Sitzung: 01.09.2021 Ausschuss für Klima, Umwelt, Bau
Anmerkung
der Schriftführerin: Herr Hartenstein gibt zu Protokoll:
Es
gibt Vorgaben in Form der ERA (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) und RASt
(Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen), die für die Kommune bindend
sind. Hierin werden die Mindestbreiten und Standards usw. vorgegeben. Diese
werden bei Bestandsanlagen suggestive von der Verwaltung umgesetzt, vorausgesetzt,
die örtlichen Gegebenheiten lassen dies zu. In Bezug zu Lastenrädern ist zu
sagen, dass die Intention der Verbände, die Radfahrenden auf die Straße in den
Mischverkehr zu bringen, besonders greift. Dort werden Lastenräder nicht durch
Umlaufsperren behindert. Engstellen, die für Lastenräder schwer passierbar
sind, können über den Mängelmelder gemeldet werden.
Eine
Zählung von Lasten- und E-Bikes existiert nicht und wäre wegen der nicht
vorhanden Meldepflicht schwer umzusetzen.
Nachdem
weitere Ortstermine für die Fahrradabstellplätze notwendig wurden, soll nun die
Umsetzung erfolgen. Je nach Auslastung der Baufirmen und SB11 wird dies nun
suggestive erfolgen. Lastenfahrräder können bei Fahrradabstellanlagen längs von
2 Fahrradbügeln abgestellt werden. Bei Neuanlagen von Abstellanlagen bei
reichlichem Platzangebot werden Lastenräder berücksichtigt, indem hierfür
genügend Fläche zur Verfügung steht. Da aufgrund der örtlichen Bebauung und der
Eigentumsverhältnisse oft keine neuen Flächen für Abstellanlagen geschaffen
werden können, bleibt wie bei jedem ruhenden Verkehr, das Prinzip der
gegenseitigen Rücksichtnahme. Insbesondere gegenüber mobilitätseingeschränkten
Personen und Personen mit Sehbeeinträchtigungen.