Anmerkung der Schriftführerin: Herr Hartenstein gibt zu Protokoll:

 

Es gibt Vorgaben in Form der ERA (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) und RASt (Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen), die für die Kommune bindend sind. Hierin werden die Mindestbreiten und Standards usw. vorgegeben. Diese werden bei Bestandsanlagen suggestive von der Verwaltung umgesetzt, vorausgesetzt, die örtlichen Gegebenheiten lassen dies zu. In Bezug zu Lastenrädern ist zu sagen, dass die Intention der Verbände, die Radfahrenden auf die Straße in den Mischverkehr zu bringen, besonders greift. Dort werden Lastenräder nicht durch Umlaufsperren behindert. Engstellen, die für Lastenräder schwer passierbar sind, können über den Mängelmelder gemeldet werden.

Eine Zählung von Lasten- und E-Bikes existiert nicht und wäre wegen der nicht vorhanden Meldepflicht schwer umzusetzen.

Nachdem weitere Ortstermine für die Fahrradabstellplätze notwendig wurden, soll nun die Umsetzung erfolgen. Je nach Auslastung der Baufirmen und SB11 wird dies nun suggestive erfolgen. Lastenfahrräder können bei Fahrradabstellanlagen längs von 2 Fahrradbügeln abgestellt werden. Bei Neuanlagen von Abstellanlagen bei reichlichem Platzangebot werden Lastenräder berücksichtigt, indem hierfür genügend Fläche zur Verfügung steht. Da aufgrund der örtlichen Bebauung und der Eigentumsverhältnisse oft keine neuen Flächen für Abstellanlagen geschaffen werden können, bleibt wie bei jedem ruhenden Verkehr, das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Insbesondere gegenüber mobilitätseingeschränkten Personen und Personen mit Sehbeeinträchtigungen.