Sitzung: 17.06.2021 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Ratsherr Focken
teilt mit, dass im Stadtteil Osterath hinter der Muttergottes-Kapelle auf der
Kapellenstraße ein neues Einfamilienhaus gebaut wurde und der Vorgarten
komplett versiegelt worden ist. Er fragt, ob es eine Möglichkeit gibt, dies zu
vermeiden.
Frau Briese
erläutert, dass dies leider nicht möglich ist. Die Verwaltung hat eine
rechtliche Prüfung vorgenommen und leider gibt die Bauordnung keine sichere
Rechtsgrundlage. Das Thema ist umstritten. Die Landesregierung hat das Problem
ebenfalls erkannt und will bei der nächsten Novelle nachbessern. Die Stadt hat
zu diesem Thema viele Anfragen aus der Bürgerschaft und von der Presse und sich
daher ausführlich mit dem Thema auseinandergesetzt. Die Verwaltung hat dazu
Standardantworten entwickelt, die der Niederschrift beigefügt werden. Man kann
die Vorgartengestaltung nur in Form von Gestaltungssatzungen oder
Bebauungsplänen festlegen. Aber durch Änderungen der Bauordnung NRW in Bezug
auf Gestaltungssatzungen hat die Landesregierung die Nutzung dieser Möglichkeit
noch erschwert, das heißt eigentlich geht es momentan rechtssicher tatsächlich
nur über Bebauungspläne. Es gibt keine Möglichkeit für eine stadtweite Satzung
analog zu den Gründächern, für die es eine Rechtsgrundlage gibt, wo wir
zusammen mit der Stadt Aachen Vorreiter sind. Aber für Vorgärten gibt es diese
leider nicht.
Ratsherr Focken
fragt nach, ob eine „Vorgarten-Gestaltungssatzung“ möglich wäre.
Frau Briese
erläutert dazu, dass es früher im § 86 BauO die Möglichkeit gab, die
Vorgartengestaltung zu regeln, diese aber bei der letzten Novelle entfallen
ist. Nur durch die § 9 (1) Nr. 20 BauGB hat man aktuell eine verlässliche Rechtsgrundlage.
Dies ist die Einzige, die momentan trägt und dann kommt noch hinzu, dass man
für örtliche Bauvorschriften nie das ganze Stadtgebiet beplanen darf, sondern
immer nur bestimmte Bereiche zu betrachten sind, wobei vorher eine
Bestandsaufnahme erfolgen muss. Es ist keine pauschale Betrachtung unter dem
Aspekt des Klimaschutzes möglich.
Ratsherr Gabernig
erläutert, dass der § 8 der Bauordnung in der Fassung der Novellierung vom
November 2018 sagt „Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke […] (1)
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen
der bebauten Grundstücke sind
1.
wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
2. zu begrünen oder
zu bepflanzen
soweit dem nicht die
Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen
[…]“ Ratsherr Gabernig fragt dazu, was weiter nötig ist.
Frau Briese
erläutert dazu, dass z.B. auch Schotter wasserdurchlässig ist und eine einsame
Krüppelkiefer schon eine Bepflanzung darstellt. Es gibt entsprechende
Rechtstreitigkeiten, die bisher nicht zu Gunsten der Gemeinde ausgegangen sind,
weshalb die vorgeschlagene Vorgehensweise nicht erfolgversprechend wäre.