Ratsherr Focken teilt mit, dass im Stadtteil Osterath hinter der Muttergottes-Kapelle auf der Kapellenstraße ein neues Einfamilienhaus gebaut wurde und der Vorgarten komplett versiegelt worden ist. Er fragt, ob es eine Möglichkeit gibt, dies zu vermeiden.

 

Frau Briese erläutert, dass dies leider nicht möglich ist. Die Verwaltung hat eine rechtliche Prüfung vorgenommen und leider gibt die Bauordnung keine sichere Rechtsgrundlage. Das Thema ist umstritten. Die Landesregierung hat das Problem ebenfalls erkannt und will bei der nächsten Novelle nachbessern. Die Stadt hat zu diesem Thema viele Anfragen aus der Bürgerschaft und von der Presse und sich daher ausführlich mit dem Thema auseinandergesetzt. Die Verwaltung hat dazu Standardantworten entwickelt, die der Niederschrift beigefügt werden. Man kann die Vorgartengestaltung nur in Form von Gestaltungssatzungen oder Bebauungsplänen festlegen. Aber durch Änderungen der Bauordnung NRW in Bezug auf Gestaltungssatzungen hat die Landesregierung die Nutzung dieser Möglichkeit noch erschwert, das heißt eigentlich geht es momentan rechtssicher tatsächlich nur über Bebauungspläne. Es gibt keine Möglichkeit für eine stadtweite Satzung analog zu den Gründächern, für die es eine Rechtsgrundlage gibt, wo wir zusammen mit der Stadt Aachen Vorreiter sind. Aber für Vorgärten gibt es diese leider nicht.

 

Ratsherr Focken fragt nach, ob eine „Vorgarten-Gestaltungssatzung“ möglich wäre.

 

Frau Briese erläutert dazu, dass es früher im § 86 BauO die Möglichkeit gab, die Vorgartengestaltung zu regeln, diese aber bei der letzten Novelle entfallen ist. Nur durch die § 9 (1) Nr. 20 BauGB hat man aktuell eine verlässliche Rechtsgrundlage. Dies ist die Einzige, die momentan trägt und dann kommt noch hinzu, dass man für örtliche Bauvorschriften nie das ganze Stadtgebiet beplanen darf, sondern immer nur bestimmte Bereiche zu betrachten sind, wobei vorher eine Bestandsaufnahme erfolgen muss. Es ist keine pauschale Betrachtung unter dem Aspekt des Klimaschutzes möglich.

 

Ratsherr Gabernig erläutert, dass der § 8 der Bauordnung in der Fassung der Novellierung vom November 2018 sagt „Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke […] (1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind

1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

2. zu begrünen oder zu bepflanzen

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen […]“ Ratsherr Gabernig fragt dazu, was weiter nötig ist.

 

Frau Briese erläutert dazu, dass z.B. auch Schotter wasserdurchlässig ist und eine einsame Krüppelkiefer schon eine Bepflanzung darstellt. Es gibt entsprechende Rechtstreitigkeiten, die bisher nicht zu Gunsten der Gemeinde ausgegangen sind, weshalb die vorgeschlagene Vorgehensweise nicht erfolgversprechend wäre.