Beschluss:
Gemäß § 46 Abs. 6
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird Schülerinnen und Schülern aus
anderen Gemeinden, die in ihrer Wohnsitzgemeinde eine Schule der Schulform
Grundschule besuchen können, die Aufnahme an einer städtischen Grundschule in
Meerbusch verweigert, solange die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität
übersteigt.
Der Bürgermeister
wird ermächtigt, im berechtigten Einzelfall auf Antrag der Schulleitung
Ausnahmen zuzulassen.
Gemäß § 46 Abs. 3
Schulgesetz NRW wird die Zügigkeit der Städt. Pastor-Jacobs-Schule ab dem
Schuljahr 2022/23 auf zwei Züge festgelegt.
Ratsherr Kräling berichtet aus den Vorberatungen des Ausschusses für Schule und Sport.
Abstimmungsergebnis:
Rat |
Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU |
25 |
|
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SPD |
8 |
|
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FDP |
4 |
|
1 |
Bündnis
90 / Die Grünen |
14 |
|
|
UWG |
1 |
|
|
Die
Fraktion |
1 |
|
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Ratsherr
Schalley (AfD) |
1 |
|
|
Ratsherr
Weyen (parteilos) |
1 |
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Bürgermeister |
1 |
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Gesamt |
56 |
1 |