2.
Ein weiterer Bürger
erfragt die Haltung und Maßnahmen der Verwaltung ggü. dem Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr (VRR) hinsichtlich der Verspätung und der Ausfälle auf der Linie des
RE7. Häufig seien bereits ab Köln derart große Verspätungen eingetreten, dass
der Zug nur bis Neuss fahre und die Anbindung von Meerbusch und Krefeld
entfiele. Das Vorhalten eines Reservezuges für derartige Fälle in Krefeld sei
seitens des VRR aus Kostengründen abgelehnt worden.
Bürgermeister
Bommers führt hierzu aus, dass die Problematik der Verspätungen bekannt sei,
derzeit jedoch weder seitens des VRR noch des Betreibers aktuelle Informationen
hinsichtlich möglicher Gegenmaßnahmen vorlägen. Die Verwaltung nehme hierzu
entsprechend Kontakt auf.
Weitere Fragen von
Einwohnern/innen bestehen nicht.